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   FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06   

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FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06 (https://dejure.org/2009,24536)
FG München, Entscheidung vom 29.10.2009 - 5 K 3075/06 (https://dejure.org/2009,24536)
FG München, Entscheidung vom 29. Oktober 2009 - 5 K 3075/06 (https://dejure.org/2009,24536)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten Antrages auf Verschiebung der Außenprüfung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn der Feststellungsfrist für Steuern im Falle der Hinausschiebung der Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen; Rechtmäßigkeit der Aufhebung oder Änderung eines Feststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten Antrages auf Verschiebung der Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umfang der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO aufgrund eines befristeten Antrages auf Verschiebung der Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 377
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 30.03.1999 - I B 139/98

    Ablaufhemmung: Verlegung des Prüfungsbeginns

    Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06
    Der Bundesfinanzhof (BFH) sei im Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1145, offenbar der Auffassung von Frotscher (in Schwarz, Abgabenordnung, § 171 Rz. 31 [jetzt: Rz. 39]) zugeneigt gewesen, dass das Finanzamt im Falle eines befristeten Verschiebungsantrags angemessene Zeit nach Wegfall der Verschiebungsgründe tätig werden und Prüfungsmaßnahmen ergreifen müsse, um einen rückwirkenden Wegfall der Ablaufhemmung zu vermeiden, weil § 171 Abs. 4 AO, wie aus Satz 2 ersichtlich, eine unbegrenzte Ablaufhemmung für jene Fälle ausschließen wolle, in denen die Außenprüfung aus vom Finanzamt zu vertretenden Gründen über Gebühr verzögert werde.

    19 Wird der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so wird der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist nur gehemmt, wenn der Antrag auf Verschiebung ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns war (vgl. z.B. BFH- Beschluss vom 30. März 1999 I B 139/98, BFH/NV 1999, 1145).

    Anhaltspunkte für eine sog. überholende Kausalität, welche die Ursächlichkeit des Antrags für die Verschiebung möglicherweise zurücktreten lassen könnte (offen gelassen im Beschluss in BFH/NV 1999, 1145, unter II. 2. b, bb), sind nicht ersichtlich.

    Der Beschluss in BFH/NV 1999, 1145 (unter II. 2. b, cc), lässt ausdrücklich offen, ob die durch den Verschiebungsantrag ausgelöste Ablaufhemmung rückwirkend entfällt, wenn das Finanzamt nicht angemessene Zeit nach Wegfall der Hinderungsgründe mit der Prüfung beginnt, oder ob der Steuerpflichtige auf Durchführung der Prüfung dringen muss.

  • FG Niedersachsen, 17.07.2007 - 15 K 443/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre

    Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06
    Denn "Beginn der Prüfung" i.S. dieser Vorschrift ist nicht die Anordnung der Außenprüfung, sondern deren tatsächliche Durchführung (§ 198 AO; vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 VIII B 290/04, BFH/NV 2006, 242, unter 3., mit weiteren Nachweisen -m.w.N.- [ergangen auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vom Kläger zitierte Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Oktober 2004 8 K 4103/02, EFG 2005, 163]; insoweit gl.A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Juli 2007 15 K 443/02, EFG 2007, 1567, Revision eingelegt [Az. des BFH: IV R 54/07], und Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz. 39).

    Zwar hat das Niedersächsische Finanzgericht im o.g. Urteil in EFG 2007, 1567, ausgeführt, die Befristung des Antrags bewirke unter Berücksichtung von Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsfristen, nämlich grundsätzlich innerhalb gesetzlich vorgegebener Zeiten Rechtsfrieden und Rechtssicherheit eintreten zu lassen, dass der Antrag nur zeitlich begrenzt den Ablauf der Feststellungsfrist hemme (so auch Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Oktober 2001 1 V 102/01, EFG 2002, 583).

    2.1.3.Die Ablaufhemmung bliebe selbst dann erhalten, wenn man der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts in EFG 2007, 1567, folgen wollte, dass die hinausgeschobene Außenprüfung in angemessener Zeit nach Ablauf der vom Steuerpflichtigen ausbedungenen Frist beginnen müsse.

  • FG Köln, 15.03.2005 - 5 K 2696/00

    Rechtswidrigkeit von aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen

    Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06
    Vielmehr muss es grundsätzlich der Behörde überlassen bleiben, wie sie den Fall wieder in ihren Prüfungsplan einfügt (vgl. z.B. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 23. Mai 1997 VI 33/96, EFG 1998, 82; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15. Mai 2000 1 K 291/95, EFG 2000, 944; Finanzgericht Köln, Urteil vom 15. März 2005 5 K 2696/00, EFG 2008, 505 [aufgehoben aus hier nicht relevanten Gründen durch BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, Der Betrieb 2009, 2246]).

    Abgestellt auf die vom Kläger beantragte Verschiebung in das 2. Quartal 2001 und den vom Finanzamt in Aussicht genommenen Prüfungsbeginn Anfang 2002 ("nach Heilig Drei König"), der wegen der Erkrankung eines Sachbearbeiters auf der Kläger-Seite auf den 25. Februar 2002 verschoben wurde, war das Finanzamt nicht einmal ein Dreivierteljahr untätig (vgl. dazu Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 23. Mai 1997 VI 33/96, EFG 1998, 82, m.w.N.; Finanzgericht Köln in EFG 2008, 505).

  • BFH, 24.10.2006 - I R 90/05

    Prüfungsanordnung; Wirksamkeit; Ap

    Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06
    Eine solche Unterbrechung lässt aber die durch die Prüfung bewirkte Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist nicht entfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849, unter II.1.c).

    Solche Umstände liegen nur dann vor, wenn sich die Behörde über ihre Untätigkeit hinaus in einer Weise verhält, die auf eine Aufgabe des Steueranspruchs schließen lässt (BFH in BFH/NV 2007, 849).

  • FG Nürnberg, 23.05.1997 - VI 33/96
    Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06
    Vielmehr muss es grundsätzlich der Behörde überlassen bleiben, wie sie den Fall wieder in ihren Prüfungsplan einfügt (vgl. z.B. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 23. Mai 1997 VI 33/96, EFG 1998, 82; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15. Mai 2000 1 K 291/95, EFG 2000, 944; Finanzgericht Köln, Urteil vom 15. März 2005 5 K 2696/00, EFG 2008, 505 [aufgehoben aus hier nicht relevanten Gründen durch BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, Der Betrieb 2009, 2246]).

    Abgestellt auf die vom Kläger beantragte Verschiebung in das 2. Quartal 2001 und den vom Finanzamt in Aussicht genommenen Prüfungsbeginn Anfang 2002 ("nach Heilig Drei König"), der wegen der Erkrankung eines Sachbearbeiters auf der Kläger-Seite auf den 25. Februar 2002 verschoben wurde, war das Finanzamt nicht einmal ein Dreivierteljahr untätig (vgl. dazu Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 23. Mai 1997 VI 33/96, EFG 1998, 82, m.w.N.; Finanzgericht Köln in EFG 2008, 505).

  • BFH, 25.10.2005 - VIII B 290/04

    Ablaufhemmung; Vereinbarung über Verschiebung des Prüfungsbeginns

    Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06
    Denn der seitens des Steuerpflichtigen geäußerte Wille, den Beginn der Prüfung hinauszuschieben, ist conditio sine qua non einer solchen Vereinbarung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 VIII B 290/04, BFH/NV 2006, 242).

    Denn "Beginn der Prüfung" i.S. dieser Vorschrift ist nicht die Anordnung der Außenprüfung, sondern deren tatsächliche Durchführung (§ 198 AO; vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 VIII B 290/04, BFH/NV 2006, 242, unter 3., mit weiteren Nachweisen -m.w.N.- [ergangen auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vom Kläger zitierte Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Oktober 2004 8 K 4103/02, EFG 2005, 163]; insoweit gl.A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Juli 2007 15 K 443/02, EFG 2007, 1567, Revision eingelegt [Az. des BFH: IV R 54/07], und Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz. 39).

  • FG München, 08.10.2004 - 8 K 4103/02

    Ablaufhemmung bei vereinbartem Prüfungsaufschub AO § 171 Abs. 4 S. 1, § 197 Abs.

    Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06
    Es könne dahinstehen, ob bei einem unbefristeten Antrag auch die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO unbefristet sei (so Finanzgericht München, Urteil vom 8. Oktober 2004 8 K 4103/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2005, 163).

    Denn "Beginn der Prüfung" i.S. dieser Vorschrift ist nicht die Anordnung der Außenprüfung, sondern deren tatsächliche Durchführung (§ 198 AO; vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 VIII B 290/04, BFH/NV 2006, 242, unter 3., mit weiteren Nachweisen -m.w.N.- [ergangen auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vom Kläger zitierte Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Oktober 2004 8 K 4103/02, EFG 2005, 163]; insoweit gl.A. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. Juli 2007 15 K 443/02, EFG 2007, 1567, Revision eingelegt [Az. des BFH: IV R 54/07], und Frotscher in Schwarz, AO, § 171 Rz. 39).

  • BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01

    Ablaufhemmung bei unterbrochener Außenprüfung

    Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06
    Ohne die Vorschrift des § 171 Abs. 4 Satz 2 könnte das Finanzamt versucht sein, kurz vor Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist zur Ablaufhemmung mehr Außenprüfungen einzuleiten, als es kontinuierlich durchführen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552).
  • FG Saarland, 15.05.2000 - 1 K 291/95

    Verjährungshemmung für alle Tochterunternehmen durch Antrag der Konzernmutter auf

    Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06
    Vielmehr muss es grundsätzlich der Behörde überlassen bleiben, wie sie den Fall wieder in ihren Prüfungsplan einfügt (vgl. z.B. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 23. Mai 1997 VI 33/96, EFG 1998, 82; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15. Mai 2000 1 K 291/95, EFG 2000, 944; Finanzgericht Köln, Urteil vom 15. März 2005 5 K 2696/00, EFG 2008, 505 [aufgehoben aus hier nicht relevanten Gründen durch BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, Der Betrieb 2009, 2246]).
  • BFH, 08.07.2009 - XI R 64/07

    Hemmung der Verjährung - Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung -

    Auszug aus FG München, 29.10.2009 - 5 K 3075/06
    Vielmehr muss es grundsätzlich der Behörde überlassen bleiben, wie sie den Fall wieder in ihren Prüfungsplan einfügt (vgl. z.B. Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 23. Mai 1997 VI 33/96, EFG 1998, 82; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15. Mai 2000 1 K 291/95, EFG 2000, 944; Finanzgericht Köln, Urteil vom 15. März 2005 5 K 2696/00, EFG 2008, 505 [aufgehoben aus hier nicht relevanten Gründen durch BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, Der Betrieb 2009, 2246]).
  • BFH, 17.03.2010 - IV R 54/07

    Ablaufhemmung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der

  • BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95

    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2001 - 1 V 102/01

    Aussetzung der Vollziehung; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO; Umsatzsteuer

  • FG Niedersachsen, 23.02.2011 - 9 K 45/08

    Steuerliche Behandlung des Verlustes eines an den Arbeitgeber geleisteten

    Ein Fall einer "überholenden Kausalität" (zum Begriff, der dem Ertragsteuerrecht eher fremd ist, vergl. FG München, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 5 K 3075/06, EFG 2010, 377), in dem Sinne, dass die ursprüngliche Veranlassung durch einen später eintretenden Umstand beseitigt wird, ist entgegen der Auffassung des Beklagten hierin jedenfalls nicht zu sehen.
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