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   FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07 G, 7 K 3041/07 F   

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FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07 G, 7 K 3041/07 F (https://dejure.org/2009,6545)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2009 - 7 K 3041/07 G, 7 K 3041/07 F (https://dejure.org/2009,6545)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. November 2009 - 7 K 3041/07 G, 7 K 3041/07 F (https://dejure.org/2009,6545)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung von Gewinnfeststellungsbescheiden hinsichtlich einer Qualifizierung der Einkünfte aus einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter und hinsichtlich zu erstattetender Reisekosten; Steuerrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tätigkeit eines Steuerberaters als Insolvenzverwalter; Betriebsausgabenabzug bei Angehörigen-Ausbildungsdienstverhältnis; Freiberufliche Tätigkeit; Steuerberater; Insolvenzverwalterpraxis; Vervielfältigungstheorie; Betriebsausgabenabzug; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tätigkeit eines Steuerberaters als Insolvenzverwalter - Betriebsausgabenabzug bei Angehörigen-Ausbildungsdienstverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Insolvenzverwalter in der Einkommensteuer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters ist einkommensteuerlich als vermögensverwaltende Tätigkeit zu qualifizieren

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 539
  • NZI 2010, 66
  • EFG 2010, 495
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 11.08.1994 - IV R 126/91

    Wirtschaftsprüfer/Steuerberater ist als Insolvenzverwalter freiberuflich tätig,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07
    Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Tätigkeit des Klägers im Bereich der Insolvenzverwaltung auch nach Maßgabe der nur noch im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG eingreifenden sog. Vervielfältigungstheorie (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 11.8.1994 IV R 126/91, BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936) jedenfalls für die Streitjahre 2000 bis 2002 noch nicht als ein Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG eingestuft werden.

    Nach der Vervielfältigungstheorie, die für vermögensverwaltende Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nach wie vor gilt (Umkehrschluss aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; vgl. BFH-Urteil vom 11.8.1994 IV R 126/91, BStBl II 1994, 936), gehört es zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruht.

    Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.05.1984 I R 122/81, BStBl II 1984, 823; BFH-Urteil vom 11.08.1994 IV R 126/91, BStBl II 1994, 936).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07
    Dies hätte der Beklagte bereits nach der Selbstbindung der Verwaltung unter Berücksichtigung der eigenen Feststellungen des Betriebsprüfers für die Zeiträume Januar und Februar 2000 und ab 01.06.2002 so beurteilen müssen, denn die Verwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 27.5.2002, IV A 6 - S 2248 - 16/02) billigt in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 12.12.2001 XI R 56/00, BStBl II 2002, 202 ) im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Insolvenzverwalter einen qualifizierten Mitarbeiter zu.

    Dabei reicht die Tatsache allein, dass ein Steuerpflichtiger "selbständig und eigenverantwortlich" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist, im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht aus, die Tätigkeit als selbständige zu qualifizieren (so BFH-Urteil vom 12.12.2001 XI R 56/00, BStBl II 2002, 202).

  • BFH, 23.05.1984 - I R 122/81

    Zwangsverwalter üben in der Regel eine sonstige selbständige Arbeit aus

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07
    Eine sog. "Gruppenähnlichkeit" genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 5.7.1973 IV R 127/69, BStBl II 1973, 730 und vom 23.5.1984 I R 122/81, BStBl II 1984, 823).

    Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.05.1984 I R 122/81, BStBl II 1984, 823; BFH-Urteil vom 11.08.1994 IV R 126/91, BStBl II 1994, 936).

  • BFH, 29.10.1997 - X R 129/94

    Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07
    Das gilt auch in den Fällen, in denen die Ausbildung von Kindern zugleich eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten soll; denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997 X R 129/94 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2063/05

    Einstufung der Einkünfte eines Insolvenzverwalters als freiberufliche oder als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07
    Der Betrieb des Klägers dürfte vielmehr vom Umfang seiner Tätigkeit eher der Tätigkeit des Insolvenzverwalters in dem vom FG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 21.06.2007 4 K 2063/05, EFG 2007, 1523) zu entscheidenden Sachverhalt entsprechen, in dem das FG Rheinland-Pflanz unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zu dem Ergebnis kam, dass bei einer Beschäftigung von 3 Hilfskräften und Erteilung von wenigen Aufträgen für Vorarbeiten an Rechtsanwälte, die nicht bei ihm angestellt waren, die Schwelle zur gewerblichen Tätigkeit noch nicht erreicht sei.
  • BFH, 25.07.1991 - XI R 30/89

    Arbeitslohn - Langzeitige Nichtauszahlung - Ehegatten-Arbeitsverhältnis -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07
    Jedoch ist zu beachten, dass die Grundsätze zu den Verträgen mit nahen Angehörigen nicht schematisch und formalistisch angewendet werden dürfen, sondern die einzelnen Umstände in ihrer Bedeutung für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung zu gewichten sind, so dass einzelne Umstände, die gegen die betriebliche Veranlassung sprechen, im Einzelfall durch andere Umstände, die für die betriebliche Veranlassung angeführt werden können, ausgeglichen werden können und umgekehrt (BFH-Urteil vom 25.07.1991, XI R 30-31/89, BStBl. II 1991, 842).
  • BFH, 14.07.2008 - VIII B 179/07

    Fehlender Klärungsbedarf aufgrund bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07
    Die Tätigkeit von Steuerberatern im Bereich der Insolvenzverwaltung ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH (siehe zuletzt BFH-Beschluss vom 14.7.2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008, 1874), der sich der Senat anschließt, genauso wie die Tätigkeit der Rechtsanwälte in diesem Bereich eine vermögensverwaltende Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  • FG Köln, 13.08.2008 - 4 K 3303/06

    Erzielung von gewerbesteuerpflichten Einkünften eines Rechtsanwalts aus einer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07
    Der Streitfall ist offensichtlich auch nicht mit den Sachverhalten zu vergleichen, die den Entscheidungen des FG-Hamburg vom 27.05.2009 (2 K 72/07, ZInsO 2009, 1407), des FG Köln vom 13.08.2008 (4 K 3303/06, EFG 2009, 669) und des FG Köln vom 28.05.2008 12 K 3735/05, EFG 2008, 1876) zugrundelagen.
  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07
    Dabei brauchen die Arbeiten der Mitarbeiter denen des Berufsträgers nicht gleichwertig, sondern nur in Teilen gleichartig zu sein, wenn ihr Tätigkeitsbeitrag nicht von nur untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.03.1995 XI R 85/93, BStBl II 1995, 732 unter Aufgabe des BFH-Urteils vom 10.06.1988 III R 118/85, BStBl II 1988, 782; sowie die BFH-Urteile vom 20.12.2000 XI R 8/00, BStBl II 2002, 478 und vom 14.03.2007 XI R 59/05, BFH/NV 2007, 1319).
  • BFH, 05.07.1973 - IV R 127/69

    Berufsmäßiger Konkurs- und Vergleichsverwalter übt keine freiberufliche Tätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.11.2009 - 7 K 3041/07
    Eine sog. "Gruppenähnlichkeit" genügt nicht (vgl. BFH-Urteil vom 5.7.1973 IV R 127/69, BStBl II 1973, 730 und vom 23.5.1984 I R 122/81, BStBl II 1984, 823).
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 77/05

    Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte;

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

  • BFH, 20.12.2000 - XI R 8/00

    Einkunftsart bei Herstellung von Filmreportagen

  • FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 72/07

    Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit von Rechtsanwälten - im Bereich der

  • BFH, 14.03.2007 - XI R 59/05

    Krankengymnast: Abgrenzung selbstständige Tätigkeit/gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 10.06.1988 - III R 118/85

    Einkommensteuer - Freiberufliche Tätigkeit

  • FG Köln, 28.05.2008 - 12 K 3735/05

    Qualifizierung der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters als gewerbliche Tätigkeit;

  • BFH, 15.12.2010 - VIII R 50/09

    Insolvenzverwaltertätigkeit als sonstige selbständige Arbeit auch bei

    Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird nicht nur von Rechtsanwälten, sondern auch von Angehörigen anderer freier Berufe wie etwa Steuerberatern ausgeübt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2009  7 K 3041/07 G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 495).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08

    Keine gewerbliche Prägung bei nur geringer gewerblicher Tätigkeit trotz

    Denn auch zum Treuhänder oder vorläufigen Insolvenzverwalter kann neben Rechtsanwälten und sonstigen freiberuflich tätigen Personen nach § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO (Treuhänder) bzw. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (vorläufiger Insolvenzverwalter) i. V. m. § 56 InsO unter den dort genannten Voraussetzungen jede andere für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person ausgewählt werden (vgl. Finanzgericht - FG-Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. September 2010, 2 K 173/08, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2009, 7 K 3041/07, EFG 2010, 495 jeweils zum vorläufigen Insolvenzverwalter).
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