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   FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 3696/10 E   

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https://dejure.org/2011,14721
FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 3696/10 E (https://dejure.org/2011,14721)
FG Münster, Entscheidung vom 24.03.2011 - 8 K 3696/10 E (https://dejure.org/2011,14721)
FG Münster, Entscheidung vom 24. März 2011 - 8 K 3696/10 E (https://dejure.org/2011,14721)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zufluss von Arbeitslohn auf sog. FLEXI-Konten i.R.e. flexiblen Arbeitszeitregelung schon mit der Gutschrift; Zuflussprinzip nach einer Verzichtserklärung des jeweiligen Arbeitnehmers auf Lohnbestandteile zugunsten einer Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto; Einfluss der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuerrecht - Anrufungsauskunft § 42e EStG, Statthafte Klageart; Zufluss von Arbeitslohn und Lohnsteuereinbehalt bei einem FLEXI-Modell zur flexiblen Arbeitszeitregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1712
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • FG Hessen, 19.01.2012 - 1 K 250/11

    Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten kein Zufluss von Arbeitslohn

    Dem stehe auch nicht das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 24. März 2011 (8 K 3696/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 1712) entgegen, in dem das FG bei einem möglichen Totalverlust der Kapitalanlage von einer privaten Vermögensverwaltung ausgegangen sei.

    Jedoch kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldbuchverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck kommt, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verfügung steht (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 VI R 47/08, BFH/NV 2010, 1094 m.w.N., vgl. auch Urteil des FG Münster vom 24. März 2011 8 K 3696/10 E, EFG 2011, 1712 mit zahlreichen Nachweisen).

    Dies gilt auch, wenn das Zeitwertkonto - wie im Streitfall - in Geld geführt wird (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 15. April 2008 10 K 3840/04 AO, EFG 2008, 1290) und unabhängig von der Wahl eines bestimmten Insolvenzsicherungsmodells (Urteil des FG Münster vom 24. März 2011 8 K 3696/10 E, EFG 2011, 1712 mit Verweis auf BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 und Skorczyk/Klups/Jacobsen, Betriebsberater - BB - Special 4, Heft 15, 2007, 2).

    Dazu müsste das Depot, über das das Zeitwertguthaben abgesichert wird, der Klägerin zuzurechnen sein (vgl. hierzu Urteil des FG Münster vom 24. März 2011 8 K 3696/10 E, EFG 2011, 1712).

    Der Auffassung, diese Gestaltung - die im Übrigen den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2009 (BStBl I 2009, 1286) entspricht - führe dazu, dass der Arbeitnehmer quasi jederzeit und mit einer fast beliebigen Begründung das Guthaben abrufen könne, da der Arbeitgeber keinerlei Eigeninteresse habe, die Auszahlung an den Arbeitnehmer zu verweigern (vgl. Urteil des FG Münster vom 24. März 2011 8 K 3696/10 E, EFG 2011, 1712), vermag der Senat nicht zu folgen.

  • FG Niedersachsen, 16.02.2012 - 14 K 202/11

    Zufluss von Arbeitslohn bei Abschluss einer Zeitwertkonto-Vereinbarung mit einem

    Grundsätzlich führen allerdings weder die Vereinbarung noch die Wertgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, künftig fällig werdenden Arbeitslohn ganz oder teilweise einem Konto gutzuschreiben, um ihn in Zeiten der Arbeitsfreistellung auszuzahlen (Finanzgericht --FG-- Münster, Urteil vom 24. März 2011 8 K 3696/10 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 1712; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz 50 "Arbeitszeitkonten").

    Hierdurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, über den das FG Münster in dem Urteil in EFG 2011, 1712 zu entscheiden hatte.

  • FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2834/11

    Das Zeitwertguthaben eines Geschäftsführers

    Grundsätzlich führt weder der Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung (§ 7b des Sozialgesetzbuchs - SGB - IV) noch die Wertgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto zum Zufluss von Arbeitslohn (vgl. Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 24. März 2011 8 K 3696/10 E, EFG 2011, 1712; Schmidt/Heinicke, EStG, 30. Aufl., § 3 zu "Arbeitszeit-Wertguthaben").

    Die Wahl dieses Insolvenzsicherungsmittels nach § 7e Abs. 2 SGB IV hat keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung (vgl. FG Münster, Urteil in EFG 2011, 1712).

  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2020 - 6 K 2856/16

    Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage - Rechtmäßigkeit einer Anrufungsauskunft

    Diesen Lohnzufluss habe das FG Münster in seinem Urteil vom 24. März 2011 (Az.: 8 K 3696/10 E) bereits ausdrücklich ausgeschlossen, da Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes einer Schuldumwandlung sei, dass der Lohnanspruch als solcher, nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien, untergehen solle.

    So nimmt das FG Münster (Urteil vom 24. März 2011 - 8 K 3696/10 E, EFG 211, 172) einen Zufluss von Arbeitslohn bereits mit der Einstellung in das Arbeitszeitkonto an, während das Niedersächsische FG (Urteil vom 16. Februar 2012 - 14 K 202/11, EFG 2012, 1397) und das FG Düsseldorf (Urteil vom 21. März 2012 - 4 K 2834/11 AO, EFG 2012, 1400) einen lohnsteuerlichen Zufluss zum Zeitpunkt der Einstellung ablehnen.

  • LAG Hamburg, 15.08.2012 - H 6 Sa 21/12

    Vergütung eines Leiharbeitnehmers - Tarifauslegung - kein Anspruch auf

    Die danach festzustellende rechtliche Qualität der Einrichtung von Langzeitarbeitszeitkonten als Teil der Vergütung, als Gegenleistung für erbrachte Arbeit, wird auch in der Rechtsprechung bestätigt ( "Arbeitslohn", FG Münster 24. März 2011 - 8 K 3696/10 E- StE 2011, 372 ).
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