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   FG Hamburg, 25.02.2011 - 2 V 8/11   

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https://dejure.org/2011,25343
FG Hamburg, 25.02.2011 - 2 V 8/11 (https://dejure.org/2011,25343)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.02.2011 - 2 V 8/11 (https://dejure.org/2011,25343)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. Februar 2011 - 2 V 8/11 (https://dejure.org/2011,25343)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Justiz Hamburg

    § 114 FGO, § 249 AO, § 251 AO
    Vorläufiger Rechtsschutz bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 114; AO § 249; AO § 251
    Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung : Vorläufiger Rechtsschutz bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Vorläufiger Rechtsschutz bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag auf Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens i.R.d. einstweiligen Rechtsschutzes; Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund fehlerhafter Würdigung der wirtschaftlichen Folgen einer ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1400
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01

    Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2011 - 2 V 8/11
    Zutreffend geht der Antragsgegner allerdings davon aus, dass er vor der Stellung eines Insolvenzantrags nicht von vorneherein aussichtlose Vollstreckungsversuche unternehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2003 - VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464) oder sich auf Ratenzahlungen einlassen muss, die nicht zu einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Rückstände führen (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2005 - VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900).
  • FG Düsseldorf, 01.02.1993 - 17 V 7392/92
    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2011 - 2 V 8/11
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, dass die Finanzbehörde vorrangig die Einzelvollstreckung betreiben muss (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.1993 - 17 V 7392/92 AE, EFG 1993, 592; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Rn. 19, m. w. N.).
  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2011 - 2 V 8/11
    Zutreffend geht der Antragsgegner allerdings davon aus, dass er vor der Stellung eines Insolvenzantrags nicht von vorneherein aussichtlose Vollstreckungsversuche unternehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2003 - VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464) oder sich auf Ratenzahlungen einlassen muss, die nicht zu einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Rückstände führen (vgl. BFH, Beschluss vom 12.12.2005 - VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900).
  • BVerfG, 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch unzureichende Prüfung im

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2011 - 2 V 8/11
    Dabei ist auch zu erwägen, dass einiges dafür spricht, dass Aussetzung der Vollziehung nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt gewährt werden könnte, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit nicht völlig ausgeschlossen werden könnten und deshalb im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Aussetzung gewährt werden würde, weil die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.2010, 2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296).
  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 141/06

    Überprüfung der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede im

    Auszug aus FG Hamburg, 25.02.2011 - 2 V 8/11
    Damit würde dem Antragsteller kein ausreichender Rechtschutz gewährt, denn auf das Insolvenzverfahren als einem Eilverfahren finden die Vorschriften über das Ruhen und die Aussetzung keine Anwendung (vgl. Schmerbach, Frankfurter Kommentar zur InsO, § 14 Rn. 45, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 29.07.2007 - IX ZB 141/06; ZInsO 2007, 604).
  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

    b) Der auf eine Regelungsanordnung i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO (a.A. Brandis EFG 2005, 374, Bartone, AO-StB 2004, 194, 195,FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400, die eine Sicherungsanordnung annehmen) gerichtete Antrag ist statthaft und insbesondere nicht gemäß § 114 Abs. 5 FGO ausgeschlossen.

    (1) Im Vergleich zu den Nachteilen, die der Antragstellerin mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen drohen, ist die durch die vom Gericht ausgesprochene Verpflichtung zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin getroffene Regelung begrenzt, denn sie hindert den Antragsgegner nicht, unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnissen und erneuter oder erstmaliger Betätigung seines Ermessens erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (vgl. FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400), während andererseits eine Rücknahme des Antrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist.

    ee) Es besteht auch nicht die Möglichkeit, als eine Art Zwischenlösung den Antragsgegner zu verpflichten, ein Ruhen des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht zu beantragen, denn auf das Insolvenzverfahren finden die Vorschriften über das Ruhen und die Aussetzung keine Anwendung (Schmahl in MüKo-InsO, § 14, RZ 92, und § 16, RZ 22, m.wN.; FG Hamburg Beschluss vom 25. April 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; vgl. BGH-Beschluss vom 29. Juli 2007 IX ZB 141/06; ZInsO 2007, 604).

    Es kann dahinstehen, ob der Anordnungsgrund bereits aus der Natur der Sache folgt, weil wegen der weitreichenden, regelmäßig nicht wieder rückgängig zu machenden Wirkungen eines erfolgreichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung wegen fehlender Masse, die Dringlichkeit der Entscheidung keiner weiteren Glaubhaftmachung bedarf (so FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; vgl. Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris; a.A. Werth, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, AO-StB 2007, 210) auch wenn sie jeden Insolvenzschuldner treffen und üblicherweise mit dem Insolvenzantrag oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden sind (a. A. Trossen, Vorläufiger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzbehörden, DStZ 2001, 877).

    (1) Die Stellung des Insolvenzantrags bildet eine in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde (Loose in Tipke/Kruse, AO, 126. Lfg. Mai 2011, § 251, Rz 19; Bartone, jurisPR-SteuerR 9/2012; Lemaire in Kühn/von Wedelstädt, AO, 20. Aufl. 2011, § 251, Rz 8) gestellte Vollstreckungsmaßnahme (FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO).

    (2) Es kann dahinstehen, ob § 102 FGO auf den Insolvenzantrag unmittelbare Anwendung findet (bejahend BFH-Beschlüsse vom 01. Februar 2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002, und vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; offen gelassen in BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270), obwohl es sich bei der Stellung des Insolvenzantrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt, weshalb auch für ein Aufrechterhalten eines solchen Antrags keinen Verwaltungsakt bilden kann.

    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (FG des Saarlands Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759, und vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021, hinsichtlich einer Leistungsklage; Entscheidung des FG Berlin vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11, Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 01. Juni 2007 1 V 990/07, DZWIR 2007, 326, Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris, Finanzgericht Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400, FG Köln Beschluss vom 26 Juni 2008 6 V 973/08, EFG 2009, 870; Brandis, EFG 2005, 374, Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411; Loose in Tipke/Kruse, AO, 126. Lfg.

    Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, so ist es ermessensfehlerhaft, den Insolvenzantrag auf den angefochtenen Bescheid zu stützen (Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 7. Aufl. 2010, S. 281; Fritsch in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 251, Rz 22; wohl bejahend FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; auch für den Fall überwiegender Erfolgsaussichten des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung offen gelassen in BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, in Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 20. November 1984 VII B 39/84, ZIP 1985, 1160; vgl. auch BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464, und FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400).

    (3) Ist ein Verwaltungsakt, aus dem sich eine offene Forderung der Finanzbehörde ergibt, zwar formell, jedoch nicht materiell bestandskräftig, so hat sie dessen Rechtmäßigkeit unter dem Gesichtspunkt seiner Änderbarkeit im Rahmen der Betätigung ihres Ermessens zu prüfen (vgl. Carlé, Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch die Finanzverwaltung - Effektiver Rechtsschutz in einer schwierigen Lage, AO-StB 2002, 428; vgl. auch Carlé Insolvenzantrag durch das FA - Hinweise zur Vorgehensweise vor dem Insolvenzgericht, AO-StB 2009, 248; offen gelassen in BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1990 VII B 94/90, BFH/NV 1991, 787, und FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; a.A. Obermair, Stundung, Vollstreckungsaufschub, Insolvenzantrag - Das Verhalten des Finanzamts bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Abgabenschuldners, BB 2006, 582).

  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    cc) Der auf eine Regelungsanordnung i.S.d. § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO (a.A. Brandis EFG 2005, 374, Bartone, AO-StB 2004, 194, 195, FG Hamburg Beschlüsse vom 13. Juni 2014 6 V 76/14, ZInsO 2015, 101; vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400, Schmittmann, Einstweiliger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzverwaltung unter besonderer Berücksichtigung des Rechtswegs, ZInsO 2013, 1992, die eine Sicherungsanordnung annehmen) gerichtete Antrag ist statthaft und insbesondere nicht gemäß § 114 Abs. 5 FGO ausgeschlossen.

    (a) Im Vergleich zu den Nachteilen, die der Antragstellerin mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen drohen, ist die durch die vom Gericht ausgesprochene Verpflichtung zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin getroffene Regelung begrenzt, denn sie hindert den Antragsgegner nicht, unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnissen und erneuter oder erstmaliger Betätigung seines Ermessens erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (vgl. FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400), während andererseits eine Rücknahme des Antrags nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich ist.

    (6) Es besteht auch nicht die Möglichkeit, als eine Art Zwischenlösung den Antragsgegner zu verpflichten, ein Ruhen des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht zu beantragen, denn auf das Insolvenzverfahren finden die Vorschriften über das Ruhen und die Aussetzung keine Anwendung (Schmahl/Vuia in MüKo-InsO, 3. Aufl. 2013, § 14, Rz. 118, und § 16, Rz. 23, m.wN.; FG Hamburg Beschluss vom 25. April 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; vgl. BGH-Beschluss vom 29. Juli 2007 IX ZB 141/06, ZInsO 2007, 604).

    aa) Der Anordnungsgrund folgt bereits aus der Natur der Sache, weil wegen der weitreichenden, regelmäßig nicht wieder rückgängig zu machenden Wirkungen eines erfolgreichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung wegen fehlender Masse, die Dringlichkeit der Entscheidung keiner weiteren Glaubhaftmachung bedarf (Hessisches FG Beschluss vom 25. April 2013 1 V 495/13, juris; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; vgl. Sächsisches FG Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris; a.A. Werth, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, AO-StB 2007, 210) auch wenn sie jeden Insolvenzschuldner treffen und üblicherweise mit dem Insolvenzantrag oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden sind (a. A. Trossen, Vorläufiger Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge der Finanzbehörden, DStZ 2001, 877).

    (1) Die Stellung des Insolvenzantrags bildet eine in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde (Loose in Tipke/Kruse, AO, 141. Lfg. Juli 2015, § 251, Rz. 19; Bartone, jurisPR-SteuerR 9/2012; Lemaire in Kühn/von Wedelstädt, AO, 21. Aufl. 2015, § 251, Rz. 8) gestellte Vollstreckungsmaßnahme (FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; vgl. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 AO).

    c) Es kann dahinstehen, ob § 102 FGO auf den Insolvenzantrag unmittelbare Anwendung findet (bejahend BFH-Beschlüsse vom 01. Februar 2005 VII B 180/04, BFH/NV 2005, 1002; vom 25. Februar 2011 VII B 226/10, BFH/NV 2011, 1017; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; offen gelassen in BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270), obwohl es sich bei der Stellung des Insolvenzantrags nicht um einen Verwaltungsakt handelt, weshalb auch für ein Aufrechterhalten eines solchen Antrags keinen Verwaltungsakt bilden kann.

    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (FG des Saarlands Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759; vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021, hinsichtlich einer Leistungsklage; FG Berlin Urteil vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11; Sächsisches FG Beschluss vom 01. Juni 2007 1 V 990/07, DZWIR 2007, 326; Sächsisches FG Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; FG Köln Beschluss vom 26 Juni 2008 6 V 973/08, EFG 2009, 870; Brandis, EFG 2005, 374; Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411; Loose in Tipke/Kruse, AO, 141. Lfg.

  • FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19

    Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Forderungsausgleich

    aa) Der Anordnungsgrund folgt bereits aus der Natur der Sache, denn wegen der weitreichenden, regelmäßig nicht wieder rückgängig zu machenden Wirkungen eines erfolgreichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung wegen fehlender Masse, bedarf die Dringlichkeit der Entscheidung keiner weiteren Glaubhaftmachung (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Februar 2011, 2 V 8/11, EFG 2011, 1400).
  • BFH, 01.09.2015 - VII B 178/14

    Verjährungsunterbrechung durch Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Dagegen spricht vielmehr, dass die Finanzgerichte (FG) dieser Rechtsauffassung des Senats folgen (abgesehen von dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Urteil des Niedersächsischen FG: Beschluss des FG Hamburg vom 25. Februar 2011  2 V 8/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1400; des FG München vom 9. November 2012  7 V 3251/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2013, 1397, und des FG Sachsen-Anhalt vom 10. Januar 2013  3 V 1340/12, EFG 2013, 1782).
  • FG Hessen, 03.08.2022 - 10 V 640/22

    Anordnungsgrund bei offensichtlich rechtswidrigem Verwaltungshandeln

    Die Wirkungen eines erfolgreichen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner Ablehnung wegen fehlender Masse sind derart weitreichend und regelmäßig nicht wieder rückgängig zu machen, sodass bereits aus der Natur der Sache ein Anordnungsgrund folgen kann, der wegen der Dringlichkeit der Entscheidung keiner weiteren Glaubhaftmachung bedarf (so FG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; vgl. auch Sächsisches FG, Beschluss vom 12.08.2011 6 V 915/11, juris; a.A. Werth, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, AO-StB 2007, 210).
  • FG München, 09.11.2012 - 7 V 3251/12

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wegen Absehen vom Verlangen,

    Maßgeblich für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (FG Hamburg, Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400).
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