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   FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10 Erb   

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https://dejure.org/2011,2945
FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10 Erb (https://dejure.org/2011,2945)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2011 - 4 K 2574/10 Erb (https://dejure.org/2011,2945)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - 4 K 2574/10 Erb (https://dejure.org/2011,2945)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II mit Erwerbern der Steuerklasse III; Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts

  • Betriebs-Berater

    Gleichstellung der Erwerber in StKl. II und III in der ErbSt nicht verfassungswidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG 2009; Steuersatz für nahe Familienangehörige; Verfassungsmäßigkeit; Nahe Familienangehörige; Wachstumsbeschleunigungsgesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 - Steuersatz für nahe Familienangehörige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Gleiche Erbschaftsteuersätze bei Erwerbern der Steuerklasse II und III nicht verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuerklassen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gleiche ErbSt-Sätze bei Steuerklassen II+III nicht verfassungswidrig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gleichstellung der Erwerber in StKl. II und III in der ErbSt nicht verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gleichstellung der Erwerber der Steuerklasse II und III

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Gleiche ErbSt-Sätze für Steuerklassen II und III verfassungsgemäß

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schenken, Vererben bei Geschwistern, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 916
  • EFG 2011, 1079
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10
    Das hieraus folgende Gebot, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, NJW 2010, 2783).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Die Freiheit des Gesetzgebers im Erbschaftsteuerrecht wird allerdings durch zwei Leitlinien begrenzt, nämlich durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Grundsatz der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Der Gesetzgeber unterliegt bei einer Ungleichbehandlung, die ihren Anknüpfungspunkt in der Person findet, regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Dagegen sind dem Gesetzgeber um so engere Grenzen gesetzt, je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Die vom Gesetzgeber vorgenommenen Unterscheidungen zwischen verschiedenen Gruppen von Erben bedürfen eines hinreichend gewichtigen Grundes, der die unterschiedliche Besteuerung zu rechtfertigen vermag (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10
    Der Begriff der Familie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1981 1 BvR 894/78, BVerfGE 59, 52, 63 sowie vom 18. April 1989 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81, 90).

    Der Gesetzgeber konnte bei Erwerbern der Steuerklasse II davon ausgehen, dass in der Regel ebenso wie bei Erwerbern der Steuerklasse III überwiegend keine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und Hausgemeinschaft, sondern allenfalls eine Begegnungsgemeinschaft mit dem Erblasser oder Schenker besteht, die einem geringeren verfassungsrechtlichen Schutz unterliegt (BVerfG, Beschluss in BVerfGE 80, 81, 90 f.).

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10
    In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2008 1 BvR 2604/06 (NJW 2009, 1133) hat das Bundesverfassungsgericht zwar unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. Juni 1979 6833/74 (NJW 1979, 2449) ausgeführt, dass auch nahe Verwandte - wie zum Beispiel Großeltern und Enkel - dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen könnten.
  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10
    Diese Gleichstellung lässt sich für den Regelfall indessen (noch) mit einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 1 BvL 12/07, DStR 2010, 2393) rechtfertigen.
  • BVerfG, 05.09.1990 - 2 BvR 848/88

    Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Verordnung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10
    Sie entspricht dem Grundprinzip des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (§§ 9, 11, 12 Abs. 2, 3, 5 und 6 ErbStG) und lässt sich daher durch sachliche Gründe rechtfertigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. September 1990 2 BvR 848/88).
  • BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG durch mangelnde Berücksichtigung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10
    In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2008 1 BvR 2604/06 (NJW 2009, 1133) hat das Bundesverfassungsgericht zwar unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. Juni 1979 6833/74 (NJW 1979, 2449) ausgeführt, dass auch nahe Verwandte - wie zum Beispiel Großeltern und Enkel - dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen könnten.
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10
    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der erbschaftsteuerliche Zugriff (nur) bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 - BGBl I S 468 -) derart zu mäßigen sei, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugute komme (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, 174 f.).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvR 894/78

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Unterstützung nach § 1 Abs. 3 JWG an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10
    Der Begriff der Familie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1981 1 BvR 894/78, BVerfGE 59, 52, 63 sowie vom 18. April 1989 2 BvR 1169/84, BVerfGE 80, 81, 90).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Das Finanzgericht wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1079 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, die Anwendung des Steuersatzes von 30 % verstoße weder gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
  • BFH, 05.10.2011 - II R 9/11

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung

    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1079 veröffentlichten Urteil die Ansicht, die Anwendung des Steuersatzes von 30 % verstoße weder gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
  • BFH, 20.01.2015 - II R 9/11

    Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 nicht

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2011  4 K 2574/10 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1079 veröffentlicht.

  • FG Köln, 16.11.2011 - 9 K 3197/10

    Keine erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von zusammenlebenden Geschwistern und

    Im Hinblick auf den Sinn und Zweck abgestufter Steuersätze und Freibeträge ist dieses Unterscheidungsmerkmal aber nicht wesentlich, zumindest aber nicht bedeutsam genug, um eine entsprechend abgestufte erbschaftsteuerliche Belastung dieser Personengruppe durch unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwingend erforderlich zu machen (in diesem Sinne auch FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2011, 4 K 2574/10 Erb, EFG 2011, 1079; gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren beim BFH zum Az.: II R 9/11 anhängig).

    Auch wenn die rückwirkende Geltung dieser Regelung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes rechtspolitisch mehr als wünschenswert gewesen wäre, sind keine verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen Gesichtspunkte erkennbar, die den Gesetzgeber verpflichten würden, eine solche zeitlich nachfolgende Vergünstigung auch für vorhergehende Zeiträume einzuräumen (ebenso, mit ausführlicher Begründung, FG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2011, 4 K 2574/10 Erb, EFG 2011, 1079; a. A. Wachter, DB 2010, 74).

    Gegen die sich mit dieser Problematik ebenfalls befassende Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.01.2011 (4 K 2574/10 Erb, a.a.O.) ist zwar ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof zum Aktenzeichen II R 9/11 anhängig (in diesem Verfahren hat der BFH das Bundesministerium der Finanzen mit Beschluss vom 05.10.2011 - veröffentlicht auf der Homepage des BFH am 16.11.2011 - zum Beitritt aufgefordert, unter anderem im Hinblick auf die Frage, ob die auf den Steuerentstehungszeitpunkt im Jahre 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist).

  • FG Münster, 10.11.2016 - 3 K 1476/16

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Höhe des Steuersatzes für Erwerber der

    Dieser intensive Schutz ist auf den Bereich lediglich finanziell wirkender erbrechtlicher und damit zusammenhängender erbschaftsteuerlicher Regelungen nicht zu erstrecken; vielmehr ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Artikel 6 GG durch die weitgehende bzw. bei kleineren Vermögen vollständige Steuerfreistellung von Vermögensübergängen auf Personen der Steuerklasse I Genüge getan (BFH, Beschluss vom 27.09.2012 II R 9/11, BStBl. II 2012, 899, und Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2011 4 K 2574/10 Erb, EFG 2011, 1079; a. A., gilt noch der enge Familienbegriff, FamRZ 2013, 585).
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