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   FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08 GK   

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FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08 GK (https://dejure.org/2010,18220)
FG Münster, Entscheidung vom 30.08.2010 - 11 K 4689/08 GK (https://dejure.org/2010,18220)
FG Münster, Entscheidung vom 30. August 2010 - 11 K 4689/08 GK (https://dejure.org/2010,18220)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darstellung einer Gerichtskostenforderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung; Anfechtbarkeit der Entscheidung über Gerichtskosten zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache; Erstreckung der Kostentragungspflicht eines Insolvenzverwalters auf die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gerichtskosten: - Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 354
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 297/03

    Kostenhaftung des Insolvenzverwalters nach teilweiser Annahme der Revision

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08
    Soweit nach den in § 60 GKG a.F. aufgeführten Bestimmungen eine Zahlungspflicht begründet wird, erwirbt die Staatskasse einen weiteren Kostenschuldner, der neben den sonstigen im Gerichtskostengesetz genannten Kostenschuldnern zur Tragung von Gebühren und Auslagen herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 297/03, BB 2004, 2659).

    Für § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der sprachlich etwas anders als § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO gefasst ist ("Verbindlichkeiten, die ... begründet werden", anstatt "Ansprüche, welche ... entstehen") wird weitgehend die selbe Auffassung vertreten (vgl. die umfangreichen Fundstellen in BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 297/03, BB 2004, 2659; Hefermehl in Münchener - Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. Rn. 47 zu § 55 InsO mit zahlreichen weiteren Nachweisen unter Fußnote 93).

  • BFH, 10.07.2002 - I R 69/00

    Änderung gem. § 175 AO; rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08
    Nach anderer Auffassung, welche insbesondere vom Bundesfinanzhof vertreten wird (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2002 - I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545 m.w.N und Beschluss vom 30.04.2003 - VII E 8/03, BFH/NV 2003, 1201; so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04, juris), ist erst im Kostenerhebungsverfahren darüber zu entscheiden, inwieweit die gegenüber dem Kläger festzusetzenden Kosten Insolvenzforderungen oder aber Masseschulden darstellen.

    Der Bundesfinanzhof hat die Frage, ob eine zeitliche Differenzierung vorzunehmen ist, bislang offen gelassen (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2002 - I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545).

  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 129/07

    Zulässigkeit des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08
    Der BGH habe mit Beschluss vom 09.10.2008 - IX ZB 129/07 (veröffentlicht u. a. in ZInsO 2008, 1204) - entschieden, dass gegen einen Insolvenzverwalter ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen dürfe, wenn der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit glaubhaft gemacht habe, dass eine als Masseverbindlichkeit einzustufende Kostenerstattungsforderung aus der Masse nicht befriedigt werden könne.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem Erinnerungsführer zitierten Beschluss des BGH vom 09.10.2008 - IX ZB 129/07, ZInsO 2008, 1204.

  • BFH, 31.05.2007 - IV B 127/06

    Unterbrechung des Verfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08
    Der BFH hob daraufhin mit Beschluss vom 31.05.2007 - IV B 127/06 - das erstinstanzliche Urteil unter Hinweis auf die eingetretene Verfahrensunterbrechung auf, verwies die Sache an das Finanzgericht Münster zurück (dort erfasst unter 11 K 3283/07 F) und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichtsakten der Verfahren 11 K 3207/03 F, IV B 127/06 und 11 K 3283/07 F Bezug genommen.

  • OLG Hamm, 19.02.1990 - 23 W 534/89

    Vor und nach Konkurseröffnung angefallene Prozesskosten als Masseschuld

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08
    Unter der Geltung der Konkursordnung ist zu § 59 KO in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu einhellig vertreten worden, eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der Unterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten finde nicht statt (so z.B. OLG Hamm KTS 1974, 178, 179; OLG Köln JurBüro 1986, 1244 f; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483).
  • BFH, 30.04.2003 - VII E 8/03

    Aufteilung von Gerichtsgebühren: Insolvenzforderungen - Masseverbindlichkeiten

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08
    Nach anderer Auffassung, welche insbesondere vom Bundesfinanzhof vertreten wird (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2002 - I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545 m.w.N und Beschluss vom 30.04.2003 - VII E 8/03, BFH/NV 2003, 1201; so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04, juris), ist erst im Kostenerhebungsverfahren darüber zu entscheiden, inwieweit die gegenüber dem Kläger festzusetzenden Kosten Insolvenzforderungen oder aber Masseschulden darstellen.
  • OLG München, 11.10.1999 - 11 W 2206/99

    Unzulässige Umschreibung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08
    Vielmehr könne - auch um eine ungerechtfertigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - zur Trennung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten der in § 105 InsO enthaltene Gedanke herangezogen werden (z.B. OLG Rostock, Urteil vom 05.11.2001 - 3 U 168/99, ZIP 2001, 2145; OLG München, Beschluss vom 11.10.1999 - 11 W 2206/99, MDR 1999, 1524; Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 55 Rn. 18; eingehend auch Uhlenbruck in ZIP 2001, 1988 f.).
  • OLG Rostock, 05.11.2001 - 3 U 168/99

    Haftung der Insolvenzmasse für vor der Insolvenzeröffnung entstandene

    Auszug aus FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08
    Vielmehr könne - auch um eine ungerechtfertigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - zur Trennung von Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten der in § 105 InsO enthaltene Gedanke herangezogen werden (z.B. OLG Rostock, Urteil vom 05.11.2001 - 3 U 168/99, ZIP 2001, 2145; OLG München, Beschluss vom 11.10.1999 - 11 W 2206/99, MDR 1999, 1524; Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 55 Rn. 18; eingehend auch Uhlenbruck in ZIP 2001, 1988 f.).
  • AG Bremen, 26.10.2007 - 248 M 480854/07
    Auszug aus FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08
    Nach einer vereinzelten Ansicht (Amtsgericht Bremen vom 26.10.2007 - 248 M 480854/07, NZI 2008, 55) wird auch vertreten, dass die Kostenforderung das Schicksal der in der Insolvenztabelle festgestellten Hauptforderung teile, d.h. Gerichtskosten für Klagen, die Insolvenzforderungen betreffen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung ebenfalls als Insolvenzforderung anzusehen seien.
  • LAG Hessen, 27.04.2005 - 13 Ta 573/04
    Auszug aus FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08
    Nach anderer Auffassung, welche insbesondere vom Bundesfinanzhof vertreten wird (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2002 - I R 69/00, BFH/NV 2002, 1545 m.w.N und Beschluss vom 30.04.2003 - VII E 8/03, BFH/NV 2003, 1201; so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04, juris), ist erst im Kostenerhebungsverfahren darüber zu entscheiden, inwieweit die gegenüber dem Kläger festzusetzenden Kosten Insolvenzforderungen oder aber Masseschulden darstellen.
  • OLG Stuttgart, 01.09.2006 - 8 W 352/05

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts:

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2001 - 10 W 1/01

    Durchsetzbarkeit des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs als Masseforderung

  • BAG, 19.09.2007 - 3 AZB 35/05

    Insolvenzrechtliche Einordnung von Kostenforderungen

  • OLG Koblenz, 12.06.2008 - 14 W 371/08

    Ausgleich von Gerichtskosten aus der Insolvenzmasse

  • OLG Stuttgart, 04.02.2009 - 8 W 39/09

    Anwaltliches Vergütungsrecht: Berechnung der Verfahrensgebühr bei nur teilweiser

  • VG Stuttgart, 01.03.2010 - 11 K 223/09

    Identitätsermittlung zur Einbürgerung; Verpflichtungsklage eines Sudanesen bei

    Nachdem der Berichterstatter auf vorliegende, der Beklagten bereits übersandte Rechtsprechung des VG Stuttgart (Urteil v. 03.12.2009 -11 K 4689/08-) in einem vergleichbaren Fall hingewiesen hatte, in dem es heißt, eine "gesicherte Identität des Einbürgerungsbewerbers (sei) Grundvoraussetzung für eine Einbürgerung in den Deutschen Staatsverband", wandte sich die Beklagte ein zweites Mal an die Rechtsaufsicht.
  • BFH, 29.03.2016 - VII E 10/15

    Gerichtskostenansatz bei Masseunzulänglichkeit

    Das FG Münster verweist dagegen in seinem Beschluss vom 30. August 2010  11 Ko 4689/08 GK (EFG 2011, 354) auf die Unterscheidung zwischen dem Kostenfestsetzungsverfahren und dem Vollstreckungsverfahren.
  • LAG Köln, 18.08.2014 - 5 Ta 224/14

    Kostenerstattung nach Insolvenzeröffnung und anschließender Berufungsrücknahme

    Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung, der besagt, dass die Partei, die letztlich verliert, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. die Nachweise bei BGH 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - NZI 2007, 104; 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - NZI 2005, 33; FG Münster 30. August 2010 - 11 Ko 4689/08 GK - juris; Uhlenbruck, ZIP 2001, 1988) .

    Teilweise wird unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung angenommen, die Kosten einer Instanz könnten nicht getrennt betrachtet werden, wohl aber die unterschiedlicher Instanzen ( FG Münster 30. August 2010 - 11 Ko 4689/08 GK - juris) .

  • LAG Köln, 18.08.2014 - 5 Ta 226/14

    Kostenerstattung nach Insolvenzeröffnung und anschließender Berufungsrücknahme

    Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung, der besagt, dass die Partei, die letztlich verliert, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (vgl. die Nachweise bei BGH 28. September 2006 - IX ZB 312/04 - NZI 2007, 104; 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - NZI 2005, 33; FG Münster 30. August 2010 - 11 Ko 4689/08 GK - juris; Uhlenbruck, ZIP 2001, 1988) .

    Teilweise wird unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung angenommen, die Kosten einer Instanz könnten nicht getrennt betrachtet werden, wohl aber die unterschiedlicher Instanzen ( FG Münster 30. August 2010 - 11 Ko 4689/08 GK - juris) .

  • FG Münster, 29.12.2021 - 14 Ko 2470/21

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

    (FG Münster, Beschluss vom 30.08.2010 - 11 Ko 4689/08 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG -, 2011, 354).

    Im Anwendungsbereich der InsO wird zwar angenommen, dass im Falle der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter der Kostenerstattungsanspruch des Gegners hinsichtlich der vor Verfahrenseröffnung bereits vollendeten Gebührentatbestände nur als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu behandeln ist (vgl. etwa FG Münster, Beschluss vom 30.08.2010, 11 Ko 4689/08 GK, EFG 2011, 354).

  • BFH, 20.12.2013 - II E 18/12

    Gerichtsgebühren für Revisionsverfahren als Masseverbindlichkeit - Gebühr für

    Im Anwendungsbereich der InsO wird zwar angenommen, dass im Falle der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter der Kostenerstattungsanspruch des Gegners hinsichtlich der vor Verfahrenseröffnung bereits vollendeten Gebührentatbestände nur als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) zu behandeln ist (vgl. FG Münster, Beschluss vom 30. August 2010  11 Ko 4689/08 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 354; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2009  16 W 115/09).
  • FG Sachsen-Anhalt, 20.10.2014 - 4 KO 1007/14

    Erinnerung gegen Kostenrechnung - Gerichtsgebühren als Masseverbindlichkeit

    Eine Aufteilung der Gebühren in Zeiträume vor und nach der Insolvenzeröffnung oder auf bestimmte Verfahrensabschnitte ist nicht möglich, da sich die Verfahrensgebühren KVNR 6110 oder 6111 immer auf das gesamte Verfahren beziehen (vgl. auch BFH Beschluss vom 20. Dezember 2013 II E 18/12, BFH/NV 2014, 726; a.A. FG Münster Beschluss vom 30. August 2010 11 Ko 4689/08 GK, EFG 2011, 354).
  • AG Augsburg, 31.03.2011 - 2 M 21963/11

    Insolvenzverfahren: Qualifizierung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

    10 Beim prozessualen Kostentenerstattungsanspruch darf auch nicht wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zwischen Kosten erster und zweiter Instanz unterschieden werden (so z.B. OLG Hamm JurBüro 1990, 1482 zu § 59 KO und BGH BB 2004, 2659 zu § 55 Absatz 1 Nr. 1 InsO), weshalb die Auffassung des FG Münster (Beschluss vom 30.08.2010 Az. 11 Ko 4689/08 GK) abzulehnen ist, welche bei der Einordnung von Gerichtskosten als Masseverbindlichkeiten oder Insolvenzforderungen eine Zäsur bei einer abgeschlossenen Instanz annimmt, freilich für den Sonderfall, dass der Insolvenzverwalter erst in der zweiten Instanz mitgewirkt hat und sich dann die Frage stellte, ob die Kosten der ersten Instanz Masseverbindlichkeiten sind oder nicht.
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