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   FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09   

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FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09 (https://dejure.org/2009,13382)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.08.2009 - 1 V 1346/09 (https://dejure.org/2009,13382)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. August 2009 - 1 V 1346/09 (https://dejure.org/2009,13382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zur Frage der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG bei Krankenfahrten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Krankenfahrten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Krankenfahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 87
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.04.2007 - V B 157/05

    USt; einheitliche Leistung; mehrere Unternehmer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09
    Die der Besteuerung zugrunde gelegten Umsätze der Antragstellerin sind auch keine bloßen Vermittlungsleistungen, die dem vollen Steuersatz unterliegen würden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. April 2007 V B 157/05, BFH/NV 2007, 1544).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09
    Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie den Personenverkehr mit Taxen umsatzsteuerrechtlich besser behandelt als den Personenverkehr mit Mietwagen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 11. Februar 1992 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238).
  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09
    Das wiederum ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53, BStBl II 2003, 663, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2007 - V R 18/05

    Umsatzsteuerbegünstigung für Krankenfahrten (Hin- und Rückfahrt) mit Taxi im

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09
    Dass auch von Taxenunternehmern durchgeführte Krankenfahrten den Tatbestand des Taxenverkehrs erfüllen, ist in der Rechtsprechung des BFH anerkannt (BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 V R 18/05, BFHE 217, 88, BStBl II 2008, 206).
  • BFH, 10.12.1986 - I B 121/86

    Steuerbescheid - Aufhebung der Vollziehung - Säumniszuschlag - Wirkung der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09
    Dazu bedarf es der in § 69 Abs. 2 und 3 FGO ebenfalls vorgesehenen Aufhebung der Vollziehung (BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2007 - L 5 KR 518/07

    Krankenversicherung - direkte Abrechnung mit Personenbeförderungsunternehmen -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09
    Die Sondervereinbarungen sind daher sowohl sozialversicherungsrechtlich als personenbeförderungsrechtlich üblich und anerkannt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2007 L 5 KR 518/07 ER-B, juris; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Oktober 2006 3 B 120/06, juris).
  • BFH, 23.06.1977 - V B 41/73

    Verwirkung von Säumniszuschlägen - Aufhebung der Vollziehung angefochtener

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09
    Die Aussetzung der Vollziehung wirkt nur in die Zukunft und ist deshalb insbesondere nicht geeignet, Säumniszuschläge zu beseitigen, die in der Zeit zwischen der Fälligkeit der festgesetzten Steuer und der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entstanden sind (BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1977 V B 41/73, BFHE 122, 258, BStBl II 1977, 645; vom 6. September 1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670).
  • BFH, 10.05.2001 - I S 3/01

    VZ

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09
    Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2001 I S 3/01, BFHE 194, 360, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1993 - VII R 37/92

    Entrichtung eines Säumniszuschläges zur Körperschaftsteuer und Ergänzungsabgabe -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09
    Dazu bedarf es der in § 69 Abs. 2 und 3 FGO ebenfalls vorgesehenen Aufhebung der Vollziehung (BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4; BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BFHE 149, 6, BStBl II 1987, 389).
  • BFH, 06.09.1989 - II B 33/89

    Differenzierung der Institute von der Aussetzung der Vollziehung einerseits und

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 04.08.2009 - 1 V 1346/09
    Die Aussetzung der Vollziehung wirkt nur in die Zukunft und ist deshalb insbesondere nicht geeignet, Säumniszuschläge zu beseitigen, die in der Zeit zwischen der Fälligkeit der festgesetzten Steuer und der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entstanden sind (BFH-Beschlüsse vom 23. Juni 1977 V B 41/73, BFHE 122, 258, BStBl II 1977, 645; vom 6. September 1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670).
  • VG Schleswig, 20.10.2006 - 3 B 120/06
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2015 - 1 K 195/11

    Umsatzsteuerliche Behandlung von gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse

    Das Finanzgericht habe für einen vergleichbaren Fall entschieden, dass ernstlich zweifelhaft sei, ob von einem nicht personenbeförderungsberechtigten Unternehmer gegenüber Krankenkassen abgerechnete Krankenfahrten, die nicht von dem Unternehmer selbst, sondern von konzessionierten Taxiunternehmern erbracht würden, dem vollen Steuersatz unterlägen (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87).

    1.) Da die Klägerin - wie sich aus den vorliegenden Verträgen und deren Durchführung ergibt - gegenüber ihren Vertragspartnern im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig geworden ist, liegt im Streitfall kein Fall einer Leistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG) vor (vgl. Finanzgericht - FG - Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster, Urteil vom 17.06.2014 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten scheitert die Steuerermäßigung nach dieser Vorschrift nicht daran, dass die Klägerin diese Krankenfahrten mit Hilfe der von ihr beauftragten Subunternehmer ausgeführt hat und dass nur diese - nicht aber die Klägerin - eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz - PBefG - besitzen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009, 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster, Urteil vom 17.06.2014 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Das Gesetz knüpft die Steuerermäßigung lediglich an zwei Voraussetzungen: die Beförderungsart ("Beförderung von Personen ... im Verkehr mit Taxen") und die Beförderungsstrecke (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster - Urteil vom 17.06.2014, 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623).

    Auch damit lässt sich § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG aber nicht entnehmen, dass die Steuerermäßigung für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen von personenbezogenen Merkmalen abhängig ist (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster - Urteil vom 17.06.2014, 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623) oder voraussetzt, dass der Unternehmer die Beförderung mit "eigenen" Taxen durchführt.

  • BFH, 23.09.2015 - V R 4/15

    Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr

    Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein braucht oder dieser die Leistung selbst durchführt (so auch FG Baden-Württemberg vom 4. August 2009  1 V 1346/09, EFG 2010, 87, Rz 15 ff., und FG Mecklenburg-Vorpommern vom 18. März 2015  1 K 195/11, Rz 33 ff., Revision anhängig unter Az. XI R 10/15).
  • FG Münster, 17.06.2014 - 15 K 3100/09

    Voraussetzungen der steuerbegünstigten Personenbeförderung gem. § 12 Abs. 2 Nr.

    Die Ansicht des Beklagten, dass die Steuervergünstigung zu versagen ist, weil die Klägerin selbst die für die Taxen notwendigen Genehmigungen nicht besitzt (vgl. Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 UStAE), ist abzulehnen (so auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.8.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87).

    Aus der Sicht des Letztverbrauchers spielt es aber keine Rolle, ob die von ihm in Anspruch genommene Beförderungsleistung eines Taxenunternehmers auf einem Direktauftrag beruht oder die Beförderungsleistung eingekauft und weiterveräußert wurde (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.8.2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87).

  • FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 1 K 772/15

    Zur Frage der Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Krankenfahrten

    c) Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG scheitert nicht daran, dass die Klägerin selbst keine eigenen Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit Taxen und keine hierfür notwendige Genehmigung besaß (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2009 1 V 1346/09, EFG 2010, 87; FG Münster, Urteil vom 17. Juni 2014 15 K 3100/09, EFG 2014, 1623; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18. März 2015 1 K 195/11, juris; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 502; a. A. Abschnitt 12.13. Abs. 7 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
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