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   FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06   

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FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06 (https://dejure.org/2010,9460)
FG Köln, Entscheidung vom 24.08.2010 - 8 K 4878/06 (https://dejure.org/2010,9460)
FG Köln, Entscheidung vom 24. August 2010 - 8 K 4878/06 (https://dejure.org/2010,9460)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3c Abs. 2
    Anwendung auf Darlehensverzicht und Teilwertabschreibung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; fehlende Einnahmen; Einnahmen vor Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Halbabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG: - Anwendung auf Darlehensverzicht und Teilwertabschreibung von Gesellschafterdarlehen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; fehlende Einnahmen; Einnahmen vor Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 215
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 13/04

    Keine Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen wegen

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06
    Die Begrenzung der Einlage auf den werthaltigen Teil der Forderung begründet sich damit, dass lediglich eine werthaltige Forderung ein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats vom 09.06.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; BFH-Urteil vom 10.11.2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618).

    Das Darlehen der Klägerin ist eigenkapitalersetzend, da es der K GmbH von der Klägerin in der Krise gewährt bzw. zumindest in der Krise stehengelassen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618 Tz. II. 1. b) Dies ergibt sich bereits aus dem 1997 erklärten umfassenden Rangrücktritts der Klägerin sowie der laut Insolvenzgutachten seit Jahren bestehenden Überschuldung der K GmbH.

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zur Wertermittlung eines Darlehens des Besitzunternehmens an das Betriebsunternehmen, eine Gesamtbeurteilung der Ertragslage beider Unternehmen erforderlich ist (vgl. BFH Urteile vom 10.11.2005 IV R 13/04, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; vom 14.10.2009 X R 45/06, BFHE 227, 50, BStBl II 2010, 274; siehe auch unten II. 1. und 2.).

  • BFH, 14.10.2009 - X R 45/06

    Teilwertabschreibung einer Forderung des Besitzunternehmens gegen die

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06
    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zur Wertermittlung eines Darlehens des Besitzunternehmens an das Betriebsunternehmen, eine Gesamtbeurteilung der Ertragslage beider Unternehmen erforderlich ist (vgl. BFH Urteile vom 10.11.2005 IV R 13/04, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; vom 14.10.2009 X R 45/06, BFHE 227, 50, BStBl II 2010, 274; siehe auch unten II. 1. und 2.).

    Hierbei ist entscheidend, ob ein vorsichtig bewertender Kaufmann nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den Umständen des konkreten Einzelfalls von einem - ggf. teilweisen - Forderungsausfall ausgehen muss (vgl. BFH Urteil vom 14.10.2009 X R 45/06, BFHE 227, 50, BStBl II 2010, 274).

    Denn aufgrund der funktionalen Einheit von Besitz- und Betriebsunternehmen würde ein gedachter Erwerber zur Kaufpreisfindung beide Unternehmen einheitlich betrachten (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2009 X R 45/06, BFHE 227, 50, BStBl II 2010, 274 m.w.N.).

  • BFH, 25.04.2012 - IV R 14/10
    Auszug aus FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06
    Das Ruhen des Verfahrens bis zu Entscheidung des BFH in den Verfahren X R 7/10 sowie IV R 14/10 anzuordnen, ansonsten die Klage abzuweisen sowie hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Dem Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH in den Verfahren X R 7/10 sowie IV R 14/10 ruhen zu lassen, konnte der Senat nicht entsprechen.

  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06
    Das Ruhen des Verfahrens bis zu Entscheidung des BFH in den Verfahren X R 7/10 sowie IV R 14/10 anzuordnen, ansonsten die Klage abzuweisen sowie hilfsweise die Revision zuzulassen.

    Dem Antrag des Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH in den Verfahren X R 7/10 sowie IV R 14/10 ruhen zu lassen, konnte der Senat nicht entsprechen.

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06
    Die Begrenzung der Einlage auf den werthaltigen Teil der Forderung begründet sich damit, dass lediglich eine werthaltige Forderung ein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats vom 09.06.1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; BFH-Urteil vom 10.11.2005 IV R 13/04, BFHE 211, 294, BStBl II 2006, 618).

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass zur Wertermittlung eines Darlehens des Besitzunternehmens an das Betriebsunternehmen, eine Gesamtbeurteilung der Ertragslage beider Unternehmen erforderlich ist (vgl. BFH Urteile vom 10.11.2005 IV R 13/04, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307; vom 14.10.2009 X R 45/06, BFHE 227, 50, BStBl II 2010, 274; siehe auch unten II. 1. und 2.).

  • BFH, 19.06.1990 - VIII B 3/89

    Notwendige Beiladung eines ausgeschiedenen Gesellschafters, dessen

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06
    Eine Beiladung der vor Klageerhebung in 2005 bei der Klägerin ausgeschiedenen K GmbH i.L. musste nicht erfolgen, da diese unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dieser Entscheidung betroffen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 19.06.1990, BFHE 161, 404, BStBl 1990, 1068; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, Stand Juli 2007, § 60 Rdnr. 30).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2009 - 6 K 2084/07

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06
    Die Einbeziehung dieser Gewinnausschüttungen würde mithin vielmehr zu einer Schlechterstellung führen, da die Gewinnausschüttungen der vollen Besteuerung unterlagen, die mit der Beteiligung zusammenhängenden Ausgaben jedoch nur zur Hälfte berücksichtigt würden (vgl. insoweit auch FG Niedersachen, Urteil vom 15.05.2010 2 K 61/09, StE 2010, 530 mit Hinweisen auf die Literaturmeinungen; a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2009, 6 K 2084/07, EFG 2010, 318).
  • FG Niedersachsen, 18.05.2010 - 2 K 61/09

    Anwendung des Halbabzugsverbot i.R.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) für dem

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06
    Die Einbeziehung dieser Gewinnausschüttungen würde mithin vielmehr zu einer Schlechterstellung führen, da die Gewinnausschüttungen der vollen Besteuerung unterlagen, die mit der Beteiligung zusammenhängenden Ausgaben jedoch nur zur Hälfte berücksichtigt würden (vgl. insoweit auch FG Niedersachen, Urteil vom 15.05.2010 2 K 61/09, StE 2010, 530 mit Hinweisen auf die Literaturmeinungen; a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2009, 6 K 2084/07, EFG 2010, 318).
  • BFH, 20.04.2005 - X R 2/03

    Anteile des Besitzunternehmers und beherrschenden Gesellschafters der

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06
    Eine entsprechende gesellschaftliche Veranlassung liegt vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf ein sog. eigenkapitalersetzendes Darlehen (teilweise) verzichtet wird, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen zu Gunsten der Betriebsgesellschaft gewährt wurde (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694 unter II.2.a m.w.N.).
  • BFH, 25.06.2009 - IX R 42/08

    Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

    Auszug aus FG Köln, 24.08.2010 - 8 K 4878/06
    Dieser sei jedoch gerade dann nicht erfüllt, wenn keine Einnahmen angefallen sind (vgl. BFH-Urteil vom 25.06.2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220; vom 14.07.2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399 sowie Beschluss vom 18.03.2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl II 2010, 627).
  • BFH, 14.07.2009 - IX R 8/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

  • BFH, 18.03.2010 - IX B 227/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

  • FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07

    Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen

    Einer Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG steht im Streitfall auch nicht die neuere Rechtsprechung des BFH entgegen, wonach der Abzug von Betriebsausgaben zumindest im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat (BFH-Urteile vom 25.6.2009 IX R 42/08, BFHE 225, 445, BStBl. II 2010, 220; vom 14.7.2009 IX R 8/09, BFH/NV 2010, 399; BFH-Beschluss vom 18.3.2010 IX B 227/09, BFHE 229, 177, BStBl. II 2010, 627; ebenso FG Köln, Urteil vom 24.8.2010 8 K 4878/06, EFG 2011, 215, unter III der Gründe und FG Münster, Urteil vom 15.12.2010 10 K 2061/05, juris).
  • BFH, 11.10.2012 - IV R 45/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots auf Substanzverluste von

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 215 abgedruckt.
  • FG Münster, 14.04.2011 - 6 K 2973/09

    Weiterhin ungeklärt: Betriebsausgabenkürzung bei Pachtminderungen im Rahmen einer

    Das FG Köln hat mit Urteil vom 24. August 2010 (8 K 4008/06, EFG 2011, 215) für den Fall der Betriebsaufspaltung beim Verzicht auf ein Darlehen gegenüber der Betriebsgesellschaft die letztgenannte Rechtsprechung des BFH zu Betriebsausgaben im Zusammenhang mit § 17 EStG aufgegriffen und ebenfalls darauf abgestellt, ob aus der Betriebsgesellschaft Einnahmen geflossen sind oder solche in Zukunft zu erwarten sind.
  • FG Münster, 14.04.2011 - 6 K 2977/09

    Weiterhin ungeklärt: Betriebsausgabenkürzung bei Pachtminderungen im Rahmen einer

    Das FG Köln hat mit Urteil vom 24. August 2010 (8 K 4008/06, EFG 2011, 215) für den Fall der Betriebsaufspaltung beim Verzicht auf ein Darlehen gegenüber der Betriebsgesellschaft die letztgenannte Rechtsprechung des BFH zu Betriebsausgaben im Zusammenhang mit § 17 EStG aufgegriffen und ebenfalls darauf abgestellt, ob aus der Betriebsgesellschaft Einnahmen geflossen sind oder solche in Zukunft zu erwarten sind.
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