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   FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07   

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FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07 (https://dejure.org/2010,9317)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.05.2010 - 16 K 329/07 (https://dejure.org/2010,9317)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - 16 K 329/07 (https://dejure.org/2010,9317)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufteilung der Vorsteuerung aus Mieten für einen Spielhallenbetrieb bei steuerfreien Geldspielautomatenumsätzen und steuerpflichtigen Unterhaltungsgeräten - Ermittlung des Umsatzsteuerschlüssels gem. § 15 Abs. 4 UStG - Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern beim Betrieb einer Spielhalle; Aufteilung in abziehbare und nichtabziehbare Vorsteuern im Rahmen einer Schätzung; Erfordernis einer "wirtschaftlichen Zurechnung" von Vorsteuerbeträgen zu den mit der bezogenen Leistung ausgeführten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15 Abs. 4
    Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern beim Betrieb einer Spielhalle mit Geldspielgeräten und anderen Unterhaltungsgeräten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern beim Betrieb einer Spielhalle mit Geldspielgeräten und anderen Unterhaltungsgeräten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1939
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 27.11.2008 - XI B 60/08

    Vorsteueraufteilung bei Geldspielautomaten - Verstoß gegen den klaren Inhalt der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07
    Das Finanzamt kann zwar nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist (vgl. BFH, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 V B 200/04, BFH/NV 2005, 1641, m.w.N. und 27. November 2008, XI B 60/08, BFH/NV 2009, 431).

    Aber auch einen Zusammenhang etwa zwischen dem Strom-, Gas- und Wasserverbrauch oder den Reinigungskosten und der Anzahl der Geräte kann der Senat nicht erkennen (vgl. Nds. FG, Urteil vom 24. April 2008, 16 K 335/07, DStRE 2009, 874, BFH-Beschluss vom 27. November 2008, XI B 60/08, BFH/NV 2009, 431).

  • BFH, 22.09.1967 - VI B 19/67

    Untätigkeitsklage - Erledigung in der Hauptsache - Verfahrenskosten -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07
    24 Die Untätigkeitsklage ist zulässig, weil der Beklagte bis zum Termin der mündlichen Verhandlung über den Einspruch der Klägerin vom 21. Dezember 2001 und ihren Antrag auf Fortführung des Rechtsbehelfsverfahrens im Juni 2005 ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes (vgl. BFH, Beschluss vom 22.09.1967 VI B 19/67, BFHE 90, 274, BStBl II 1968, 61; Beschluss vom 13.05.1971 V B 61/70, BFHE 102, 31, BStBl II 1971, 492) nicht entschieden hat.

    Grundsätzlich ist zwar ein zureichender Grund gegeben, wenn die Ergebnisse einer Außen- oder Fahndungsprüfung abgewartet werden sollen (vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.1968 I B 48/67, BFHE 92, 170, BStBl II 1968, 471) und dies dem Einspruchsführer mitgeteilt wurde (vgl. BFH, Beschluss vom 22.09.1967 VI B 19/67, BFHE 90, 274, BStBl II 1968, 61; Beschluss vom 13.05.1971 V B 61/70, BFHE 102, 31, BStBl II 1971, 492).

  • BFH, 13.05.1971 - V B 61/70

    Erlaß des Veranlagungsbescheides - Vorauszahlungen - Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07
    24 Die Untätigkeitsklage ist zulässig, weil der Beklagte bis zum Termin der mündlichen Verhandlung über den Einspruch der Klägerin vom 21. Dezember 2001 und ihren Antrag auf Fortführung des Rechtsbehelfsverfahrens im Juni 2005 ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes (vgl. BFH, Beschluss vom 22.09.1967 VI B 19/67, BFHE 90, 274, BStBl II 1968, 61; Beschluss vom 13.05.1971 V B 61/70, BFHE 102, 31, BStBl II 1971, 492) nicht entschieden hat.

    Grundsätzlich ist zwar ein zureichender Grund gegeben, wenn die Ergebnisse einer Außen- oder Fahndungsprüfung abgewartet werden sollen (vgl. BFH, Beschluss vom 09.04.1968 I B 48/67, BFHE 92, 170, BStBl II 1968, 471) und dies dem Einspruchsführer mitgeteilt wurde (vgl. BFH, Beschluss vom 22.09.1967 VI B 19/67, BFHE 90, 274, BStBl II 1968, 61; Beschluss vom 13.05.1971 V B 61/70, BFHE 102, 31, BStBl II 1971, 492).

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07
    Im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache Linneweber (Az. C-453/02) strebte die Klägerin seit Juni 2005 eine Erledigung der Rechtsbehelfsverfahren mit dem Ziel an, die Umsätze aus den Gewinnspielautomaten steuerfrei zu belassen.

    Da die Klägerin ursprünglich davon ausging, ausschließlich steuerpflichtige Umsätze zur erzielen, für die sie den gesamten Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, zwischenzeitlich aber durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Februar 2005 Az. C-453/02, - Linneweber -, Slg 2005, I-1131) und des BFH (Urteil vom 12.05.2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617) geklärt ist, dass die Umsätze mit Glückspielgeräten steuerfrei sind und sie daher sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsgeräten erzielte, sind von den insgesamt angefallenen Vorsteuern die nicht abzugsfähigen Vorsteuern abzuziehen.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07
    Insbesondere sieht das Gericht auch keinen Bezug zu der dort zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05, BGBl I 2009, 1046, HFR 2009, 708), da die der Entscheidung zugrunde liegende Spielgerätesteuer als örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und die Überprüfung der Verwendung des Stückzahlmaßstabes für die Besteuerung von Geldspielautomaten wesentlich anderen rechtlichen Anknüpfungs- und Beurteilungskriterien unterliegt als die Umsatzsteuer.
  • FG Niedersachsen, 24.04.2008 - 16 K 335/07

    Aufteilung der Vorsteuern in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze gem. § 15

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07
    Aber auch einen Zusammenhang etwa zwischen dem Strom-, Gas- und Wasserverbrauch oder den Reinigungskosten und der Anzahl der Geräte kann der Senat nicht erkennen (vgl. Nds. FG, Urteil vom 24. April 2008, 16 K 335/07, DStRE 2009, 874, BFH-Beschluss vom 27. November 2008, XI B 60/08, BFH/NV 2009, 431).
  • FG Münster, 16.02.2010 - 15 K 5246/06

    Aufteilungsmaßstab bei nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuern; Steuerschätzung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07
    42 bb) Der gegenteiligen Auffassung des FG Münster (Urteil vom 16.02.2010 15 K 5246/06 U, StE 2010, 233), wonach die für die Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten benötigten Stand- bzw. Nutzflächen u.a. hinsichtlich der Raumkosten nicht als sachgerechte Schätzung im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG in der in den Streitjahren 1997 bis einschließlich 2003 geltenden Fassung anzusehen ist, folgt das Gericht aus den vorgenannten Gründen nicht.
  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07
    Im Ergebnis bedeutet dies u.a., dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten in völlig neutraler Weise belastet werden, und zwar unabhängig von ihrem Zweck und vor allem: ihrem Ergebnis (vgl. EuGH, Urteile vom 27.09.2001 - Cibo Participations -, Slg 2001, I-6663; 22.02.2001 - Abbey National -, Slg 2001, I-1361; 08.06.2000 - Midland Bank -, Slg 2000, I-4177; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl. 2009, § 15 Rdn. 364 ff).
  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07
    Da die Klägerin ursprünglich davon ausging, ausschließlich steuerpflichtige Umsätze zur erzielen, für die sie den gesamten Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, zwischenzeitlich aber durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Februar 2005 Az. C-453/02, - Linneweber -, Slg 2005, I-1131) und des BFH (Urteil vom 12.05.2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617) geklärt ist, dass die Umsätze mit Glückspielgeräten steuerfrei sind und sie daher sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Umsätze mit Unterhaltungsgeräten erzielte, sind von den insgesamt angefallenen Vorsteuern die nicht abzugsfähigen Vorsteuern abzuziehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1991 - 4 A 1320/89

    Gewerberecht: Verteilung der Geldspielgeräte in einer Spielhalle mit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 04.05.2010 - 16 K 329/07
    Er brachte damit zum Ausdruck, dass er in gewissem Maße dem Spieltrieb des Einzelnen Rechnung tragen wollte, dessen Ausnutzung hinnehmen müsse, jedoch den Schaden durch das vielfältige Geflecht der Schutznormen so gering wie möglich halten wollte (vgl. amtliche Begründung der Verordnung zur Änderung der SpielV vom 11.12.1985, BR-Drucks. 496/85 S. 5 f.; OVG Münster, Urteil vom 12. März 1991 4 A 1320/89, GewArch 1991, 301; zur Rechtsentwicklung der Begrenzung der Anzahl aufzustellender Geldspielgeräte vgl. Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, § 33 i Rdn. 4, 29).
  • BFH, 09.04.1968 - I B 48/67

    Anforderungen an die Mitteilung eines zureichenden Grundes

  • BFH, 05.02.1998 - V R 101/96

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

  • BFH, 17.08.2001 - V R 1/01

    Vorsteueraufteilung bei Wohn- und Geschäftshaus

  • BFH, 03.05.2005 - V B 200/04

    Vorsteuerabzug - gemischte Verwendung

  • BFH, 28.09.1990 - VI R 98/89

    Arbeitslohn - Bahnstrecke nach Berlin (Ost) - Liegewagenbetreuer - Fahrt- und

  • BFH, 21.05.1987 - V S 11/85

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug - Aufteilung der auf Bauleistungen

  • BFH, 16.11.2004 - V B 173/03

    Sachgerechter Aufteilungsmaßstab i. S. von § 15 Abs. 4 UStG - Bindungswirkung

  • BFH, 31.08.1983 - IV R 112/80
  • FG Hamburg, 17.08.1967 - I 509/66
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

  • EuGH, 08.06.2000 - C-98/98

    Midland Bank

  • BFH, 07.07.2011 - V R 36/10

    Vorsteueraufteilung in einer Spielhalle - Anwendung eines Flächenschlüssels zur

    bb) Im Streitfall ist die von der Klägerin begehrte Vorsteueraufteilung nach Gerätestandflächen --entsprechend dem Urteil des FG und entgegen dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 4. Mai 2010  16 K 329/07 (EFG 2010, 1939)-- nicht hinreichend objektiv nachprüfbar und daher nicht sachgerecht.

    Eine Berechtigung zur Anwendung eines Flächenschlüssels ergibt sich auch nicht aus § 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV), wonach in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Streitjahr je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden dürfte (insoweit zutreffend Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2010, 1939).

  • BFH, 05.09.2013 - XI R 4/10

    Grundsätzlich keine flächenbezogene Vorsteueraufteilung in Spielhallen -

    d) Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 4. Mai 2010  16 K 329/07 (EFG 2010, 1939) sowie auf andere Finanzämter bezieht und vorbringt, diese hätten den Flächenschlüssel in vergleichbaren Fällen als sachgerechten Aufteilungsmaßstab akzeptiert, folgt daraus kein Anspruch auf eine entsprechende Beurteilung des vorliegenden Streitfalls (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Juli 2010 V B 62/09, BFH/NV 2010, 2136, Rz 11, m.w.N.; BFH-Urteil vom 24. Januar 2013 V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2013, 460, Rz 35).
  • FG Münster, 03.09.2010 - 15 K 3863/06

    Aufteilung der Vorsteuern aus Raum- und Energiekosten von Spielhallen nach dem

    Diese Schätzungsmethoden müssen nur für sich gesehen jeweils sachgerecht sein (wie hier auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 4. Mai 2010 16 K 329/07, StE 2010, 454).

    Die von dem Niedersächsischen Finanzgericht geäußerten Bedenken gegen die Anwendung des Umsatzschlüssels auf Spielhallenbetriebe (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 4. Mai 2010 16 K 329/07, StE 2010, 454), greifen bei dieser Sachlage - wie letztlich auch das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt hat - nicht durch.

  • FG Münster, 13.09.2016 - 15 K 2390/12

    Anwendung der Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 RL 2006/112/EG bei der Ermittlung

    Im Urteil vom 04.05.2010 16 K 329/07 (EFG 2010, 1939) habe das FG Niedersachsen eine Rundung auf 2 Nachkommastellen stillschweigend als zutreffend unterstellt, ohne diese Frage klären zu müssen, weil diese Berechnungsweise nicht problematisiert worden sei.
  • FG Münster, 03.09.2010 - 15 K 3175/06

    Aufteilung nicht direkt zurechenbarer Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel

    Die von dem Niedersächsischen Finanzgericht geäußerten Bedenken gegen die Anwendung des Umsatzschlüssels auf Spielhallenbetriebe (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 4. Mai 2010 16 K 329/07, StE 2010, 454), greifen bei dieser Sachlage - wie letztlich auch das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt hat - nicht durch.
  • FG Münster, 03.09.2010 - 15 K 2781/06

    Aufteilung nicht direkt zurechenbarer Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel

    Die von dem Niedersächsischen Finanzgericht geäußerten Bedenken gegen die Anwendung des Umsatzschlüssels auf Spielhallenbetriebe (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 4. Mai 2010 16 K 329/07, StE 2010, 454), greifen bei dieser Sachlage - wie letztlich auch das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt hat - nicht durch.
  • FG Münster, 03.09.2010 - 15 K 2782/06

    Aufteilung nicht direkt zurechenbarer Vorsteuern nach dem Umsatzschlüssel

    Die von dem Niedersächsischen Finanzgericht geäußerten Bedenken gegen die Anwendung des Umsatzschlüssels auf Spielhallenbetriebe (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 4. Mai 2010 16 K 329/07, StE 2010, 454), greifen bei dieser Sachlage - wie letztlich auch das Niedersächsische Finanzgericht festgestellt hat - nicht durch.
  • FG Köln, 05.06.2014 - 15 K 1958/13

    Zureichender Grund für behördliches Untätigbleiben, Aussetzung

    Eine fehlende Ausweitung des Ermittlungsverfahrens seitens der Steuerfahndung auf das Streitjahr ist ebenfalls kein Grund in dem von der Norm des § 46 Abs. 1 FGO geforderten Sinn, ein im Übrigen entscheidungsreifes Rechtsbehelfsverfahren nicht zum Abschluss zu bringen (zutreffend: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 4.5.2010 16 K 329/07, EFG 2010, 1939).
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