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   FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09   

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FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09 (https://dejure.org/2010,21835)
FG München, Entscheidung vom 07.07.2010 - 9 K 3838/09 (https://dejure.org/2010,21835)
FG München, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - 9 K 3838/09 (https://dejure.org/2010,21835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Klageerhebung per Computerfax

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Klageerhebung; Anforderungen an eine Klageerhebung auf elektronischem Weg; Klageerhebung per Computerfax

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klageerhebung per Computerfax

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Klageerhebung per Computerfax

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 2108
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02

    Eigenhändige Unterschrift

    Auszug aus FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09
    Die in § 64 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Schriftlichkeit erfordert die Übermittlung eines handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 28. September 1988 X R 32-34/88, BFH/NV 1989, 505; vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).

    Die eigenhändige Unterschrift muss vor Ablauf der Frist vorliegen; erst die Unterschrift macht den prozessbestimmenden Schriftsatz zur wirksamen Prozesshandlung (BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).

    Nach der Rechtsprechung des BFH muss ein prozessbestimmender Schriftsatz, der mittels Telefax übermittelt wird, zu seiner Wirksamkeit eine eigenhändige Unterschrift auf dem Originalschriftsatz enthalten, um soweit wie möglich jeden Zweifel darüber auszuschließen, ob eine für den Gang des Verfahrens wesentliche Prozesserklärung von der nach dem Gesetz befugten Person auch tatsächlich abgegeben worden ist und der Erklärende dafür die Verantwortung trägt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09
    Der Senat weicht insoweit von der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (NJW 2000, 2340) und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604; vom 5. September 2008 V B 43/08, BFH/NV 2009, 39) ab.

    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (NJW 2000, 2340) können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei auf ein Faxgerät des Gerichts (Computerfax) übermittelt werden, sofern eine eingescannte Unterschrift oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne.

    12 Es kann offen bleiben, ob die in der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (NJW 2000, 2340) aufgestellten Grundsätze im vorliegenden Fall uneingeschränkt Anwendung finden können.

  • BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterzeichnung eines per Telefax

    Auszug aus FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09
    Die Unterschrift bzw. die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur belegt den unbedingten Willen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes und seine Einreichung bei Gericht zu übernehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG- Beschluss vom 18. April 2007 1 BvR 110/07, NJW 2007, 3117).

    Jedoch bestehen gegen Ausnahmen nur insoweit keine Bedenken, als sie auf das unumgängliche Mindestmaß begrenzt werden (BVerfG-Beschluss vom 18. April 2007 1 BvR 110/07, NJW 2007, 3117).

  • BFH, 26.10.2006 - V R 40/05

    Elektronisch übermittelte Klagerücknahme - Klagerücknahme nicht widerruflich

    Auszug aus FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09
    Nach der alten Regelung (§ 77a FGO a.F.) zur Einreichung elektronischer Dokumente - die vorbereitende Schriftsätze, Anträge, Erklärungen der Parteien sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter betraf - war die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur kein zwingendes Erfordernis elektronischer Erklärungen; bei § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. handelte es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271).
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Auszug aus FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09
    Nach Auffassung des erkennenden Senats kann jedenfalls mit Einfügung des § 52a FGO durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I 2005, 837) mit Wirkung ab 1. April 2005 zumindest für die Klagen, die mit Computerfax eingelegt werden und die lediglich mit einem Hinweis versehen sind, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, nicht mehr davon ausgegangen werden, dass solche Klagen den gesetzlichen Formvorschriften genügen (offen gelassen in Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08

    Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen

    Auszug aus FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09
    Sie soll dem elektronischen Dokument insbesondere im Hinblick auf dessen "Flüchtigkeit" und sonst spurenlos möglichen Manipulierbarkeit eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung verleihen (Perpetuierungsfunktion; BGH-Beschlüsse vom 14. Januar 2010 VII ZB 112/08, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 2010, 460; vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06, NJW-RR 2008, 1020 Tz. 7).
  • BFH, 11.11.1997 - VII B 108/97

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde per Telefax

    Auszug aus FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09
    Der Senat weicht insoweit von der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (NJW 2000, 2340) und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604; vom 5. September 2008 V B 43/08, BFH/NV 2009, 39) ab.
  • BFH, 05.09.2008 - V B 43/08

    Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Computerfax

    Auszug aus FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09
    Der Senat weicht insoweit von der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (NJW 2000, 2340) und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604; vom 5. September 2008 V B 43/08, BFH/NV 2009, 39) ab.
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 120/06

    Behebung des Mangels der Unterschrift in Berufungsschriftsatz

    Auszug aus FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09
    Sie soll dem elektronischen Dokument insbesondere im Hinblick auf dessen "Flüchtigkeit" und sonst spurenlos möglichen Manipulierbarkeit eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung verleihen (Perpetuierungsfunktion; BGH-Beschlüsse vom 14. Januar 2010 VII ZB 112/08, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 2010, 460; vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06, NJW-RR 2008, 1020 Tz. 7).
  • BFH, 28.09.1988 - X R 32/88

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09
    Die in § 64 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Schriftlichkeit erfordert die Übermittlung eines handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteile vom 28. September 1988 X R 32-34/88, BFH/NV 1989, 505; vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 63/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 69/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 67/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 68/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 65/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 64/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 70/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • VG München, 12.02.2019 - M 13 K 17.5759

    Formgerechte Klageeinreichung durch Nutzung des Online-Fax von E-Post

    Die vorliegend gewählte Übermittlungsform durch das sog. "Online-Fax" von E-Post ist nichts anderes als ein sog. Computerfax, worunter schlicht die elektronische Übertragung einer Textdatei auf ein Faxgerät (des Gerichts) zu verstehen ist (vgl. OVG Münster, U.v. 13.9.2004 - 6 A 4500/02 - juris Rn. 34; FG München, Gerichtsbescheid v. 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - juris Rn. 10).
  • FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06

    Eigenhändige Unterzeichnung eines Antrags auf mündliche Verhandlung -

    (3) Zudem kann jedenfalls mit Einfügung des § 52a FGO durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) vom 22. März 2005 (BGBl. I 2005, 837) mit Wirkung ab 1. April 2005 auch für die Klagen, die mit Computerfax eingelegt werden und die lediglich mit einem Hinweis versehen sind, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne, nicht mehr davon ausgegangen werden, dass solche Klagen den gesetzlichen Formvorschriften genügen (FG München, Gerichtsbescheid vom 07. Juli 2010 9 K 3838/09, juris; offen gelassen in Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086).
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