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   FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09   

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https://dejure.org/2009,8543
FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09 (https://dejure.org/2009,8543)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.07.2009 - 7 K 182/09 (https://dejure.org/2009,8543)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juli 2009 - 7 K 182/09 (https://dejure.org/2009,8543)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Vergebliche Aufwendungen für Grund und Boden können keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein

  • Judicialis

    BGB § 709 Abs. 1; ; AO § 180 Abs. 3; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 11 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungen für fehlgeschlagenen Grundstückskauf sind keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für fehlgeschlagenen Grundstückskauf sind keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für fehlgeschlagenen Erwerb als Werbungskosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Qualifizierung von Aufwendungen für die Anschaffung von Grund und Boden als sog. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Annahme eines Falls von geringer Bedeutung i.S.v. § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO); Vorliegen bzw. Nichtvorliegen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 205
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09
    Erfolglose Aufwendungen habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Bereich der Einkünfte aus § 21 Einkommensteuergesetz (EStG) bei erfolglosen Bauvorhaben zum einkommensteuerrechtlichen Abzug zugelassen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1990, 830).

    Hierzu zählen auch vergebliche oder erfolglose Aufwendungen, denen kein Gegenwert gegenübersteht (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830 unter C III 2 a der Gründe).

    Der Senat verkennt nicht, dass für Aufwendungen zum Erwerb von Grundstücken zwar allgemein kennzeichnend ist, dass sie die Vermögensebene betreffen, aber gleichzeitig auch mit dem Ziel erbracht werden, Einkünfte zu erzielen (BFH-Beschluss BStBl II 1990, 830 unter C III 2 d bb der Gründe).

    Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich - trotz gewichtiger Stimmen in der Literatur - aus dem genannten Beschluss des Großen Senats (BStBl II 1990, 830) nichts Gegenteiliges herleiten.

    Zwar hat der Große Senat (BStBl II 1990, 830) entschieden, dass die Vorauszahlungen keine Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches - HGB - sondern eine Anzahlung in Form eines eigenen Wirtschaftsgutes seien (vgl. C III 1 b der Gründe).

    Vielmehr beurteilt er verlorene (vergebliche) Aufwendungen nur insoweit als abzugsfähige Werbungskosten, als sie zum Erwerb abnutzbarer Wirtschaftsgüter aufgebracht worden sind, deren Anschaffungskosten später als Werbungskosten verteilt auf deren Nutzungsdauer abziehbar sind (BFH-Beschluss, BStBl II 1990, 830 unter C III 1 c cc und dd und C III 2 d bb der Gründe).

  • BFH, 14.02.1978 - VIII R 9/76

    Miete - Pacht - Einkünfte - Vergebliche Aufwendung - Abnutzbares Wirtschaftsgut

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09
    Derartige Aufwendungen seien weiterhin nicht als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften abzugsfähig, weil der Grund und Boden selbst nicht abnutzungsfähig sei (BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455).

    Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für die Anschaffung von Grund und Boden - gleichgültig ob sie vergeblich oder erfolgreich sind - nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (ebenso BFH-Urteil vom 14. Februar 1978, VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455; Oberfinanzdirektion Köln, Verfügung vom 16. März 1992 - S 2211 - 35 - St 124 / S 2225a - 18 - St 124, Finanzrundschau 1992, 347; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 1993, 4 K 3036/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 780).

    Dementsprechend hat der BFH in seinem Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BStBl II 2002, 758 unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH in BStBl II 1978, 455 ausgeführt, dass verlorene Aufwendungen (An- oder Vorauszahlungen auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge) als Werbungskosten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt abzuziehen seien, in dem deutlich werde, dass sie ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen sei.

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09
    Eine personelle Verflechtung liegt nur dann vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BStBl II 2002, 771).

    Grundsätzlich fehlt es an einer personellen Verflechtung, wenn ein nur an der Besitzgesellschaft beteiligter Gesellschafter die rechtliche Möglichkeit hat zu verhindern, dass die beherrschende Person oder Personengruppe ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung des an die Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsguts durchsetzt (BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, a.a.O; vom 15. März 2000 VIII R 82/98, BStBl II 2002, 774).

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09
    Damit war bezüglich des die wesentliche Betriebsgrundlage (Betriebsgrundstück) betreffenden Mietverhältnisses eine Beherrschungsidentität auf vertraglicher und gesellschaftsrechtlicher Grundlage nicht gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 13/91, BStBl II 1993, 134; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 7. Oktober 2002 IV A 6 - S 2240 - 134/02, BStBl I 2002, 1028).
  • BFH, 17.07.2007 - IX R 2/05

    Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung:

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09
    Stets müssen aber die erfolglosen Aufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten sein; dies ist bei Aufwendungen für die Anschaffung von Grund und Boden nicht der Fall (BFH-Urteil vom 17. Juli 2007 IX R 2/05, BStBl II 2007, 941).
  • BFH, 28.06.2002 - IX R 51/01

    Abzug vergeblicher Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09
    Dementsprechend hat der BFH in seinem Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 51/01, BStBl II 2002, 758 unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH in BStBl II 1978, 455 ausgeführt, dass verlorene Aufwendungen (An- oder Vorauszahlungen auf Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge) als Werbungskosten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt abzuziehen seien, in dem deutlich werde, dass sie ohne Gegenleistung bleiben und eine Rückzahlung nicht zu erlangen sei.
  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 82/98

    Faktische Beherrschung bei einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09
    Grundsätzlich fehlt es an einer personellen Verflechtung, wenn ein nur an der Besitzgesellschaft beteiligter Gesellschafter die rechtliche Möglichkeit hat zu verhindern, dass die beherrschende Person oder Personengruppe ihren Willen in Bezug auf die laufende Verwaltung des an die Betriebsgesellschaft überlassenen Wirtschaftsguts durchsetzt (BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, a.a.O; vom 15. März 2000 VIII R 82/98, BStBl II 2002, 774).
  • BFH, 03.02.1976 - VIII R 29/71

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Zusammenveranlagung von Eheleuten -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fall von geringer Bedeutung anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BStBl II 1976, 396; Klein/Brockmeyer, AO, Kommentar, 9. Auflage, 2006, § 180 Rn. 37).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.04.1993 - 4 K 3036/90
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09
    Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für die Anschaffung von Grund und Boden - gleichgültig ob sie vergeblich oder erfolgreich sind - nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (ebenso BFH-Urteil vom 14. Februar 1978, VIII R 9/76, BStBl II 1978, 455; Oberfinanzdirektion Köln, Verfügung vom 16. März 1992 - S 2211 - 35 - St 124 / S 2225a - 18 - St 124, Finanzrundschau 1992, 347; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 1993, 4 K 3036/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 780).
  • BFH, 28.09.2010 - IX R 37/09

    Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung von unbebautem Grund und Boden keine

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 205 genannten Gründen ab.
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