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   FG Sachsen, 20.10.2010 - 2 K 684/09   

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https://dejure.org/2010,35798
FG Sachsen, 20.10.2010 - 2 K 684/09 (https://dejure.org/2010,35798)
FG Sachsen, Entscheidung vom 20.10.2010 - 2 K 684/09 (https://dejure.org/2010,35798)
FG Sachsen, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - 2 K 684/09 (https://dejure.org/2010,35798)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften; Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer; Einordnung von Zinssatz-Verträgen und Währungsswap-Verträgen als Termingeschäft im Sinn des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbarkeit der vierteljährlichen Differenzausgleiche aus einem Zinssatz- und Währungsswap-Vertrag mit fünfjähriger Laufzeit in 2005

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbarkeit der vierteljährlichen Differenzausgleiche aus einem Zinssatz- und Währungsswap-Vertrag mit fünfjähriger Laufzeit in 2005

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1063
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 32/13

    Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen - Wegfall des

    Die vierteljährlichen Verrechnungen der Zinsdifferenzen während der Vertragslaufzeit des Zinssatzswaps (der laufende Differenzausgleich) stellen aber keine Veräußerungen des Rechts auf den Differenzausgleich selbst dar, da sie nicht zur Beendigung der Swapvereinbarung, sondern zum Vollzug der Vereinbarung während der Vertragslaufzeit gezahlt werden (Sächsisches FG, Urteil vom 20. Oktober 2010  2 K 684/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1063; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827 zur Steuerbarkeit einer zur Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich gezahlten Ausgleichszahlung).
  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2014 - 1 K 3451/12

    Abgrenzung zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus

    a) Einnahmen aus Zinsswaps unterfielen im Streitjahr grundsätzlich den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. (Termingeschäfte), wenn die Laufzeit des Zinsswaps insgesamt nicht länger als ein Jahr betrug (zu Zinsswaps ohne Bezug zu einem Finanzierungsdarlehen: Sächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 20. Oktober 2010 2 K 684/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1063; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2012 11 K 3120/10 F, EFG 2012, 1547, Revision BFH X R 13/12; Kube in Kirchhof, EStG, 8. Aufl. 2008, § 23 Rz 10; BT-Drucks. 14/443, S. 28; Herbst, Deutsche Steuerzeitung --DStZ-- 2003, 148, 152, unter E.II.3; Haisch, DStZ 2004, 511, 518, unter IV.2; zur Funktionsweise von Zinsswaps: Geyer/Hanke/Littich/Nettekoven, Grundlagen der Finanzierung, 2. Aufl. 2006, S. 273 ff.).
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