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   FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07   

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FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07 (https://dejure.org/2009,16466)
FG Köln, Entscheidung vom 28.04.2009 - 8 K 1214/07 (https://dejure.org/2009,16466)
FG Köln, Entscheidung vom 28. April 2009 - 8 K 1214/07 (https://dejure.org/2009,16466)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung geltend gemachter Verluste aus Vermietung und Verpachtung i.R.v. Aufwendungen zur Renovierung bei einer Berechnung der Einkommensteuer; Nachweis von der Vermietungsabsicht eines Objekts durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
    Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Immobilien: - Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Endgültiger Entschluss zur Vermietung setzt bei Bedarf professionelle Suche nach Mietern voraus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 786
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 1/07

    Zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07
    Ergebnis des Erörterungstermins war, dass im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionen (Az.: IX R 30/05 und IX R 1/07) die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 vom Beklagten von der Vollziehung ausgesetzt wurden.

    Frau R äußert danach für sich und ihre Familie Interesse an einer Anmietung des Haus in K. Nach Meinung der Kläger bestätigen die mittlerweile ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs vom 31.07.2007- IX R 30/05 -und vom 28.10.2008 -IX R 1/07- ihre Auffassung, dass sie ihre Vermietungsabsicht hinreichend nachgewiesen haben.

    Dabei ist das Finanzgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH-Urteile vom 14.07.2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37 unter II.2.c sowie BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68).

  • BFH, 31.07.2007 - IX R 30/05

    Längerer Leerstand eines Ferienhauses und Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07
    Ergebnis des Erörterungstermins war, dass im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionen (Az.: IX R 30/05 und IX R 1/07) die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 vom Beklagten von der Vollziehung ausgesetzt wurden.

    Frau R äußert danach für sich und ihre Familie Interesse an einer Anmietung des Haus in K. Nach Meinung der Kläger bestätigen die mittlerweile ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs vom 31.07.2007- IX R 30/05 -und vom 28.10.2008 -IX R 1/07- ihre Auffassung, dass sie ihre Vermietungsabsicht hinreichend nachgewiesen haben.

    Bei der Beurteilung, ob Vermietungsabsicht gegeben ist, kann das Gericht auch nach den Streitjahren liegende spätere Tatsachen und Ereignisse berücksichtigen (BFH-Urteil vom 31.07.2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202).

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 15/03

    Erstattung von Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen im

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07
    Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 11.01.2005 IX R 15/03, BStBl II 2005, 477).

    Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 04.06.1991 IX R 30/89, BStBl II 1991, 761 und BFH-Urteil vom 11.01.2005 IX R 15/03, BStBl II 2005, 477 m.w.N.).

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 30/89

    Werbungskosten beim Grundstückskauf

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07
    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung bzw. ein leerstehendes Haus können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus Vermietungseinkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 04.06.1991 IX R 30/89, BStBl II 1991, 761 und BFH-Beschluss vom 21.09.2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585 m. w. N.).

    Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 04.06.1991 IX R 30/89, BStBl II 1991, 761 und BFH-Urteil vom 11.01.2005 IX R 15/03, BStBl II 2005, 477 m.w.N.).

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 102/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehender Wohnung

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07
    Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen, die sich neben planmäßigen, auf eine Vermietung ausgerichteten Renovierungsarbeiten in einer konsequenten, bei Bedarf professionellen Suche nach einem Mieter zeigen (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940).

    Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 09.07.2003 IX R 102/00, BStBl II 2003, 940).

  • BFH, 21.09.2000 - IX B 75/00

    Vermietung/Verpachtung: Vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07
    Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung bzw. ein leerstehendes Haus können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus Vermietungseinkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 04.06.1991 IX R 30/89, BStBl II 1991, 761 und BFH-Beschluss vom 21.09.2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585 m. w. N.).
  • BFH, 15.01.2008 - IX R 45/07

    Abziehbarer Aufwand bei abgekürztem Vertragsweg

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07
    Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei einer Einkunftsart abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, d.h., durch sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.01.2008 IX R 45/07, BStBl II 2008, 572).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07
    Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, unter C IV.3.c bb der Gründe m.w.N.).
  • BFH, 14.07.2004 - IX R 56/01

    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07
    Dabei ist das Finanzgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH-Urteile vom 14.07.2004 IX R 56/01, BFH/NV 2005, 37 unter II.2.c sowie BFH-Urteil vom 28.10.2008 IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 1/89

    Vorauszahlungen und Bauunternehmerkonkurs

    Auszug aus FG Köln, 28.04.2009 - 8 K 1214/07
    Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 GrS 1/89, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 11.01.2005 IX R 15/03, BStBl II 2005, 477).
  • BFH, 11.08.2010 - IX R 3/10

    Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung - Vorab entstandene

    Das FG entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 786 veröffentlichen Urteil, dass das FA die streitigen Aufwendungen zu Recht nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt habe.
  • FG Niedersachsen, 06.05.2010 - 11 K 12069/08

    Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung

    Zeigt sich, dass das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen (BFH-Urt. v. 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124; FG Köln Urt. v. 28. April 2009 8 K 1214/07, STE 2010, 197, Rev. zugelassen, Az. IX R 3/10).

    Nur eine zielgerichtete Durchführung der Renovierungsarbeiten, so dass in absehbarer Zeit das Haus vermietet werden kann (vgl. BFH-Urt. v. 25. Juni 2009 IX R 54/08, BStBl. II 2010, 124; FG Köln Urt. v. 28. April 2009 8 K 1214/07, STE 2010, 197), kann zur Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen führen.

  • BFH, 05.01.2015 - IX B 126/14

    Einkünfteerzielungsabsicht: Anforderungen an die Vermietungsbemühungen bei lang

    Denn eine Abweichung der jeweils tragenden Rechtssätze der angefochtenen Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidungen des FG Baden-Württemberg vom 16. Mai 2011  10 K 4499/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 2073), des FG München vom 25. Mai 2011  1 K 4079/09 (EFG 2012, 1058), des FG Köln vom 28. April 2009  8 K 1214/07 (EFG 2010, 786) und des FG Rheinland-Pfalz vom 14. April 2011  3 K 2202/08 (EFG 2012, 406) ist nicht gegeben.
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