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   FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07   

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FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07 (https://dejure.org/2009,13500)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.03.2009 - 2 K 1396/07 (https://dejure.org/2009,13500)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. März 2009 - 2 K 1396/07 (https://dejure.org/2009,13500)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Annahme des Mittelpunkts der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bei einem häuslichen Arbeitszimmer; Berücksichtigung von Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer im Privathaus im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
    Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin kein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin kein Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 698
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07
    Deswegen schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus (so auch BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 28/02, BStBI. 2004 II S. 59).

    - In Abgrenzung zur rein quantitativen Auslegung des Begriffs "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" (vgl. aber Homburg, Betriebs-Berater 1995, S. 2453) ergibt sich im Umkehrschluss aus der 50 v.H.-Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG, dass der Mittelpunktsbegriff nicht nur quantitativ verstanden werden darf (so auch: BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 28/02; Urteil des FG Nürnberg vom 2. September 1999 VI 241/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 683, und die herrschende Ansicht im Schrifttum; vgl. etwa Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 19 Rz. 60, Stichwort "Arbeitszimmer"; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 4 Rdnr. Lb187).

    Folglich ist der zeitliche Umfang der Nutzung im Fall des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2, Alternative 2 EStG kein abschließendes Abgrenzungskriterium für die Frage nach dem Mittelpunkt der gesamten Betätigung (so auch BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 28/02, a.a.O., m. w. N.).

    Der IV. Senat schließt sich somit der Ansicht des VI. Senats des BFH (im Urteil vom 13. November 2002 VI R 28/02, a.a.O.) an und folgt (ebenfalls) nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass bereits der Umstand einer dauerhaften Außendiensttätigkeit den unbegrenzten Abzug von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG ausschließt (so BMF-Schreiben in BStBI. l 1998, 863 Tz. 8).

    Eine Überprüfung durch den BFH ist nur im Rahmen des § 118 Abs. 2 FGO möglich (BFH-Urteile vom 13. November 2002: VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688; VI R 104/01, BFH/NV 2003, 691; VI R 28/02, BFH/NV 2003, 693).

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07
    "Nach Auffassung des Beklagten ist oder sei es insoweit ohne Bedeutung, dass die Klägerin typische ärztliche (konkret: arbeitsmedizinische) Tätigkeiten in dem streitgegenständlichen Raum ausübe und die Ausstattung des von ihr genutzten Raumes keine Hinweise auf eine private Nutzung gebe, weil der IV. Senat des BFH im Urteil vom 3.02.2003 (Aktz.: IV R 71/00, BStBI. 2004 II S. 43) - angeblich - bereits zum Ausdruck gebracht und entschieden habe, dass eine Ärztin, die in einem in ihrem Privathaus gelegenen Arbeitszimmer "lediglich" Gutachten über die Pflegebedürftigkeit von Patienten schreibt, die sie außerhalb des Arbeitszimmers untersucht, "nur" ein häusliches Arbeitszimmer unterhalte, weshalb die Aufwendungen und die Kosten der Ausstattung für diesen Raum nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

    Mit der vom Beklagten für einschlägig erachteten Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (Urteil vom 23.01.2003, Aktz.: IV R 71/00, BStBI. 2004 II S. 43) ist von Folgendem auszugehen:.

    Die Entscheidung, ob die in einem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten den Beruf insgesamt prägen oder ob ihnen lediglich eine unterstützende Funktion zukommt, beruht allein auf Tatsachenfeststellungen und deren Würdigung (vgl. nur BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 I R 71/00, BStBl. II 2004, 43).

  • BFH, 23.05.2006 - VI R 21/03

    (Häusliches Arbeitszimmer: vorab entstandene Werbungskosten, Aufwendungen für das

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07
    Auf der Grundlage dieses Verständnisses sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unbeschränkten Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug dann nicht erfüllt, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt oder wenn der Aufgabenbereich eines Steuerpflichtigen so vielfältig und gestreut ist, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BStBl. II 2006, 600).

    Es ist bereits auf die ständige Rechtsprechung des BFH hingewiesen worden, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug dann nicht erfüllt sind, wenn der qualitative Schwerpunkt einer Betätigung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt oder wenn der Aufgabenbereich eines Steuerpflichtigen so vielfältig und gestreut ist, dass seine Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 21. Februar 2003 VI R 14/02, BFHE 201, 305, BStBl II 2004, 68 und vom 23. Mai 2006 VI R 21/03, BStBl. II 2006, 600).

  • BFH, 21.02.2003 - VI R 84/02

    Häusliches Arbeitszimmer, Außendienst-Mitarbeiter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07
    BFH-Urteil vom 21.02.2003; Az. VI R 84/02 identisch.

    Mit dem VI. Senat des BFH im Urteil vom 21.02.2004 (Aktz.: VI R 84/02, BFH/NV 2003, 1042)sind die Kläger der Auffassung, dass auch bei einer vom zeitlichen Umfang her nicht unwesentlichen "Außendiensttätigkeit" das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG sein kann, insbesondere wenn die sog. "Außendiensttätigkeit" lediglich der Vorbereitung der dann folgenden und gemäß § 3 ASiG erforderlichen Gutachtertätigkeit dient.

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07
    Der IV. Senat des BFH geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber an den von der Rechtsprechung vor Einführung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBI l 1995, 1250) geschaffenen Begriff anknüpfen wollte (Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BStBI. 2003 II S. 463; gleiche Auffassung: BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBI. II 2003, 139 und vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBI II. 2003, 185, jeweils m.w.N.).

    Es handelt sich somit um eine arbeitsmedizinische häusliche Arztpraxis (vgl. dazu Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BStBI. 2003 II S. 463 - zu einer Notfallpraxis), die erkennbar auch für die arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung von Patienten eingerichtet ist und in der im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 2 ASiG naturgemäß auch Publikumsverkehr stattfindet.

  • FG Baden-Württemberg, 26.01.1999 - 1 K 169/97

    Arbeitszimmer eines angestellten Versicherungsvertreters

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07
    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudre in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 723; Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; ferner Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268; 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329, rkr.; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist - also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet -, käme der Regelung in Satz 3, 2. Halbsatz in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3, 2. Halbsatz unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2, eine Nutzung zu mehr als 50 v.H., erfüllte.
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 3227/99

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines selbständigen Herstellers von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07
    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudre in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 723; Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; ferner Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268; 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329, rkr.; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist - also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet -, käme der Regelung in Satz 3, 2. Halbsatz in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3, 2. Halbsatz unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2, eine Nutzung zu mehr als 50 v.H., erfüllte.
  • FG Köln, 11.11.1998 - 10 K 3377/98

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendiensttätigkeit

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07
    Gerade bei diesen Berufsbildern befindet sich regelmäßig der inhaltliche Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer (vgl. Urteil des FG Köln vom 11. November 1998 10 K 3377/98, EFG 1999, 223, rkr.), es sei denn, die betreffenden Räumlichkeiten gehören wegen ihrer besonderen Herrichtung und Öffnung für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr gar nicht (mehr) zur häuslichen Sphäre und unterliegen schon deshalb nicht den Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG (s. oben Nr. 11. 2, insbesondere c).
  • FG München, 08.11.2000 - 1 K 1066/98

    Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung eines Servic-Technikers im häuslichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07
    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudre in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 723; Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; ferner Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268; 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329, rkr.; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist - also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet -, käme der Regelung in Satz 3, 2. Halbsatz in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3, 2. Halbsatz unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2, eine Nutzung zu mehr als 50 v.H., erfüllte.
  • FG München, 26.04.2001 - 13 K 3200/99

    Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009 - 2 K 1396/07
    Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudre in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 4 EStG Anm. 1565; Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Anm. 723; Söhn, a.a.O., § 4 Rdnr. Lb 207; ferner Urteile des FG München vom 8. November 2000 1 K 1066/98, EFG 2001, 268; 1 K 3227/99, EFG 2001, 270 und vom 26. April 2001 13 K 3200/99, EFG 2001, 1114; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. Januar 1999 1 K 169/97, EFG 1999, 329, rkr.; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Oktober 2000 15 K 7678/98 E, EFG 2001, 814) davon aus, dass ein Arbeitszimmer nur dann "Mittelpunkt" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG sein könne, wenn der Steuerpflichtige dort überwiegend tätig ist - also mindestens 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit verrichtet -, käme der Regelung in Satz 3, 2. Halbsatz in Bezug auf die 2. Alternative des Satzes 2 keine Bedeutung zu: Ein Steuerpflichtiger, dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und der damit unter die Voraussetzung der 2. Alternative des Satzes 2 fällt, könnte Aufwendungen nur dann nach Satz 3, 2. Halbsatz unbeschränkt abziehen, wenn er zusätzlich die Voraussetzung der 1. Alternative des Satzes 2, eine Nutzung zu mehr als 50 v.H., erfüllte.
  • FG Düsseldorf, 19.10.2000 - 15 K 7678/98

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der beruflichen Betätigung; Pharmavertreter

  • BFH, 23.03.2005 - III R 17/03

    Häusliches Arbeitszimmer; Mittelpunkt der Tätigkeit bei Handelsvertreter

  • BFH, 01.02.1990 - IV R 140/88

    Umfang der Praxis eines Arztes für Laboratoriumsmedizin kann Freiberuflichkeit in

  • BFH, 30.01.2002 - I R 71/00

    Rückstellung für Beihilfegewährung im Ruhestand

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 104/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 82/01

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

  • BFH, 21.02.2003 - VI R 14/02

    Häusliches Arbeitszimmer eines Außendienst-Mitarbeiters

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 30/03

    Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen

  • FG Nürnberg, 02.09.1999 - VI 241/98
  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 07.02.2013 - VIII R 8/10

    Häusliches Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin; Verletzung des Anspruchs auf

    Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 698 veröffentlichten Urteil ab.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25. März 2009  2 K 1396/07 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 15. Juli 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2007 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit insgesamt Aufwendungen für den betrieblich genutzten Raum in Höhe von 8.929,25 EUR als weitere Betriebsausgaben abgezogen werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

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