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   FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08 E, G, EZ   

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https://dejure.org/2011,13231
FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08 E, G, EZ (https://dejure.org/2011,13231)
FG Münster, Entscheidung vom 26.05.2011 - 3 K 1416/08 E, G, EZ (https://dejure.org/2011,13231)
FG Münster, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - 3 K 1416/08 E, G, EZ (https://dejure.org/2011,13231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung einer Rücklage gem. § 7g EStG im Einzelunternehmen bei Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG ist nicht zulässig; Zulässigkeit einer im Einzelunternehmen gem. § 7g EStG gebildeten Rücklage bei Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

  • Betriebs-Berater

    Zur Auflösung von § 7g-Rücklagen bei Einbringung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs 31; EStG § 7g Abs 6; EStG § 7g Abs 1
    Auflösung einer Ansparrücklage eines Einzelunternehmers gem. § 7g EStG bei Einbringung in eine GmbH & Co. KG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzen: - Auflösung einer Ansparrücklage eines Einzelunternehmers gem. § 7g EStG bei Einbringung in eine GmbH & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Auflösung einer Ansparrücklage bei Einbringung in eine KG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2095
  • EFG 2011, 1695
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Münster, 15.05.2003 - 14 K 7166/01

    Fortbestand einer Ansparrücklage bei Einbringung des Betriebes nach § 24 UmwStG;

    Auszug aus FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08
    Das von der Betriebsprüfung angeführte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15.05.2003 (14 K 7166/01 E, EFG 2003, 1368) treffe nicht den Fall des Klägers.

    Abs. 3 EStG für künftige Investitionen in einem Einzelunternehmen nicht mehr für möglich, wenn die Investitionen aufgrund einer Einbringung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft nicht mehr durchführbar sind (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 28.08.2002 14 K 387/01, EFG 2003, 218; Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.02.2009 7 K 5021/07 E, G, EFG 2009, 1005 sowie Urteil vom 15.05.2003 14 K 7166/01 E, EFG 2003, 1368).

  • BFH, 30.01.2002 - X R 56/99

    Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender

    Auszug aus FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08
    Andernfalls handelt es sich nicht um eine voraussichtliche Investition im Sinne des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG (BFH-Urteil vom 12.12.2001 XI R 13/00, BStBl. II 2002, 387).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08
    Andernfalls handelt es sich nicht um eine voraussichtliche Investition im Sinne des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG (BFH-Urteil vom 12.12.2001 XI R 13/00, BStBl. II 2002, 387).
  • FG Köln, 28.08.2002 - 14 K 387/01

    Ansparrücklage für ein Einzelunternehmen trotz Einbringung des Einzelunternehmens

    Auszug aus FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08
    Abs. 3 EStG für künftige Investitionen in einem Einzelunternehmen nicht mehr für möglich, wenn die Investitionen aufgrund einer Einbringung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft nicht mehr durchführbar sind (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 28.08.2002 14 K 387/01, EFG 2003, 218; Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.02.2009 7 K 5021/07 E, G, EFG 2009, 1005 sowie Urteil vom 15.05.2003 14 K 7166/01 E, EFG 2003, 1368).
  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

    Auszug aus FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08
    Diese Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat auch für den vorliegenden Fall anschließt, ein tauschähnlicher Vorgang und damit als Betriebsveräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.1998 VIII R 5/96, BStBl. II 1999, 209 und vom 21.06.1994 VIII R 5/92, BStBl. II 1994, 856).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08
    Unter Berücksichtigung dieser Zielrichtung des § 7g EStG geht der BFH (Urteile vom 13.05.2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400 und vom 17.11.2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848) davon aus, dass der Steuerpflichtige eine Ansparrücklage nicht mehr bilden kann, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim Finanzamt wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht mehr realisiert werden konnte.
  • BFH, 19.05.2010 - I R 70/09

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

    Auszug aus FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08
    Der Senat verkennt zwar in diesem Zusammenhang nicht, dass die GmbH & Co. KG gem. § 24 UmwStG in die Rechtsposition des Einzelunternehmens eintritt und den Betrieb des Klägers als dessen Rechtsnachfolgerin auch tatsächlich im Wesentlichen unverändert fortführt (vgl. insoweit für den Fall der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft BFH-Urteil vom 19.05.2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.06.2003 3 K 2328/02, EFG 2003, 1560) Das bedeutet jedoch nicht, dass für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung gem. § 7g EStG zum 31.12.2004 (und damit der Einbringung in die Personengesellschaft um eine juristische Sekunde vorgelagert) vorliegen, der eingebrachte und der aufnehmende Betrieb als Einheit betrachtet werden dürften; es handelt sich vielmehr weiter um zwei selbständige Betriebe.
  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 5/92

    Identität erhaltende Umwandlung - Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08
    Diese Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat auch für den vorliegenden Fall anschließt, ein tauschähnlicher Vorgang und damit als Betriebsveräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteile vom 07.07.1998 VIII R 5/96, BStBl. II 1999, 209 und vom 21.06.1994 VIII R 5/92, BStBl. II 1994, 856).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08
    Zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition muss ein "Finanzierungszusammenhang" bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 14.08.2001 XI R 18/01, BFH/NV 2002, 181).
  • FG Münster, 25.02.2009 - 7 K 5021/07

    Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bei nicht mehr möglicher

    Auszug aus FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08
    Abs. 3 EStG für künftige Investitionen in einem Einzelunternehmen nicht mehr für möglich, wenn die Investitionen aufgrund einer Einbringung des Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft nicht mehr durchführbar sind (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 28.08.2002 14 K 387/01, EFG 2003, 218; Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.02.2009 7 K 5021/07 E, G, EFG 2009, 1005 sowie Urteil vom 15.05.2003 14 K 7166/01 E, EFG 2003, 1368).
  • FG Niedersachsen, 25.03.2009 - 2 K 273/06

    Fortführung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Rücklage nach

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

  • FG Sachsen, 23.06.2003 - 3 K 2328/02

    Status einer Personengesellschaft als Existenzgründerin i.S. des § 7g Abs. 7

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Die erst nach der Einbringung geltend gemachten Ansparabschreibungen wurden mehrheitlich versagt, weil die Buchwerteinbringung als entgeltlicher Vorgang anzusehen und eine Investition im Einzelunternehmen danach objektiv nicht mehr möglich sei (FG Köln, Urteil vom 28. August 2002  14 K 387/01, EFG 2003, 218, rkr.; FG Münster, Urteil vom 26. Mai 2011  3 K 1416/08 E,G,EZ, EFG 2011, 1695, Revision anhängig unter X R 31/11).
  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

    Die Finanzgerichte haben es überwiegend abgelehnt, eine für das Einzelunternehmen erst nach dem Zeitpunkt der Einbringung geltend gemachte Ansparabschreibung noch zuzulassen (FG Köln, Urteil vom 28. August 2002  14 K 387/01, EFG 2003, 218, rkr.; FG Münster, Urteile vom 15. Mai 2003  14 K 7116/01 E, EFG 2003, 1368, rkr., und vom 26. Mai 2011  3 K 1416/08 E,G,EZ, EFG 2011, 1695, Revision beim vorlegenden Senat unter dem Az. X R 31/11 anhängig).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 31/11

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Personengesellschaft

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Mai 2011  3 K 1416/08 E,G,EZ wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage, mit der der Kläger die im Rubrum der Einspruchsentscheidung genannten Bescheide anfocht, blieb erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1695).

  • FG Köln, 20.02.2014 - 3 K 2164/12

    Keine Auflösung der Ansparabschreibung einer GbR bei Betriebsübernahme durch

    In den Urteilen des Finanzgerichts Münster vom 25.02.2009, 7 K 5021/07, und vom 26.05.2011, 3 K 1416/08, werde davon ausgegangen, dass es sich um zwei selbständige Betriebe handele und der aufgegebene und der neue Betrieb nicht als Einheit betrachtet werden dürften.

    Soweit die Kläger schließlich auf die nicht rechtskräftigen Urteile des FG Münster vom 26.05.2011, 3 K 1416/08 E, G, EZ, EFG 2011, 1695, und vom 25.02.2009, 7 K 5021/07 E, G, EFG 2009, 1005 (vgl. nachgehend dazu insbesondere BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171) verweisen, sieht der Senat diese Urteile als für die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht unmittelbar einschlägig an, da es dort jeweils um die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personen- bzw. Kapitalgesellschaft geht und nicht um die Fortführung eines Betriebs einer Personengesellschaft nach Anwachsung und Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters.

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