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   FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1337/08   

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FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1337/08 (https://dejure.org/2009,5718)
FG Köln, Entscheidung vom 28.04.2009 - 8 K 1337/08 (https://dejure.org/2009,5718)
FG Köln, Entscheidung vom 28. April 2009 - 8 K 1337/08 (https://dejure.org/2009,5718)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermäßigung der Einkommenssteuer durch Abzug von Kosten der krankheitsbedingten Heimunterbringung; Unterbringungskosten und Verpflegungskosten als außergewöhnliche Belastung; Berechnung der zusätzlichen Kosten der Lebensführung unter Berücksichtigung der ...

  • Judicialis

    EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 3; ; EStG § 33a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Kosten für eine Unterbringung im Altenheim

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außergewöhnliche Belastung: Kosten für eine Unterbringung im Altenheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietaufwendungen im Altersheim

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Mietaufwendungen in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastungen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Unterbringung in Altenheim

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 479
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.04.2002 - III R 15/00

    Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1337/08
    Sei der Aufenthalt in einem solchen Heim, wie hier, ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst, so könne der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein (BFH-Urteil vom 18.4.2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70).

    Das BFH-Urteil III R 15/00 (a.a.O.) passe nicht auf den Streitfall, weil der dortige Kläger sowohl einen Behindertenausweis mit Merkzeichen "H" als auch die Einstufung in die Pflegestufe II habe vorweisen können.

    Zu den Krankheitskosten gehören nämlich nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2002, III R 15/00, BStBl II 2003, 70; BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 80/97, BStBl 2000, 294).

    Des Weiteren hat das BMF mit Schreiben vom 20.01.2003, BStBl I 2003, 90, die Anwendung des BFH-Urteils vom 18.04.2002, III R 15/00, BStBl II 2003, 70, auf das das vorliegende Urteil gestützt ist, auf den Einzelfall beschränkt.

  • BFH, 22.08.1980 - VI R 196/77

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1337/08
    Wäre ihre Krankheit erstmalig im Streitjahr 2005 aufgetreten, würden die Dinge anders liegen (vgl. auch BFH-Urteil vom 22.08.1980, VI R 196/97, BStBl II 1981, 25 unter 3.).

    Des weiteren wird die Revision zugelassen im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 22.08.1980, VI R 196/77, BStBl II 1981, 25.

  • BFH, 22.08.1980 - VI R 138/77

    Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung des Steuerpflichtigen in

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1337/08
    Denn dem Steuerpflichtigen kann dann nicht zugemutet werden, seine Wohnung aufzugeben (so auch BFH-Urteil vom 22.08.1980, VI R 138/77, BStBl II 1981, 23 unter 2.).

    Ergänzend hat der BFH mit Urteil von dem selben Tag unter dem Aktenzeichen VI R 138/77, BStBl II 1981, 23 entschieden, dass die Nichtanrechnung einer Haushaltsersparnis dann gerechtfertigt erscheint, wenn der Steuerpflichtige seinen normalen Hausstand, etwa weil er mit einer baldigen Rückkehr aus dem Pflegeheim rechnet oder weil er seinen normalen Haushalt noch nicht auflösen konnte, weiterführt und deshalb mit den Fixkosten des Hausstandes weiter belastet ist.

  • BFH, 10.05.2007 - III R 39/05

    Pflegesätze der sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1337/08
    Selbst wenn mit dem Pauschalentgelt für die Heimunterbringung auch Pflegeleistungen abgegolten wären, sei es nicht zulässig, eine Aufteilung zwischen üblichen Lebenshaltungskosten und außergewöhnlichen Pflegeaufwendungen vorzunehmen (BFH-Urteil vom 10.5.2007 III R 39/05, BStBl II 2007, 764).

    Die Haushaltsersparnis schätzt der Senat entsprechend dem in § 33 a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen auf 7.680,00 Euro (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007, III R 39/05, BStBl II 2007, 764; FG München, Urteil vom 05.11.2008, 15 K 2814/07, EFG 2009, 309).

  • FG München, 05.11.2008 - 15 K 2814/07

    Behandlung von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen: Haushaltsersparnis;

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1337/08
    Die Haushaltsersparnis schätzt der Senat entsprechend dem in § 33 a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen auf 7.680,00 Euro (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007, III R 39/05, BStBl II 2007, 764; FG München, Urteil vom 05.11.2008, 15 K 2814/07, EFG 2009, 309).
  • FG Köln, 26.10.2004 - 1 K 2682/02

    Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1337/08
    Der objektive Nachweis der Pflegebedürftigkeit kann auch anderweitig, z. B. durch ein ärztliches Attest, erbracht werden (vgl. FG Köln, Urt. vom 26.10.2004 1 K 2682/02, EFG 2005, 1773).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1337/08
    Aufwendungen sind außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (BFH-Urteil vom 29.9.1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418).
  • BFH, 24.02.2000 - III R 80/97

    Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in Altenpflegeheim

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1337/08
    Zu den Krankheitskosten gehören nämlich nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2002, III R 15/00, BStBl II 2003, 70; BFH-Urteil vom 24.2.2000 III R 80/97, BStBl 2000, 294).
  • BFH, 18.12.2008 - III R 12/07

    Unterbringungskosten in einem Altenheim als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1337/08
    Insoweit wird auf das anhängige BFH-Verfahren III R 12/07 verwiesen, in dem höchstrichterlich entschieden werden wird, ob behinderungsbedingte Heimunterbringungskosten auch ohne amtsärztliches Attest als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
  • BFH, 04.10.2017 - VI R 22/16

    Alten- und Pflegeheimunterbringung von Ehegatten: Kürzung um Haushaltsersparnis

    aa) Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen schätzt die Rechtsprechung entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen (Senatsurteil in BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794; FG München, Urteil vom 5. November 2008  15 K 2814/07, EFG 2009, 345; FG Köln, Urteil vom 28. April 2009  8 K 1337/08, EFG 2010, 479).
  • BFH, 13.10.2010 - VI R 38/09

    Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Klägerin den Abzug der Mietkosten beantragte, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 479 veröffentlichten Gründen teilweise statt.
  • BFH, 15.04.2010 - VI R 51/09

    Heimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnlichen

    Die Haushaltsersparnis des Klägers schätzt der Senat entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen auf 7.680 EUR (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 136, BStBl II 2007, 764; FG München, Urteil vom 5. November 2008  15 K 2814/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 309; FG Köln, Urteil vom 28. April 2009  8 K 1337/08, EFG 2010, 479; R 188 Abs. 2 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 2003).
  • FG München, 20.07.2017 - 13 K 2316/15

    Berechnung der Unterbringungskosten

    Ist aufgrund eines bereits seit längerem vorliegenden Krankheitsbildes ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige in seine Wohnung zurückkehren kann, sondern endgültig dauerhaft krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, ist es dem Steuerpflichtigen zumutbar, dass er seinen Haushalt auflöst (vgl. hierzu Urteil des FG Köln vom 28.4.2009 8 K 1337/08, EFG 2010, 479, nachfolgend bestätigt durch BFH-Urteil vom 13.10.2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010).

    Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 28.4.2009 (8 K 1337/08, EFG 2010, 479, bestätigt durch Urteil des BFH vom 13.10.2010 VI R 38/09, BStBl II 2011, 1010) an, wonach die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Unterbringungskosten in einem Pflegeheim um die Haushaltsersparnis zu kürzen sind, wenn der Steuerpflichtige mit einer Rückkehr in diesen Haushalt endgültig nicht mehr rechnen kann und ihm die Auflösung des Privathaushalts deshalb zumutbar war.

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