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   FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10   

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FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10 (https://dejure.org/2011,21551)
FG München, Entscheidung vom 04.05.2011 - 9 K 2928/10 (https://dejure.org/2011,21551)
FG München, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 9 K 2928/10 (https://dejure.org/2011,21551)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU/EWR-Staaten - Bindungswirkung von Verwaltungsakten anderer Staaten - Mitteilungspflichten des Kindergeldberechtigten bei Änderung der Verhältnisse

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kindergeldanspruch im Wohnland des Kindes ist vorrangig im Falle der Ausübung der Erwerbstätigkeit dort von einer anspruchsberechtigten Person; Rangverhältnis eines Kindergeldanspruchs im Wohnland des Kindes im Falle der Ausübung der Erwerbstätigkeit dort von einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU/EWR-Staaten Bindungswirkung von Verwaltungsakten anderer Staaten Mitteilungspflichten des Kindergeldberechtigten bei Änderung der Verhältnisse Steuerhinterziehung Vertrauensschutz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU/EWR-Staaten - Bindungswirkung von Verwaltungsakten anderer Staaten - Mitteilungspflichten des Kindergeldberechtigten bei Änderung der Verhältnisse - Steuerhinterziehung - Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2173
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 13.08.2002 - VIII R 54/00

    Kindergeld; Auslegung von Gemeinschaftsrecht durch ausländische Behörde,

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10
    Die Entscheidung einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates, kein Kindergeld nach dem Recht dieses Mitgliedstaates zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den eigenen vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine so genannte Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch eine ausländische Behörde nicht gebunden sind (BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 54/00, BStBl II 2002, 869).

    Auch die positive Entscheidung einer anderen Behörde ist somit bindend, selbst wenn sie mit dem materiellen Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht übereinstimmt (Blümich/Treiber, EStG, 108. Aufl., § 65 Rz. 11; vgl. auch Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 65 Rz. A 22 ff. und das von BFH in BStBl II 2002, 869 zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 1990 5 RJ 79/89, SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2).

  • BFH, 19.11.2008 - III R 108/06

    Sozialrechtliche Regelungen über Vertrauensschutz bei Rückforderung von

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10
    Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine § 45 Abs. 2 SGB X entsprechende Vertrauensschutzregelung in das System steuerlicher Änderungsvorschriften und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen (BFH-Urteil vom 19. November 2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357).
  • BSG, 27.06.1990 - 5 RJ 79/89

    Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers über anrechenbare

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10
    Auch die positive Entscheidung einer anderen Behörde ist somit bindend, selbst wenn sie mit dem materiellen Recht des betreffenden Mitgliedstaats nicht übereinstimmt (Blümich/Treiber, EStG, 108. Aufl., § 65 Rz. 11; vgl. auch Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 65 Rz. A 22 ff. und das von BFH in BStBl II 2002, 869 zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 1990 5 RJ 79/89, SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2).
  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 104/01

    Kindergeld: Vergleichbarkeit einer in den USA gezahlten Kinderrente mit dem

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10
    Die Regelung ist verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VIII R 104/01, BFH/NV 2005, 341).
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 18/99

    Neue Tatsachen bei Kindergeldbescheiden

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10
    § 70 Abs. 2 EStG lässt dabei in den Grenzen der Verjährung die rückwirkende Aufhebung oder Änderung der Festsetzung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nicht nur zu, sondern erzwingt sie bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen, denn die Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut (" ... ist ... aufzuheben oder zu ändern.") eine gebundene Entscheidung und räumt der Behörde keinen Ermessensspielraum ein (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 18/99, BStBl II 2002, 81; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 70 Rz. 5).
  • FG Düsseldorf, 11.11.2004 - 15 K 3659/03

    Kindergeld; Ausländische Leistung; Schwedisches Kindergeld; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10
    Art. 10 DVO bezieht sich auf den Fall, dass ein Anspruchsberechtigter einen Anspruch in seinem Beschäftigungsland hat, während ein anderer Anspruchsberechtigter (insbesondere der andere Elternteil) für denselben Familienangehörigen einen Anspruch in dem Wohnland der Familie hat (vgl. Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11. November 2004 15 K 3659/09 Kg, EFG 2005, 548).
  • BFH, 30.10.2008 - III R 92/07

    Kürzung des Kindergeldes im Wohnland Deutschland um die im Beschäftigungsland

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10
    Jedenfalls sei die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 2008 III R 92/07, Bundessteuerblatt (BStBl) II 2008, 923 abzuwarten.
  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Auszug aus FG München, 04.05.2011 - 9 K 2928/10
    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14. Oktober 2010 in der Rechtssache Schwemmer C 16/09, Amtsblatt EU 2010, Nr. C 346, 8, führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • BFH, 26.07.2017 - III R 18/16

    Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten - Bindungswirkung

    Der Senat beantwortet nun diese Frage dahingehend, dass eine derartige Bindungswirkung besteht (so auch FG München, Urteil vom 4. Mai 2011  9 K 2928/10, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 2173; FG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2011  15 K 2883/08 Kg, EFG 2012, 140; Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Dezember 2011  3 K 154/11, EFG 2012, 1071, Rz 25; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 2013 VI R 67/11, BFH/NV 2014, 20, Rz 19; BFH-Beschluss vom 8. April 2013 V B 122/11, BFH/NV 2013, 1384, Rz 8; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 65 EStG Rz 6; Avvento in Kirchhof, EStG 16. Aufl., § 65 Rz 2; vgl. Selder in Blümich, EStG, § 65 Rz 15, 34; vgl. Selder, jurisPR-SteuerR 45/2013, Anm. 5).
  • BFH, 08.03.2013 - III B 24/12

    Divergenz bei mehreren tragenden Urteilsgründen

    a) Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --der Kindsvater-- vorträgt, die Vorentscheidung weiche von dem Urteil des FG München vom 4. Mai 2011  9 K 2928/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2173) ab, liegt keine Divergenz vor.
  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 3 K 155/11

    Anspruch auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder

    Geht es um die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, ist die negative oder positive Entscheidung einer ausländischen Behörde für die deutschen Gerichte grundsätzlich bindend, d.h. der Verwaltungsakt der ausländischen Behörde, das ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist unabhängig davon zu beachten, ob die dort zugrunde gelegte Rechtsauffassung mit dem materiellen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht ( FG München, Urteil vom 4. Mai 2011 9 K 2928/10 , StE 2011, 516; FG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2011 15 K 2883/08 Kg, [...]; Herrmann/Heuer/Raupach-Wendl, EStG KStG , § 65 EStG Anm. 6; Blümich-Treiber, EStG, § 65 Rz. 11).
  • FG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - 3 V 2447/11

    Ernstliche Zweifel an der Versagung eines Anspruchs auf Differenzkindergeld für

    Der beschließende Senat weist die FK in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass der Bescheid der ausländischen Behörde hinsichtlich der Voraussetzungen des ausländischen nationalen Rechts --anders als im Hinblick auf die Voraussetzungen des Unionsrechts-- Tatbestandswirkung hat (zur Abgrenzung s. BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 54/00, BFHE 200, 204, BStBl II 2002, 869; zuletzt Urteil des FG München vom 4. Mai 2011 9 K 2928/10, juris, m.w.N. aus der Literatur; in Bezug auf Frankreich vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. August 2004 VIII R 4/04, BFH/NV 2004, 1649: Beitrittsaufforderung an das Bundesfinanzministerium).
  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 3 K 154/11

    Anspruch auf Kindergeld für einen in der Slowakei lebenden Sohn

    Geht es um die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, ist die negative oder positive Entscheidung einer ausländischen Behörde für die deutschen Gerichte grundsätzlich bindend, d.h. der Verwaltungsakt der ausländischen Behörde, das ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist unabhängig davon zu beachten, ob die dort zugrunde gelegte Rechtsauffassung mit dem materiellen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht ( FG München, Urteil vom 4. Mai 2011 9 K 2928/10 , StE 2011, 516; FG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2011 15 K 2883/08 Kg , [...]; Herrmann/Heuer/Raupach-Wendl, EStG KStG , § 65 EStG Anm. 6; Blümich-Treiber , EStG, § 65 Rz. 11).
  • FG Münster, 18.10.2011 - 15 K 2883/08

    Anspruch eines polnischen Staatsangehörigen auf Kindergeld in voller Höhe unter

    Geht es allerdings nicht um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht, sondern --wie hier-- um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats (hier: Überschreiten der Einkommensgrenzen nach dem von dem Kläger angeführten polnischen Gesetz über Familienleistungen vom 28.12.2003), ist die negative oder positive Entscheidung einer ausländischen Behörde für die deutschen Behörden (und Gerichte) grundsätzlich bindend, d.h. der Verwaltungsakt der ausländischen Behörde, das ein Anspruch auf Familienleistungen besteht, ist unabhängig davon zu beachten, ob die dort zugrunde gelegte Rechtsauffassung mit dem materiellen Recht des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht (so auch FG München, Urteil vom 04.05.2011 9 K 2928/10, StE 2011, 516; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, § 65 EStG Anm. 6; Treiber in Blümich, EStG, § 65 Rz. 11; vgl. auch Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 65 Rz. A 22 ff. und das vom BFH in seinem Urteil vom 13.08.2002 zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.06.1990 5 RJ 79/89, SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2).
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