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   FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08   

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FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08 (https://dejure.org/2010,7179)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.06.2010 - 5 K 79/08 (https://dejure.org/2010,7179)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. Juni 2010 - 5 K 79/08 (https://dejure.org/2010,7179)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • hamburg.de PDF

    §§ 122, 169 AO; § 15 a. F. VwZG

  • openjur.de

    Abgabenordnung: Zur Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und zur Wahrung der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr.2 AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 122; AO § 169; VwZG § 15 a. F.
    Zur Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und zur Wahrung der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung und zur Wahrung der Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 200
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (37)

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 55/99

    Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung

    Auszug aus FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08
    Selbst der Umstand, dass Zustellungen ggf. mangels Mitwirkung der zuständigen ausländischen Behörden über die konsularischen oder diplomatischen Vertretungen erfolgen müssen und ggf. zwei Jahre in Anspruch nehmen können, reicht nicht aus, um einen Bescheid nach § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG wirksam öffentlich zuzustellen (BFH Urteil vom 06.06.2000 VII R 55/99, BStBl II 2000, 560; vgl. a. ausführlich BFH Urteil vom 09.12.2009 a. a. O. Tz. 37 ff., 41: zeitnah gescheiterter Zustellversuch erforderlich).

    Ist die Aushangzeit nicht gewahrt bzw. sind die weiteren formalen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nicht erfüllt sind oder fehlen die sachlichen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung, weil die Feststellung unbekannten Aufenthalts des Klägers nicht zu recht erfolgt ist, so ist die öffentliche Zustellung unwirksam (BFH Beschluss vom 13.03.2003 VII B 196/02, BStBl II 03, 609 Tz. 19 juris; BFH Urteil vom 06.06.2000 VII R 55/99, BStBl II 2000, 560; BFH Urteil vom 26.06.1986 IV R 202/84, NV 1987, 98; s. a. BGH Urteil vom 19.12.2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311 Tz. 33; BGH Urteil vom 19.05.1981 IX ZR 15/80, BGHZ 80, 320; vgl. BVerfG 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).

    Auch wenn der Zugang des zuzustellenden Schriftstücks gerade nicht Ziel der öffentlichen Zustellung ist, ist eine Heilung einer fehlerhaften öffentlichen Zustellung dennoch auch durch Übersendung des Bescheides an die Bevollmächtigten möglich (BVerwG Urteil vom 18.04.1997 a. a .O. Tz 26 ff. juris; BFH Urteil vom 05.03.1985 VII R 156/82, BStBl II 1985, 597; BFH Beschluss vom 14.03.2000 V B 187/99, NV 2000, 1252; BFH Urteil 06.06.2000 VII R 55/99, BStBl II 2000, 560 Tz.21 juris; FG Düsseldorf Urteil vom 17.02.2006 1 K 2677/05 E,U, EFG 2006, 865 Tz. 18; Schwarz in: HHS § 10 VwZG, 37; Linßen in: Beermann § 10 VwZG, 33 Lfg.

    Gleichermaßen genügt die von dem Bekanntgabewillen der Behörde getragene Übersendung einer Bescheidkopie (BFH Urteil vom 06.06.2000, a. a. O.), wobei der erforderliche Bekanntgabewille hinreichend in dem missglückten Zustellungsversuch zum Ausdruck kommt, ohne dass auch die erst nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten von dem Willen der Behörde erfasst sein muss (BVerwG a. a. O. Tz. 29; BFH Urteil vom 28.08.1990 VII R 59/89, NV 1991, 215 Tz. 29, 35, 39; BFH Urteil vom 06.06.2000 a. a. O. Tz 27).

    Dabei ist eine Heilung nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 06.06.2000 a. a. O. Tz. 22) auch möglich, wenn die öffentliche Zustellung wegen einer Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde über den Aufenthalt des Empfängers unwirksam ist.

  • BFH, 15.01.1991 - VII R 86/89

    Zulässigkeit einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines wirksamen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08
    Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vollen Umfangs überprüfbar (BFH Urteil vom 15.01.1991 VII R 86/89, NV 1992, 81 Tz. 19 Juris).

    Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer öffentlichen Zustellung ist es jedoch auch in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, naheliegende, bei objektiver Betrachtung nicht von vornherein aussichtslose und nicht besonders kostenaufwändige Ermittlungen zu unterlassen (vgl. BFH Urteil vom 15.01.1991 VII R 86/89, NV 1992, 81 Tz. 22, 23 Juris zum Fall erfolgter Abmeldung bei der Meldebehörde und unterlassener behördlicher Anmeldung, den Umfang der Ermittlungspflicht allerdings offen lassend für den Fall der Verheimlichung des Aufenthaltsortes; Linßen in: Beermann VwZG § 10, 5).

    Sind naheliegende Ermittlungen über den Aufenthalt des Steuerpflichtigen unterlassen worden, hat schon dies allein vielmehr zur Folge, dass die Feststellung, der Aufenthalt des Steuerpflichtigen sei unbekannt, nicht getroffen werden kann (BFH Urteil vom 15.01.1991 a. a. O. Tz. 22).

    Dies gilt ungeachtet dessen möglichen Aussageverweigerungsrechts gem. § 102 AO, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde und die Nachfrage daher eine bloße Förmelei wäre (BFH Urteil vom 15.01.1991 a. a. O. Tz. 21; vgl. demgegenüber den Hinweis im BFH Urteil vom 18.03.1971 V R 25/67, BStBl II 1971, 555, Tz. 16 juris, wonach es keinen Erfahrungssatz gebe, dass ein Rechtsanwalt, der einmal einen Bürger vertreten hat, diesen in allen zukünftigen Verfahren vertreten werde).

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 43.95

    Duldungsbescheid - Duldung der Zwangsvollstreckung - Rückgewähranspruch -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08
    Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken - und mit dem vollen Namen des zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen (BVerwG Urteil vom 18.04.1997 8 C 43/95, BVerwGE 104, 301 Tz. 24 Juris).

    Dabei soll es genügen, wenn der Vermerk nicht auf dem zuzustellenden Schriftstück selbst, sondern auf der Benachrichtigung - und dies wohl auch nicht notwendigerweise auf dem für den Aushang bestimmten Exemplar- angebracht wird (vgl. BVerwG Urteil vom 18.04.1997 8 C 43/95, BVerwGE 104, 301 Tz. 24 Juris).

    Der Vermerk i. S. v. § 15 Abs. 3 S. 3 VwZG ist seinem Wesen nach eine Zustellungsurkunde (BVerwG Urteil vom 18.04.1997 a. a. O. Tz. 24).

  • BFH, 28.08.1990 - VII R 59/89

    Nichtigkeit eines Haftungsbescheides mangels ordnungsgemäßer Zustellung -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08
    Gleichermaßen genügt die von dem Bekanntgabewillen der Behörde getragene Übersendung einer Bescheidkopie (BFH Urteil vom 06.06.2000, a. a. O.), wobei der erforderliche Bekanntgabewille hinreichend in dem missglückten Zustellungsversuch zum Ausdruck kommt, ohne dass auch die erst nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten von dem Willen der Behörde erfasst sein muss (BVerwG a. a. O. Tz. 29; BFH Urteil vom 28.08.1990 VII R 59/89, NV 1991, 215 Tz. 29, 35, 39; BFH Urteil vom 06.06.2000 a. a. O. Tz 27).

    Ob ein neuer Bekanntgabewille im Falle der Übersendung einer Zweitschrift oder Bescheidkopie vorhanden ist, wird nicht einhellig beurteilt (pro: BFH Urteil vom 23.02.1994 X R 27/92, NV 1994, 768 Tz. 16 selbst für den Fall, dass der Beamte meint, eine Bekanntgabe sei schon erfolgt; BFH Urteil vom 09.08.1991 III R 169/90, NV 1992, 433 Tz. 17 ohne jede Prüfung des Bekanntgabewillens; offen gelassen in BFH Urteil vom 28.08.1990 a. a. O. Tz. 36, da es dort nur um den Fall einer Heilung ging, die keinen nachträglichen Bekanntgabewillen erfordert; Güroff/Beermann § 122 AO, 6: VA bei Übersendung einer Zweitschrift z. K., wenn der ursprüngliche VA nicht nachweisbar zugegangen ist, mit Hinweis auf BStBl 111975, 894; gem. BFH Beschluss vom 24.11.1999 V B 137/99, NV 2000, 550: Einzelfallbeurteilung; einschränkende Auslegung des neuen Bekanntgabewillens FG Hamburg 1 K 258/06, EFG 2007, 1665).

  • BFH, 09.12.2009 - X R 54/06

    Ermittlungspflichten des FA vor einer öffentlichen Zustellung wegen "unbekannten

    Auszug aus FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08
    Dass Nachforschungen im Ausland generell nicht naheliegen bzw. zumutbar sind, scheint zumindest in heutiger Zeit globaler Vernetzung zweifelhaft (vgl. a. FG Köln Urteil vom 18.10.2006 10 K 2019/05, EFG 2007, 158 mit Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 14 VwZG a. F. - notwendige Einschaltung der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes für eine Zustellung im Ausland - s. a. das nachgehende Urteil des BFH vom 09.12.2009 X R 54/06, DB 2010, 884 mit Hinweis auf die EG-Amtshilferichtlinie und das seinerzeit gültige Merkblatt der Verwaltung BStBl I 1999, 228; dieses verweist in der Anlage 1 für Griechenland auf einen umfassenden Informationsaustausch u. a. betr.

    Selbst der Umstand, dass Zustellungen ggf. mangels Mitwirkung der zuständigen ausländischen Behörden über die konsularischen oder diplomatischen Vertretungen erfolgen müssen und ggf. zwei Jahre in Anspruch nehmen können, reicht nicht aus, um einen Bescheid nach § 15 Abs. 1 Buchst. c VwZG wirksam öffentlich zuzustellen (BFH Urteil vom 06.06.2000 VII R 55/99, BStBl II 2000, 560; vgl. a. ausführlich BFH Urteil vom 09.12.2009 a. a. O. Tz. 37 ff., 41: zeitnah gescheiterter Zustellversuch erforderlich).

  • BFH, 18.03.1971 - V R 25/67

    Öffentliche Zustellung - Mittel der Bekanntgabe - Erschöpfung aller Möglichkeiten

    Auszug aus FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08
    Dies gilt ungeachtet dessen möglichen Aussageverweigerungsrechts gem. § 102 AO, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde und die Nachfrage daher eine bloße Förmelei wäre (BFH Urteil vom 15.01.1991 a. a. O. Tz. 21; vgl. demgegenüber den Hinweis im BFH Urteil vom 18.03.1971 V R 25/67, BStBl II 1971, 555, Tz. 16 juris, wonach es keinen Erfahrungssatz gebe, dass ein Rechtsanwalt, der einmal einen Bürger vertreten hat, diesen in allen zukünftigen Verfahren vertreten werde).

    Mag es auch keinen Erfahrungssatz dahin geben, dass ein Rechtsanwalt, der einen Bürger einmal vertreten hat, diesen in allen zukünftigen Verfahren vertreten wird (BFH Urteil vom 18.03.1991 V R 25/67, BStBl II 1971, 555 Tz. 16), erschien es möglicherweise auch naheliegend, den gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten als denjenigen Rechtsanwalt zu befragen, der den Kläger offenbar auch im Strafverfahren und z. B. in einem steuerlichen Haftungsverfahren vertreten hat (Anlage K4 und K5).

  • BGH, 19.05.1981 - IX ZR 15/80

    Öffentliche Zustellung im Verwaltungsverfahren

    Auszug aus FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08
    Folglich ist auch der Vermerk über die Abnahme Wirksamkeitsvoraussetzung der öffentlichen Zustellung (BGH Urteil vom 19.05.1981 IX ZR 15/80, BGHZ 80, 320 Tz. 10 Juris gegen die z. T. gegenteilige Ansicht im Schrifttum).

    Ist die Aushangzeit nicht gewahrt bzw. sind die weiteren formalen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nicht erfüllt sind oder fehlen die sachlichen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung, weil die Feststellung unbekannten Aufenthalts des Klägers nicht zu recht erfolgt ist, so ist die öffentliche Zustellung unwirksam (BFH Beschluss vom 13.03.2003 VII B 196/02, BStBl II 03, 609 Tz. 19 juris; BFH Urteil vom 06.06.2000 VII R 55/99, BStBl II 2000, 560; BFH Urteil vom 26.06.1986 IV R 202/84, NV 1987, 98; s. a. BGH Urteil vom 19.12.2001 VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311 Tz. 33; BGH Urteil vom 19.05.1981 IX ZR 15/80, BGHZ 80, 320; vgl. BVerfG 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).

  • BFH, 28.01.2004 - II R 21/01

    Festsetzungsfrist - Fristwahrung trotz fehlerhafter PLZ?

    Auszug aus FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08
    Für die entsprechende, eine reguläre Postaufgabe oder Zustellung betreffende Vorschrift in § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO hat der Große Senat des BFH entschieden (Beschluss vom 25.11.2002 GrS 2/01, BStBl II 2003, 548; vgl. BFH Urteil vom 28.01.2004 II R 21/01, NV 2004, 761; BFH Urteil vom 01.07.2003 VIII R 92/02, n. v. juris), dass der rechtzeitig abgesandte Bescheid dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zugehen muss - wenn auch erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist.

    In dem der Entscheidung des BFH vom 28.01.2004 (II R 21/01, a. a. O.) zu § 169 Abs. 1 Nr. 1 AO zugrunde liegenden Sachverhalt einer Bekanntgabe gem. § 122 Abs. 1 AO lagen die Voraussetzungen einer Heilung eines zunächst fehlerhaften - unter Verletzung von allerdings nicht zwingenden Zustellungsvorschriften leidenden - Bekanntgabevorganges durch tatsächlichen Bescheidzugang vor; allerdings war hier letztlich der nämliche Bescheid, zudem ohne erneuerten Bekanntgabewillen, tatsächlich zugegangen.

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 61/07

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer öffentlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08
    In solchen Fällen obliegt es vielmehr dem Steuerpflichtigen, sofern er mit der Bekanntgabe von Bescheiden rechnen musste, nach Niederlegung des Mandats durch seine frühere Steuerberaterin dem Finanzamt entweder seinen Aufenthaltsort mitzuteilen oder eine neue Person zu benennen, die ermächtigt war, für ihn die Bescheide in Empfang zu nehmen (BFH a. a. O.; vgl. a. BGH Beschluss vom 28.04.2008 II ZR 61/07, NJW-RR 2008, 1310: ggf. missbräuchliche Berufung auf die Fehlerhaftigkeit der Zustellung, wenn zielgerichtet versucht werde, eine Zustellung, mit der sicher zu rechnen war, zu verhindern).
  • FG Düsseldorf, 17.02.2006 - 1 K 2677/05

    Öffentliche Zustellung; Aufenthaltsort; Prüfungspflicht der Behörde; Befragung -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.06.2010 - 5 K 79/08
    Auch wenn der Zugang des zuzustellenden Schriftstücks gerade nicht Ziel der öffentlichen Zustellung ist, ist eine Heilung einer fehlerhaften öffentlichen Zustellung dennoch auch durch Übersendung des Bescheides an die Bevollmächtigten möglich (BVerwG Urteil vom 18.04.1997 a. a .O. Tz 26 ff. juris; BFH Urteil vom 05.03.1985 VII R 156/82, BStBl II 1985, 597; BFH Beschluss vom 14.03.2000 V B 187/99, NV 2000, 1252; BFH Urteil 06.06.2000 VII R 55/99, BStBl II 2000, 560 Tz.21 juris; FG Düsseldorf Urteil vom 17.02.2006 1 K 2677/05 E,U, EFG 2006, 865 Tz. 18; Schwarz in: HHS § 10 VwZG, 37; Linßen in: Beermann § 10 VwZG, 33 Lfg.
  • BFH, 14.03.2000 - V B 187/99

    Öffentliche Zustellung

  • BGH, 19.12.2001 - VIII ZR 282/00

    Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung

  • FG München, 08.02.2007 - 11 K 3990/04

    Bekanntgeben einer Einkommensteuerfestsetzung durch öffentliche Zustellung;

  • BGH, 02.07.1970 - IX ZR 318/69

    Rechtsmittel

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 92/02

    Wahrung der Feststellungsfrist bei fehlendem Zugang des Feststellungsbescheids;

  • BFH, 05.03.1985 - VII R 156/82

    Öffentliche Bekanntmachung - Verwaltungsakt - Form - Zugang

  • OLG Hamm, 28.07.1997 - 29 U 104/97
  • BFH, 25.11.2002 - GrS 2/01

    Festsetzungsfrist bei nicht zugegangenem Steuerbescheid

  • FG Köln, 18.10.2006 - 10 K 2019/05

    Ermittlungspflichten vor öffentlicher Zustellung

  • BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung

  • BFH, 13.01.2005 - V R 44/03

    Öffentliche Zustellung

  • FG Hamburg, 29.03.2007 - 1 K 258/06

    Abgabenordnung: Beweislast der Behörde für die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

  • BVerfG, 26.10.1987 - 1 BvR 198/87

    Rechtliches Gehör - Öffentliche Bekanntmachung - Zustellungsform

  • BFH, 09.08.1991 - III R 169/90

    Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Steuerbescheids nach Übersendung an den

  • FG Köln, 12.03.1998 - 2 K 7526/96

    Einmonatige Klagefrist für die Erhebung der Anfechtungsklage; Bekanntgabe einer

  • BFH, 28.04.2010 - VIII R 8/08

    Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei Auslandsaufenthalt

  • BFH, 24.11.1999 - V B 137/99

    Nochmalige Bekanntgabe einer Verfügung, VA oder bloße Zweitschrift

  • BFH, 26.06.1986 - IV R 202/84

    Wirksamkeit der öffentliche Zustellung einer Ladung bei Unkenntnis über den

  • BFH, 23.02.1994 - X R 27/92
  • BFH, 12.11.2003 - X B 57/03

    Ersatzzustellung

  • BVerwG, 08.04.1998 - 8 B 218.97

    Öffentliche Zustellung; Abkürzung der Ladungsfrist; Zurückweisung der Berufung

  • BFH, 09.09.1994 - III B 29/94

    Widerlegung eines durch Postzustellungsurkunde (PZU) geführten

  • BGH, 14.02.1957 - II ZR 190/55

    Haftung der Gesellschafter einer OHG

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • OLG Hamburg, 21.10.2002 - II-66/02

    Unwirksamkeit einer Zustellung eines Berufungsurteils; Zustellung eines

  • BFH, 08.07.1982 - IV R 147/78
  • BFH, 08.06.2005 - V S 12/04

    Intertemporales Prozessrecht

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 190/10

    Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis für Zustellungen durch Aufgabe zur Post

    Wenn sich - wie hier - im Verlauf der einzelnen Zustellungen und Zustellungsversuche die für die Zustellung maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften ändern und sich aus Überleitungsvorschriften oder Sinn und Zweck der Regelung nichts Abweichendes ergibt, finden nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts die geänderten Vorschriften auch in laufenden Verfahren oder Verfahrensabschnitten vom Tage ihres Inkrafttretens an auf die danach vorzunehmenden Zustellungen Anwendung (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2006 - V ZR 282/05, WM 2007, 276 Rn. 19; OLG Hamburg, NStZ-RR 2003, 46; FG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 K 79/08, juris Rn. 36; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 25).
  • FG Köln, 28.03.2012 - 7 K 1719/08

    Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung, Heilung, Verjährung

    Unzumutbare Anforderungen sind an den Zustellenden nicht zu stellen; es genügt der Nachweis, dass sie alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt hat (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 17.6.2010 5 K 79/08, EFG 2011, 200).

    Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer öffentlichen Zustellung ist es aber auch in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, naheliegende, bei objektiver Betrachtung nicht von vornherein aussichtslose und nicht besonders kostenaufwändige Ermittlungen zu unterlassen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 17.6.2010 5 K 79/08, EFG 2011, 200; BFH-Urteil vom 15.01.1991 VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81).

    Dies gilt ungeachtet dessen möglichen Aussageverweigerungsrechts gemäß § 102 AO, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde und die Nachfrage daher reine Formsache wäre (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 17.6.2010 5 K 79/08, EFG 2011, 200; BFH-Urteil vom 15.01.1991 VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81).

    Damit knüpft der BFH an die Bekanntgabe des nämlichen, noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandten Bescheides an den identischen Bekanntgabevorgang an (vgl. hierzu ausführlich FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 5 K 79/08, EFG 2011, 200).

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Streitfall möglicherweise keine neue Bekanntgabe des Bescheides vorliegt, weil für eine neue Bekanntgabe anders als für die Heilung auch ein neuer/nachträglicher Bekanntgabewille erforderlich ist, der im Streitfall möglicherweise fehlt (vgl. hierzu ausführlich FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 5 K 79/08, EFG 2011, 200).

    Die Heilung der fehlerhaften öffentlichen Zustellung durch die Übersendung der Bescheidkopien, sei es mit oder ohne neue Bekanntgabenwillen, hat damit zwar für den Lauf der Rechtsmittelfrist, nicht aber für die Hemmung der Festsetzungsfrist Bedeutung (vgl. ausführlich FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 5 K 79/08, EFG 2011, 200).

  • BFH, 30.08.2012 - III R 46/10

    Öffentliche Zustellung - Verjährung

    Die Klage führte zur Aufhebung der Bescheide durch das Finanzgericht (FG) wegen Festsetzungsverjährung; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 200 abgedruckt.
  • FG Hamburg, 11.04.2011 - 6 K 215/09

    Abgabenordnung, Verwaltungszustellungsgesetz: Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Ob dieser Umstand zur Unwirksamkeit einer öffentlichen Zustellung führen würde, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (bejahend insoweit FG Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 K 79/08, EFG 2011, 200 - Revision wurde eingelegt, Aktz. des BFH: III R 46/10).
  • FG Düsseldorf, 08.11.2023 - 2 K 2158/20

    Bekanntgabe durch öffentliche Zustellung: Zulässigkeit der Zustellung im Ausland

    Solange dieser durch die fehlerhafte Zustellung dokumentierte Bekanntgabewille nicht durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten zurückgenommen worden ist, wirkt er fort (BFH-Urteil vom 15.01.1991 VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81; Finanzgericht - FG - Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 5 K 79/08, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 200).
  • FG Nürnberg, 12.11.2014 - 5 K 916/14
    Unzumutbare Anforderungen sind an den zustellenden nicht zu stellen; es genügt der Nachweis, dass er alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt hat (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 17.6.2010 5 K 79/08 , EFG 2011, 200).
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