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   FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08   

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FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08 (https://dejure.org/2010,557)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.02.2010 - 6 K 406/08 (https://dejure.org/2010,557)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Februar 2010 - 6 K 406/08 (https://dejure.org/2010,557)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Keine Abzugsfähigkeit sog. finaler Verluste einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der deutschen Muttergesellschaft ohne Übernahme der Pflicht zur Verlustübernahme im Voraus

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 14 Abs. 1 S. 1 KStG; § 17 S. 2 Nr. 2 KStG; § 291 Abs. 1 AktG; § 302 Abs. 1 AktG; Art. 43 EGV ; Art. 48 EGV
    Abzug "finaler Verluste" einer Tochtergesellschaft in anderen Staaten der Europäischen Union (EU) vom Einkommen der Muttergesellschaft bei einer Verpflichtung zur Verlustübernahme im Voraus; Notwendigkeit des Bestehens einer Organschaft zwischen Tochtergesellschaft und ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 14
    Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei deutscher Muttergesellschaft; Verlust; Ausländische Tochtergesellschaft; Deutsche Muttergesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei einer deutschen Muttergesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von Verlusten von Tochtergesellschaften in anderen EU-Staaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abzug von Verlusten ausländischen Tochtergesellschaften bei deutscher Muttergesellschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei deutscher Muttergesellschaft

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei einer deutschen Muttergesellschaft

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei deutscher Muttergesellschaft nur bei bestehender Verpflichtung zur Verlustübernahme abziehbar

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Irrungen und Wirrungen um die grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Erster deutscher "Marks & Spencer" - Fall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abzug der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften bei einer deutschen Muttergesellschaft zulässig - Bei Verpflichtung zur Verlustübernahme müssen "definitive" Verluste zum Abzug zugelassen werden

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 677
  • NVwZ 2010, 7
  • EuZW 2010, 403
  • BB 2010, 601
  • DB 2010, 1216
  • EFG 2010, 815
  • EFG 2010, 816
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Niedersachsen, 03.11.2003 - 1 K 10565/99

    Ausübung des Wahlrechts zwischen linearer und degressiver AfA

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08
    Nach übereinstimmender Auffassung der deutschen steuerrechtlichen Literatur ist der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags handelsrechtlich weitgehend nur bei nationalen Sachverhalten möglich, auch wenn dabei unterschiedliche Angaben dazu gemacht werden, inwieweit derartige Verträge in anderen EU-Staaten möglich sind (vgl. zur Möglichkeit des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags in anderen EU-Staaten Grotherr, FR 1995, 1 [2 u. 11] und StuW 1995, 124 [125 u. 149], wonach Portugal als einziges anderes Mitgliedsland handelsrechtlich den Vertragskonzern durch Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags kennt; ebenso Herzig/Wagner, DB 2005, 1 [5]; vgl. ferner Scheunemann, IStR 2006, 145 [146]; Scheunemann, Grenzüberschreitende konsolidierte Konzernbesteuerung, 2005, S. 121 ff., wonach ein derartiger Vertrag in Portugal und Österreich möglich sei; Witt, FR 2009, 1045 [1048], wonach ein derartiger Vertrag in Portugal, Österreich und Slowenien möglich sei).

    Sofern die o.g. Darstellung der steuerrechtlichen Literatur sich nicht als völlig unzutreffend erweist, dürfte das Erfordernis eines Gewinnabführungsvertrags i.S.d. § 291 Abs. 1 AktG als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG insoweit zu einer versteckten Diskriminierung grenzüberschreitender Sachverhalte führen, als hierdurch jegliche Verlustberücksichtigung ausländischer Tochtergesellschaften ausgeschlossen ist (ebenso Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, Komm. zum KStG, § 14 Anm. 12; Englisch, IStR 2006, 22 [23]; Kleinert/Nagler/Rehm, DB 2005, 1869; Hey, GmbHR 2006, 113 [118]; Linn/Reichl/Wittkowski, BB 2006, 630 [631]; Herzig/Wagner, DStR 2006, 1 [9]; Herzig/Wagner, DB 2005, 1 [5]; Saß, DB 2006, 123 [126 f.]; Witt, FR 2008, 1045 [1048]; Sedemund/Sterner, DStZ 2006, 29 [33 f.]; aA Thiel, DB 2004, 2603 [2605]).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13.12.2005 C - 446/03 ("Marks & Spencer", IStR 2006, 19) entschieden, dass der Sitzstaat der Muttergesellschaft grundsätzlich auch dann nicht verpflichtet ist, eine Verrechnung der Verluste von Tochtergesellschaften zu ermöglichen, die in einem anderen EU-Staat ansässig sind, wenn er eine Verrechnung der Verluste inländischer Tochtergesellschaften im Rahmen einer Gruppenbesteuerung ermöglicht.

    Der EuGH hat dies in dem Urteil vom 13.12.2005 C -446/03 ("Marks & Spencer" Rn. 59, IStR 2006, 19) in die Worte gefasst, dass eine Regelung, "die es einer gebietsansässigen Muttergesellschaft allgemein verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste abzuziehen, die einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft dort entstanden sind, während sie einen solchen Abzug für Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft zulässt" ggf. gegen Art. 43 und 48 EG verstößt (Unterstreichung hinzugefügt).

  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08
    44 b) Soweit die Regelungen der Organschaft nach §§ 14 ff. KStG gegen Art. 43 und 48 EG-Vertrag verstoßen, sind gemeinschaftsrechtswidrige Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften in gemeinschaftsrechtlich konformer und normerhaltender Weise zu reduzieren (vgl. allgemein zur sog. geltungserhaltenden Reduktion gemeinschaftsrechtswidriger Bestimmungen BFH-Urteile vom 22.07.2008 VIII R 101/02 "Jundt", BFH/NV 2008, 1747; vom 21.10.2009 I R 114/08 "Columbus Container Services", DStR 2010, 37, jeweils m.w.N.).

    Außerdem führte der Anwendungsvorrang gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts nicht zu einer völligen Nichtanwendung der §§ 7 ff. Außensteuergesetz (AStG) a.F.; vielmehr waren die gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse in diese Normen "hineinzulesen" und §§ 7 ff. AStG a.F. gemeinschaftsrechtskonform zu "interpretieren" (BFH-Urteil vom 21.10.2009 I R 114/08 "Columbus Container Services", DStR 2010, 37).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08
    Darüber hinaus hat der EuGH allein den Liquiditätsvorteil, der aus der sofortigen Möglichkeit zur Verlustverrechnung im Konzern folgt, in der Entscheidung "Marks & Spencer" als "Steuervergünstigung" bezeichnet (aaO. Rn. 32; ebenso EuGH-Urteil vom 27.11.2008 C -418/07 "Papillon" Rn. 18, IStR 2009, 66) und diese Rechtsprechung anschließend auf weitere Sachverhalte wie die Verlustberücksichtigung bei Betriebsstätten (EuGH-Urteile vom 15.05.2008 C -414/06 "Lidl Belgium" Rn. 23, BStBl. II 2009, 692; vom 23.10.2008 C - 157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee" Rn. 32, IStR 2008, 769) und Teilwertabschreibungen (EuGH-Urteil vom 29.03.2007 C - 347/04 "Rewe Zentralfinanz" Rn. 29, IStR 2007, 291) übertragen.

    Da die Verlustverrechnung im Rahmen einer Organschaft den gleichen Liquiditätsvorteil vermittelt wie bei einer Gruppenbesteuerung, ist sie nach Auffassung des erkennenden Senats im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls als "Steuervergünstigung" bzw. "Steuervorteil" (so die Terminologie der EuGH-Urteile vom 15.05.2008 C -414/06 "Lidl Belgium" Rn. 23, BStBl. II 2009, 692; vom 23.10.2008 C - 157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee" Rn. 32, BStBl. II 2009, 566) zu qualifizieren (glA Erle in Erle/Sauter, § 14 KStG Rn. 565).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08
    Darüber hinaus hat der EuGH allein den Liquiditätsvorteil, der aus der sofortigen Möglichkeit zur Verlustverrechnung im Konzern folgt, in der Entscheidung "Marks & Spencer" als "Steuervergünstigung" bezeichnet (aaO. Rn. 32; ebenso EuGH-Urteil vom 27.11.2008 C -418/07 "Papillon" Rn. 18, IStR 2009, 66) und diese Rechtsprechung anschließend auf weitere Sachverhalte wie die Verlustberücksichtigung bei Betriebsstätten (EuGH-Urteile vom 15.05.2008 C -414/06 "Lidl Belgium" Rn. 23, BStBl. II 2009, 692; vom 23.10.2008 C - 157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee" Rn. 32, IStR 2008, 769) und Teilwertabschreibungen (EuGH-Urteil vom 29.03.2007 C - 347/04 "Rewe Zentralfinanz" Rn. 29, IStR 2007, 291) übertragen.

    Da die Verlustverrechnung im Rahmen einer Organschaft den gleichen Liquiditätsvorteil vermittelt wie bei einer Gruppenbesteuerung, ist sie nach Auffassung des erkennenden Senats im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls als "Steuervergünstigung" bzw. "Steuervorteil" (so die Terminologie der EuGH-Urteile vom 15.05.2008 C -414/06 "Lidl Belgium" Rn. 23, BStBl. II 2009, 692; vom 23.10.2008 C - 157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee" Rn. 32, BStBl. II 2009, 566) zu qualifizieren (glA Erle in Erle/Sauter, § 14 KStG Rn. 565).

  • BFH, 18.10.1967 - I 262/63

    Ergebnisabführungsvertrag - Organschaftsverhältnis - Abwicklungsgewinn -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08
    Zwar mag ein Ergebnisabführungsvertrag im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses dahingehend auszulegen sein, dass er nur auf die Abführung des Gewinns einer Erwerbsgesellschaft gerichtet ist und deshalb nicht zur Abführung eines Liquidationsgewinns führt (so BFH-Urteil vom 18.10.1967 I 262/63, BStBl. II 1968, 105).
  • BFH, 14.01.2009 - I R 52/08

    Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08
    Selbst bei kapitalersetzenden Darlehen handelt es sich um eigenständige Schuldverhältnisse, die von der Beteiligung als solche zu unterscheiden sind (BFH-Urteil vom 14.01.2009 I R 52/08, BStBl. II 2009, 674).
  • BFH, 22.02.2006 - I R 74/05

    Körperschaftsteuerliche Organschaft; Verlustübernahmevereinbarung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08
    Die Tatsache, dass sich eine Verpflichtung zur Verlustübernahme auch ohne entsprechende Vereinbarung ggf. aus zivilrechtlicher Judikatur ergibt, genügt dagegen nach der BFH-Rechtsprechung nicht, um die Voraussetzungen der Organschaft zu erfüllen (BFH-Urteil vom 22.02.2006 I R 74/05, BFH/NV 2006, 1513 m.w.N.).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-118/96

    Safir

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08
    Um einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zu vermeiden, ist der Gesetzgeber gehalten, steuerrechtliche Regelungen nur an solche zivilrechtlichen Tatbestandsmerkmale anzuknüpfen, die den Dienstleistungsverkehr nicht übermäßig beschränken (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteil vom 28.04.1998 - Rs- C-118/96 - Safir, FR 1998, 514 m. Anm. Dautzenberg).
  • BFH, 24.04.2007 - I R 39/04

    Besteuerung künstlerischer Darbietungen innerhalb der EG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.02.2010 - 6 K 406/08
    Im Wege der geltungserhaltenden Reduktion war diese Vorschrift nur dann nicht anzuwenden, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hatte, die unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhingen und diese dem Vergütungsschuldner mitgeteilt hatte (BFH-Urteil vom 24.04.2007 I R 39/04, BStBl. II 2008, 95 "Scorpio" unter IV.5.b der Gründe), obwohl diese Differenzierung ebenfalls aus dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen war.
  • BFH, 20.12.2006 - I R 94/02

    Steuerbefreiung auch bei Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland durch eine

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • BFH, 17.07.2008 - I R 84/04

    Auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. kein prinzipieller Abzug von

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 101/02

    Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15

    Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust;

    Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in vielen EU-Staaten der Abschluss eines solchen Vertrages "über die Grenze" nicht zulässig sein möge, sei doch zumindest das Erfordernis im Wege der geltungserhaltenden Reduktion dahingehend normerhaltend zu reduzieren, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zumindest eine Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft auf einfacher schuldrechtlicher Basis zu fordern sei (Hinweis auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ; und des FG Rheinland-Pfalz vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ).

    Ansonsten komme es zu einer Schlechterstellung rein inländischer Sachverhalte, bei denen die rein faktische Verlustübernahme für eine Verrechnung gerade nicht ausreiche (Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Februar 2010, 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ).

    Denn die Muttergesellschaft könne das Ergebnis einer geltungserhaltenden Reduktion nicht voraussehen, erst recht habe die Klägerin hier keine Möglichkeit gehabt, auf die hierzu ergangene finanzgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Niedersächsischen FG vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ; und des FG Rheinland-Pfalz vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ) zu reagieren, weil zwischen den entsprechenden Urteilen und der Geschäftseinstellung der D s.a.r.l. lediglich ein Jahr gelegen habe.

    Das spricht dafür, die Organschaft - ebenso wie die Gruppenbesteuerung - gemeinschaftsrechtlich als "Steuervergünstigung" anzusehen (so das Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 m.w.N.).

    Denn damit wurden ausländische Gesellschaften mit Sitz und/oder Geschäftsleitung im Gemeinschaftsgebiet wegen der ausschließlichen Anknüpfung an den inländischen Sitz und Geschäftsleitung einer Gesellschaft von einer Verlustverrechnungsmöglichkeit von vornherein vollständig - ohne eine gestalterische Ausweichmöglichkeit - ausgeschlossen (so auch das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 , und das Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 - jeweils m. w. N.).

    Allerdings könnte es eine sog. versteckte Diskriminierung darstellen, wenn der deutsche Gesetzgeber ein spezifisch inländisches Institut - wie hier den GAV - als Voraussetzung für eine interpersonale Ergebnisverrechnung in dem Wissen normiert, dass im EU-Ausland ansässige Gesellschaften diese Voraussetzung nahezu flächendeckend nicht erfüllen können (so etwa das Niedersächsische Finanzgericht, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 mit diversen weiteren Nennungen; Homburger , IStR 2011, 111 ; Krumm in Blümich, EStG , KStG , GewStG , § 14 KStG Rz. 39: der Gesetzgeber habe es dann in der Hand, praktisch jede Vergleichbarkeit rein inländischer Sachverhalte mit solchen mit Auslandsbezug auszuschließen).

    Es ist auch nicht ausgeschlossen, bei Auslandssachverhalten in diesem Wege an Tatbestandsmerkmale anzuknüpfen, die nicht ausdrücklich im deutschen Gesetzestext genannt sind, soweit hierdurch ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht vermieden wird (vgl. dazu das Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Dementsprechend sind die Tatbestandsmerkmale des Gewinnabführungsvertrages in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG , das kraft Gesetzes nach § 302 AktG eine Verpflichtung zur Verlustübernahme impliziert, und der Verlustübernahmeverpflichtung entsprechend § 302 AktG in § 17 Satz 2 KStG im Wege der geltungserhaltenden Reduktion dahingehend normerhaltend zu reduzieren, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stattdessen eine rechtliche Verpflichtung der Muttergesellschaft zur Übernahme der Verluste ihrer Tochtergesellschaft erforderlich ist, es also einer verbindlichen schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Tochter- und Muttergesellschaften bedarf, die jedenfalls eine Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft für den Fall der Verlustentstehung bei der Tochtergesellschaft beinhalten muss (so auch das Niedersächsische FG, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ; und das FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2010 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632 ; zustimmend etwa Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 Rz. 55; Mitschke, DStR 2010, 1368 ; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 14 KStG Rz. 12 K31; Krumm in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14 KStG Rz. 39: zu fordern sei ein "GAV-Äquivalent").

    Denn angesichts der oben dargelegten Reichweite der EuGH-Rechtsprechung käme eine Verlustübertragung in das Inland nur mit Blick auf solche Verluste in Betracht, die die Tochtergesellschaft im Ausland auf Dauer nicht (mehr) nutzen kann, die also im Sinne der EuGH-Rechtsprechung "final" geworden sind (vgl. das Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ; dies betonend auch Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 Rz. 56; und Krumm in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14 KStG Rz. 39 a.E.).

    Bei bloßer Darlehnsgewährung besteht aber schon zivilrechtlich ein so großer Unterschied gegenüber den in §§ 14 ff. KStG geregelten Sachverhalten, dass eine Verlustverrechnung auf der Ebene der Muttergesellschaft nicht auf ein aus EU-rechtlichen Gründen bestehendes Gleichbehandlungsgebot gestützt werden kann (so auch das Niedersächsische FG, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ).

    Das reicht aber aus den dargelegten Gründen vorliegend - und auch bei rein nationalen Sachverhalten - für die Begründung einer Organschaft eben nicht aus (vgl. auch das Niedersächsische FG, Urteil vom 11. Februar 2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815 ).

  • BFH, 09.08.2023 - I R 26/19

    Keine grenzüberschreitende Verlustverrechnung ohne tatsächliche Verlusttragung

    a) Das angefochtene Urteil behandelt den Rechtsstreit im Wesentlichen unter der Fragestellung, ob das Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG, zur Begründung eines wirksamen Organschaftsverhältnisses einen Gewinnabführungsvertrag abschließen zu müssen, "als solches" gegen das Unionsrecht verstößt und ob es im Wege geltungserhaltender Reduktion dadurch ersetzt werden kann, dass an seine Stelle ein schuldrechtliches Äquivalent tritt (s.a. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.02.2010 - 6 K 406/08, EFG 2010, 815, und FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2010 - 1 K 2406/07, EFG 2010, 1632; Mitschke, DStR 2010, 1368 ff.; Prinz/Ludwig, Der Betrieb --DB-- 2020, 1022, 1028; Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 89; Kolbe in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 12 (K 31); von Freeden/Schumacher in Herrmann/Heuer/Raupach, § 17 KStG Rz 22; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 14 KStG Rz 55; Brandis/Heuermann/Krumm, § 14 KStG Rz 39 ["GAV-Äquivalent"] und § 17 KStG Rz 17, jeweils m.w.N.), oder ob ein solcher Vertrag im Vergleich zum Gewinnabführungsvertrag nur ein (unzureichendes) "aliud" darstellen würde (s. Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt/Main vom 12.11.2019, DStR 2019, 2701, und vom 09.07.2020, DB 2020, 1768; Graw, DB 2010, 2469, 2472; Schulz-Trieglaff, Internationale Wirtschaftsbriefe --IWB-- 2020, 712, 718; Neumann in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 17 Rz 8a).

    Eine grenzüberschreitende Verlustverrechnung wäre damit nur im Verhältnis zu einer eingeschränkten Zahl ausländischer Kapitalgesellschaften möglich (so Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.02.2010 - 6 K 406/08, EFG 2010, 815; Glahe, IStR 2012, 128, 131 f., m.w.N.).

  • BFH, 09.11.2010 - I R 16/10

    Abzug "finaler" Verluste einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft

    Auch die anschließende Klage blieb erfolglos; das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies sie mit Urteil vom 11. Februar 2010  6 K 406/08, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 815, als unbegründet ab.
  • FG Hamburg, 06.08.2014 - 2 K 355/12

    Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

    Die Löschung im steuerlichen Register in Italien im ... 2009 hat für die Aufgabe der Betriebstätte hingegen keine Bedeutung (offen gelassen für eine Tochtergesellschaft FG Niedersachsen Urteil vom 11.02.2010 6 K 406/08, EFG 2010, 815, 820; Gosch in Kirchhof, EStG 13. Aufl. 2014, § 2a Rn. 5c).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.03.2010 - 1 K 2406/07

    Voraussetzungen für den Abzug von Verlusten einer ausländischen

    Denn damit werden ausländische Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Gemeinschaftsgebiet wegen der ausschließlichen Anknüpfung an den inländischen Sitz und Geschäftsleitung einer Gesellschaft von einer Verlustverrechnungsmöglichkeit von vornherein vollständig - ohne eine gestalterische Ausweichmöglichkeit - ausgeschlossen (so i.E. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Februar 2010, 6 K 406/08, Juris, m.w.N.; Pache/Englert, a.a.O.).

    Denn selbst wenn ein solcher in der formalen Ausgestaltung, wie dies die streitgegenständlichen Vorschriften vorsehen, möglicherweise nicht gefordert werden könnte, hält der Senat gleichwohl daran fest, dass es der Erfüllung einer Mindestvoraussetzung in Gestalt einer verbindlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Tochter- und Muttergesellschaften bedarf, die jedenfalls den wesentlichen Bestandteil, nämlich die Verpflichtung zur Verlustübernahme durch die Muttergesellschaft, beinhalten muss (so auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. Februar 2010, 6 K 406/08, a.a.O., mit im Wesentlichen ähnlichen Erwägungen).

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