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   FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06 GrE   

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FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06 GrE (https://dejure.org/2009,10674)
FG Münster, Entscheidung vom 24.09.2009 - 8 K 2284/06 GrE (https://dejure.org/2009,10674)
FG Münster, Entscheidung vom 24. September 2009 - 8 K 2284/06 GrE (https://dejure.org/2009,10674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids; Grunderwerbsteuerrechtliche Gleichstellung der Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand sowie die Weiterübertragung aller ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablaufhemmung bei Nichtanzeige durch den Notar

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer: - Ablaufhemmung bei Nichtanzeige durch den Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 507
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 21.06.1995 - II R 11/92

    Beginn der Festsetzungsfrist wird nicht hinausgeschoben, wenn nur einer von

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
    Festsetzungsverjährung ist nach Auffassung der Bp nicht eingetreten; auf das zur Erbschaft- und Schenkungssteuer ergangene BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01 BStBl. II 2003, 502 mit Bezugnahme auf das zur Grunderwerbsteuer ergangene BFH-Urteil vom 21.06.1995 II R 11/92 BStBl. II 1995, 802 wird hingewiesen.

    Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift verlange, entgegen z. B. § 16 a S. 2 GrEStG NW (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21.06.1995 II R 11/92 BStBl. II 1995, 802) kein positives Wissen der für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zuständigen Organisationseinheit des zuständigen FA.

    Die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 5 GrEStG werde nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen FA erfüllt (BFH-Urteil vom 21.06.1995 II R 11/92 BStBl. II 1995, 802; BFH-Urteil vom 01.12.2004 II R 10/02 BFH/NV 2005, 1365).

    Die Anzeigepflichtverletzung der am Erwerbsvorgang Beteiligten sei im Streitfall auch nicht durch eine wirksame Anzeige eines anderen zur Anzeige Verpflichteten, hier des beurkundenden Notars, mit der Folge ausgeglichen worden, dass die Festsetzung/Feststellungsfrist nicht gehemmt worden sei (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 21.06.1995 a. a. O.).

    Das FA habe unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung in den Urteilen vom 21.06.1995 II R 11/92 BStBl. II 1995, 802 und vom 01.12.2004 II R 10/02 BFH/NV 2005, 1365 erklärt, eine rechtswirksame Anzeige hätte an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen FA gerichtet werden müssen.

    Aus dem vom FA zitierten BFH-Urteil vom 21.06.1995 II R 11/92, BStBl. II 1995, 802, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, weil dort die Vertragskopie an die Kapitalverkehrssteuerstelle des FA übersandt worden sei, könne gefolgert werden, dass dann, wenn die Anzeige an eine bestimmte Stelle des FA gerichtet sei, nur diese Stelle das Wissen gegen sich gelten lassen müsse.

    Insofern hat sich an der Rechtslage gegenüber derjenigen, der dem Urteil des BFH vom 21.06.1995 II R 11/92 BStBl. II 1995, 802, das noch zu § 16 a des Nordrhein-westfälischen GrEStG vom 12.07.1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW 1970, 612) ergangen ist, nichts geändert (BFH-Urteil vom 01.12.2004 II R 10/02 BFH/NV 2005, 1365 a. E. sowie Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, Kommentar, 3. Aufl., § 18 Rdn. 17; Viskorf in Boruttau, GrEStG, Kommentar, 16. Aufl. § 18 Rdn 32, 33).

    Eine Information, die lediglich potenziell die Möglichkeit für ein GrESt-Festsetzungsverfahren eröffnet, konkret aber nicht dazu führen kann, da sie lediglich einer anderen Stelle der zuständigen Finanzbehörde vorliegt, die deren grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz aber nicht erkennt, ist kein positives Wissen in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.1995, a. a. O.).

  • BFH, 01.12.2004 - II R 10/02

    Anteilsvereinigung; Gesellschaften mit demselben Alleingesellschafter

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
    Die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 5 GrEStG werde nur durch Übermittlung der Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen FA erfüllt (BFH-Urteil vom 21.06.1995 II R 11/92 BStBl. II 1995, 802; BFH-Urteil vom 01.12.2004 II R 10/02 BFH/NV 2005, 1365).

    Das FA habe unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung in den Urteilen vom 21.06.1995 II R 11/92 BStBl. II 1995, 802 und vom 01.12.2004 II R 10/02 BFH/NV 2005, 1365 erklärt, eine rechtswirksame Anzeige hätte an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen FA gerichtet werden müssen.

    Der vorliegende Fall unterscheide sich auch vom Sachverhalt, der dem Urteil des BFH vom 01.12.2004 II R 10/92 BFH/NV 2005, 1365 zugrunde gelegen habe.

    Insofern hat sich an der Rechtslage gegenüber derjenigen, der dem Urteil des BFH vom 21.06.1995 II R 11/92 BStBl. II 1995, 802, das noch zu § 16 a des Nordrhein-westfälischen GrEStG vom 12.07.1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW 1970, 612) ergangen ist, nichts geändert (BFH-Urteil vom 01.12.2004 II R 10/02 BFH/NV 2005, 1365 a. E. sowie Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, Kommentar, 3. Aufl., § 18 Rdn. 17; Viskorf in Boruttau, GrEStG, Kommentar, 16. Aufl. § 18 Rdn 32, 33).

  • FG Baden-Württemberg, 17.03.2004 - 5 K 59/01

    Anzeige des Notars nach § 18 GrEStG keine Anzeige des Steuerpflichtigen i.S. des

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
    Der Berichterstatter hat die Klin. unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg, Außensenate Stuttgart, vom 17.03.2004 5 K 59/01 EFG 2004, 867 darauf hingewiesen, es könne sein, dass der Senat auf der Grundlage des bisher vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis komme, der Notar J. habe wegen der Nichterstattung der erforderlichen Anzeige im Sinne des § 18 GrEStG eine leichtfertige (fremdnützige) Steuerverkürzung begangen.

    Auch ein Notar, der ein von ihm beurkundetes Grundstücksgeschäft nicht nach § 18 GrEStG dem FA anzeigt, kann daher anders als bei der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO eine leichtfertige Steuerverkürzung (oder vorsätzliche Steuerhinterziehung) begehen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von regelmäßig vier auf fünf bzw. zehn Jahre verlängert (vgl. FG Bremen, Urteil vom 19.01.1993, II 163/90 K EFG 1993, 540; FG Baden Württemberg, Urteil vom 17.03.2004 5 K 59/01 EFG 2004, 867 m. w. N.).

    Nur wenn die rechtzeitige und zutreffende Steuerfestsetzung aus anderen Gründen unterbleibt, obwohl sie der Finanzbehörde rechtlich und tatsächlich ohne weiteres möglich gewesen wäre, hat der Steuerpflichtige den Steueranspruch nicht konkret gefährdet (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 17.03.2004, 5 K 59/01 EFG 2004, 867 m. w. N.).

  • BFH, 23.08.2004 - IV S 7/04

    AdV; Festsetzungsfrist bei unrichtiger/unvollständiger Steuererklärung

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
    Selbst wenn die Angaben unvollständig gewesen wären, hätte eine wirksame Anzeige vorgelegen, denn nur eine Anzeige, die derart lückenhaft sei, dass es praktisch auf eine Nichtabgabe der Anzeige hinauslaufe, sei unwirksam (BFH-Beschluss vom 23.08.2004 IV S 7/04 BFH/NV 2005, 9).

    Die Vorschrift des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sei auch dann erfüllt, wenn die Steueranzeige teilweise unvollständig oder unrichtig sei, solange sie nicht derart lückenhaft sei, dass dies praktisch auf die Nichtabgabe der Anzeige hinauslaufe (BFH-Beschluss vom 23.08.2004 IV S 7/04 BFH/NV 2005, 9).

    Ergänzend trägt es vor, der von der Klin. angeführte BFH-Beschluss vom 23.08.2004 IV S 7/04 BFH/NV 2005, 9 sei zur Aussetzung der Vollziehung ergangen.

  • FG Bremen, 19.01.1993 - II 163/90

    Grunderwerbsteuer; Aufhebung eines Erbbaurechts steuerpflichtig

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
    Auch ein Notar, der ein von ihm beurkundetes Grundstücksgeschäft nicht nach § 18 GrEStG dem FA anzeigt, kann daher anders als bei der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 AO eine leichtfertige Steuerverkürzung (oder vorsätzliche Steuerhinterziehung) begehen mit der Folge, dass die Verjährungsfrist sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO von regelmäßig vier auf fünf bzw. zehn Jahre verlängert (vgl. FG Bremen, Urteil vom 19.01.1993, II 163/90 K EFG 1993, 540; FG Baden Württemberg, Urteil vom 17.03.2004 5 K 59/01 EFG 2004, 867 m. w. N.).

    Diese Bewertung ergibt sich aus der überragenden Bedeutung der Anzeigepflicht für die Gleichmäßigkeit und Effektivität der Grunderwerbsbesteuerung (vgl. dazu auch FG Bremen, Urteil vom 19.01.1993, II R 163/90 K, EFG 1993, 540).

    Etwas anderes wäre dann der Fall, wenn es sich bei Frau C. nicht um eine eingearbeitete und erprobte Kraft, sondern nur um eine als Vertreterin tätige Mitarbeiterin gehandelt hätte (vgl. dazu FG Bremen, Urteil vom 19.01.1993 II 163/90 K EFG 1993, 540).

  • BFH, 20.01.2005 - II B 52/04

    Anzeigepflichten nach § 18 bzw. § 19 GrEStG bei Treuhandverträgen

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
    Entscheidend sei, dass die Anzeige es dem FA ermögliche, die Verwirklichung eines grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes zu prüfen (BFH-Beschluss vom 20.01.2005 II B 52/04 BStBl. II 2005, 492).

    Im Beschluss vom 20.01.2005 II B 52/04 BStBl. II 2005, 492 habe der BFH im Zusammenhang mit einer Entscheidung zu § 16 Abs. 5 GrEStG ausgeführt, dass es gegen das Übermaßverbot verstoße, die Rechtsfolgen bei innerhalb der Anzeigefrist lediglich unvollständigen Bezeichnungen der Grundstücke eintreten zu lassen.

  • FG Hamburg, 18.07.2007 - 3 K 70/07

    Grunderwerbsteuer/Abgabeordnung: Festsetzungsverjährung nach Anzeige des

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
    Die Frage, welche Voraussetzungen eine Anzeige nach den §§ 19, 20 GrEStG erfüllen müsse, um gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO den Lauf der Festsetzungsfrist in Gang zu setzen, sei Gegenstand des beim BFH anhängigen Verfahrens II R 9/08 zum Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.07.2007 3 K 70/07, EFG 2007, 1978.

    Diese Vertragseinreichung bei der Körperschaftsteuerstelle könne nicht als formlose Anzeige gemäß § 19 Abs. 5 GrEStG im Sinne des Urteils des Finanzgerichts Hamburg angesehen werden, denn anders als im Sachverhalt des Urteils des Finanzgerichts Hamburg vom 18.07.2007 3 K 70/07 EFG 2007, 1878 sei hier kein formloses Schreiben als Anzeige beim FA eingereicht worden.

  • BFH, 27.05.2009 - II R 64/08

    Beitrittsaufforderung an Bundesministerium der Finanzen wegen möglicher

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
    Im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 27.05.2009 II R 64/08 BFH/NV 2009, 1540 hat das FA am 15.09.2009 einen GrESt-Änderungsbescheid erlassen, in dem es die festgesetzte Grunderwerbsteuer der Höhe nach gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO für vorläufig erklärt hat.

    Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 09.09.2005 und dementsprechend auch der Grunderwerbsteueränderungsbescheid vom 15.09.2009, mit dem das FA im Hinblick auf den BFH-Beschluss vom 27.05.2009 II R 64/08 BFH/NV 2009, 1540 die festgesetzte Grunderwerbsteuer gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO für vorläufig erklärt hat, sind rechtswidrig, weil der Grunderwerbsteuerbescheid vom 09.09.2005 erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen ist.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2004 - 3 V 58/04

    Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Anteilen an grundbesitzender Gesellschaft;

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
    In diesem Zusammenhang berief sich die Klin. zur weiteren Begründung auf die Gründe im Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.05.2004 3 V 58/04, EFG 2004, 1477.

    Der gegenteiligen Ansicht des FG Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 24.05.2004 3 V 58/04 EFG 2004, 1477 kann nicht gefolgt werden.

  • BFH, 05.02.2003 - II R 22/01

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

    Auszug aus FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06
    Festsetzungsverjährung ist nach Auffassung der Bp nicht eingetreten; auf das zur Erbschaft- und Schenkungssteuer ergangene BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01 BStBl. II 2003, 502 mit Bezugnahme auf das zur Grunderwerbsteuer ergangene BFH-Urteil vom 21.06.1995 II R 11/92 BStBl. II 1995, 802 wird hingewiesen.

    Das BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01 BStBl. II 2003, 502 sei nicht einschlägig, da es zur Erbschaft- und Schenkungssteuer ergangen sei.

  • BFH, 13.09.1995 - II R 80/92

    Der Übergang von Grundstückseigentum infolge Anwachsung beim Erwerb aller Anteile

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

  • BFH, 04.02.1987 - I R 58/86

    Mittelbare Parteienfinanzierung - Organisation - Vorsatz - Unrechtsbewußtsein -

  • BFH, 26.10.2006 - II R 32/05

    Keine mehrere grundbesitzende Personengesellschaften einbeziehende gesonderte

  • BFH, 26.02.2007 - II R 50/06

    GrESt: Anzeigepflicht für Änderung des Gesellschafterbestandes

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 39/04

    Festsetzungsfrist; Abgabe unvollständiger Steuererklärung

  • BFH, 05.11.2002 - II R 86/00

    GrESt; Anteilsvereinigung - Untergang von Anteilen durch Anwachsung

  • FG Niedersachsen, 25.04.2007 - 2 K 379/04

    Einkommensteuerliche Veranlagung wegen negativer Einkünfte aus Vermietung und

  • FG Düsseldorf, 15.08.2006 - 3 K 3341/04

    Grunderwerbsteuer; Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Anzeigepflicht -

  • BFH, 11.06.2008 - II R 55/06

    Anzeige eines Erwerbsvorgangs bei der Körperschaftsteuerstelle

  • FG Hamburg, 29.04.2005 - III 358/02

    Grunderwerbsteuer/Abgabenordnung: Feststellungs-Zuständigkeit und

  • BFH, 08.03.1995 - II R 10/92

    Schuldenabzug bei DBA-Schachtelbeteiligungen

  • BFH, 15.05.2009 - II B 16/09

    Nämlichkeit des in der Einspruchsentscheidung und im zu überprüfenden

  • BFH, 26.02.2009 - II R 4/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand - Bauvertrag als nachträglich bekannt gewordene

  • BFH, 29.10.2008 - II R 9/08

    Anforderungen an ordnungsgemäße Anzeige eines Erwerbsvorgangs

  • BFH, 28.07.1993 - II R 50/90

    Überprüfungsberechtigung und Entscheidungsbefugnis des Finanzamts (FA) im

  • BFH, 19.01.1994 - II R 32/90

    Abgabenordnung; Überprüfung der Sache anläßlich der Einspruchsentscheidung

  • BFH, 30.10.1996 - II R 69/94

    Wann müssen notarielle Generalunternehmerverträge dem Finanzamt angezeigt werden?

  • BFH, 04.03.1999 - II R 79/97

    Nachträgliches Bekanntwerden neuer Tatsachen; Pflichtverletzungen des FA und des

  • BFH, 03.03.2015 - II R 30/13

    Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der

    Tatsachen, die den zum Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung führenden Kausalverlauf möglicherweise unterbrochen hätten, können bei der Beurteilung, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, nicht berücksichtigt werden (Urteil des FG Münster vom 24. September 2009  8 K 2284/06 GrE, EFG 2010, 507, 511).

    Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann der Schuldner der Grunderwerbsteuer sein, nicht aber der Notar, der eine Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG verletzt (a.A. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 17. März 2004  5 K 59/01, EFG 2004, 867, und des FG Münster in EFG 2010, 507).

  • FG Köln, 12.09.2012 - 5 K 1348/11

    Ordnungsgemäße Anzeige i.S. der §§ 18 , 19 GrEStG

    Entgegen der Ansicht des Beklagten verlängert sich jedoch im Streitfall die grundsätzlich vierjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) nicht wegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung des Klägers oder des beurkundenden Notars, der durch Nichtanzeige eine sogenannte fremdnützige Steuerhinterziehung begehen kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28.04.1998 IX R 49/96, BStBl II 1998, 458 und Urteil des FG Bremen vom 19.01.1993 II 163/90, EFG 1993, 540 sowie Urteil des FG Münster vom 24.09.2009 8 K 2284/06 GrE, EFG 2010, 507), gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO auf 5 Jahre.
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