Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,15531
FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10 (https://dejure.org/2010,15531)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.07.2010 - 1 K 2195/10 (https://dejure.org/2010,15531)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 1 K 2195/10 (https://dejure.org/2010,15531)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,15531) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Kein Absehen von der 0,03%-Regelung bei durchschnittlich 11,5 Fahrten je Kalendermonat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer oder mit ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pauschale Besteuerung der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; keine Einzelbewertung der Fahrten bei durchschnittlich 11,5 Fahrten je Kalendermonat

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pauschale Besteuerung der Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - keine Einzelbewertung der Fahrten bei durchschnittlich 11,5 Fahrten je Kalendermonat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Versteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Firmenwagen nach der Anzahl der tatsächlichen Fahrten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 38
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 04.04.2008 - VI R 85/04

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10
    Dies ergebe sich nunmehr auch aus den Entscheidungsgründen des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Urteil vom 4. April 2008 VI R 85/04 (BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887).

    Der Beklagte verweist auf die in seiner Einspruchsentscheidung bereits dargelegten Gründe und darauf, dass die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 von der Finanzverwaltung gemäß dem BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2008 IV C 5 - S 2334/08/10010 (BStBl I 2008, 961) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden seien.

    Mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 hat der Senat das Ruhen des zunächst unter dem Az.: 1 K 217/02 geführten Verfahrens bis zum Abschluss des vor dem BFH geführten Revisionsverfahrens mit dem Az.: VI R 85/04 angeordnet.

    Nach Bekanntwerden des BFH-Urteils in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 hat der Senat das Verfahren mit Verfügung vom 7. Juni 2010 unter dem Az.: 1 K 2195/10 wieder aufgenommen.

    Hierzu hat der BFH mit Urteilen vom 4. April 2008 VI R 68/05 (BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890), in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 und vom 28. August 2008 VI R 52/07 (BFHE 223, 12, BStBl II 2009, 280) entschieden, dass der Zuschlag nach der 0, 03%-Regelung - entsprechend ihrem Normzweck, aber entgegen ihrem Wortlaut (dem zufolge es allein maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit hat, den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden) - nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (anderer Auffassung: BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 961 - Nichtanwendungserlass -).

    (1) Zwar ist daher nach dem BFH-Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 (unter II. 2. b.) für den Fall, dass der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zum Betriebssitz des Arbeitgebers genutzt wird, anstelle des in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehenen pauschalen monatlichen Zuschlags eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0, 002 % des Listenpreises i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen.

    Mit Blick darauf hat der BFH daher entschieden, dass "jedenfalls in den Fällen, in denen die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (...) regelmäßig nur einmal in der Woche durchgeführt werden und die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens damit zu Lasten des Arbeitnehmers von der Grundannahme des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG abweicht, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen für derartige Fahrten genutzt wird" (BFH-Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887, unter II. 2. b.), die in § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG vorgesehene Erhöhung des geldwerten Vorteils aus § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG dergestalt vorzunehmen ist, dass eine Einzelbewertung der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG mit 0, 002% je Entfernungskilometer erfolgt.

    (3) Soweit die neuere finanzgerichtliche Rechtsprechung im Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 - über den dort entschiedenen Fall einer regelmäßigen Nutzung an nur einem Arbeitstag pro Woche hinaus - zu einer Einzelbewertung der Einnahmen nach der tatsächlichen Anzahl der Fahrten anstelle der 0, 03%-Regelung gelangt ist, sind die ihr zugrunde liegenden Sachverhalte mit dem Streitfall gleichfalls nicht vergleichbar.

    (4) Der Senat weist zudem ergänzend darauf hin, dass die Erwägung des BFH in dessen Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 (unter II. 2. b., am Ende), der Vereinfachungszweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bleibe auch im Falle einer Einzelbewertung des Nutzungsvorteils in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG erhalten, weil sie an die Angaben des Arbeitnehmers zur Anzahl der mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten im Rahmen des pauschalen Werbungskostenabzugs nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a. F. anknüpfen könne, jedenfalls in Sachverhalten wie dem Streitfall nicht zum Tragen kommen kann.

    Die Revision war zuzulassen, da die Rechtsfrage, in welchen Fällen über den vom BFH mit Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 entschiedenen Sachverhalt hinaus abweichend vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Einzelbewertung vorzunehmen ist, auch mit Blick auf die bereits beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zu den Az.: VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09 und VI R 51/10 und den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 961) grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10
    In gleicher Weise hat das Niedersächsische FG mit Urteil vom 11. Mai 2009 4 K 355/08 (n. v., Az. des BFH: VI R 55/09) für einen Fall entschieden, in dem die Arbeitsstätte an 68 Tagen im ersten Streitjahr und an 61 Tagen im zweiten Streitjahr aufgesucht wurde.

    Die Revision war zuzulassen, da die Rechtsfrage, in welchen Fällen über den vom BFH mit Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 entschiedenen Sachverhalt hinaus abweichend vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Einzelbewertung vorzunehmen ist, auch mit Blick auf die bereits beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zu den Az.: VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09 und VI R 51/10 und den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 961) grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 57/09

    § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10
    Das FG Köln ist schließlich mit Urteil vom 22. Oktober 2009 10 K 1476/09 (EFG 2010, 408, Az. des BFH: VI R 57/09) in einem Fall zu einer Einzelbewertung gelangt, in dem die Nutzung je Monat an durchschnittlich 8, 33 Tagen erfolgt ist und die Abweichung von der "Grundannahme des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG" mithin ca. 45% betrug.

    Die Revision war zuzulassen, da die Rechtsfrage, in welchen Fällen über den vom BFH mit Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 entschiedenen Sachverhalt hinaus abweichend vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Einzelbewertung vorzunehmen ist, auch mit Blick auf die bereits beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zu den Az.: VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09 und VI R 51/10 und den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 961) grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 54/09

    Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn - Zweck des Zuschlags nach §

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10
    Das Hessische FG hat mit Urteil vom 16. März 2009 11 K 3700/05 (EFG 2010, 1187, Az. des BFH: VI R 54/09) die 0, 03%-Regelung in einem Fall außer Anwendung gelassen, in dem die Nutzung zum Erreichen der Arbeitsstätte "nur gelegentlich, stets deutlich weniger als 15 mal im Monat" (im konkreten Fall: an 37 Tagen im ersten Streitjahr und an je 25 Tagen in den beiden anderen Streitjahren) erfolgt ist.

    Die Revision war zuzulassen, da die Rechtsfrage, in welchen Fällen über den vom BFH mit Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 entschiedenen Sachverhalt hinaus abweichend vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Einzelbewertung vorzunehmen ist, auch mit Blick auf die bereits beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zu den Az.: VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09 und VI R 51/10 und den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 961) grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 51/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22. 09. 2010 VI R 57/09 -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10
    Zum gleichen Ergebnis sind das FG München mit Beschluss vom 29. Mai 2009 6 V 307/09 (n. v., rechtskräftig) bei 48 Fahrten im Kalenderjahr und das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. Februar 2010 2 K 2573/08 (n. v., Az. des BFH: VI R 51/10) bei 72 bzw. 73 Fahrten im Kalenderjahr gelangt.

    Die Revision war zuzulassen, da die Rechtsfrage, in welchen Fällen über den vom BFH mit Urteil in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 entschiedenen Sachverhalt hinaus abweichend vom Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Einzelbewertung vorzunehmen ist, auch mit Blick auf die bereits beim BFH anhängigen Revisionsverfahren zu den Az.: VI R 54/09, VI R 55/09, VI R 57/09 und VI R 51/10 und den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 961) grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 11/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10
    Die zunächst geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage würden mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Verlängerung der Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe in Fällen, in denen das Fristende - wie im Streitfall - auf einen Sonntag falle (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 11/03, BFH/NV 2004, 1384), nicht aufrechterhalten.

    Indessen verlängert sich diese Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, nach der Rechtsprechung des BFH bis zum nächstfolgenden Werktag (BFH-Entscheidungen vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898, in BFH/NV 2004, 1384, vom 23. Januar 2008 VII B 169/07, BFH/NV 2008, 738, und vom 19. November 2009 IV R 89/06, BFH/NV 2010, 818).

  • BFH, 19.11.2009 - IV R 89/06

    Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides - Unanfechtbarkeit i. S. d. § 171 Abs.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10
    Indessen verlängert sich diese Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, nach der Rechtsprechung des BFH bis zum nächstfolgenden Werktag (BFH-Entscheidungen vom 14. Oktober 2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898, in BFH/NV 2004, 1384, vom 23. Januar 2008 VII B 169/07, BFH/NV 2008, 738, und vom 19. November 2009 IV R 89/06, BFH/NV 2010, 818).
  • BFH, 28.08.2008 - VI R 52/07

    Anscheinsbeweis für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10
    Hierzu hat der BFH mit Urteilen vom 4. April 2008 VI R 68/05 (BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890), in BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887 und vom 28. August 2008 VI R 52/07 (BFHE 223, 12, BStBl II 2009, 280) entschieden, dass der Zuschlag nach der 0, 03%-Regelung - entsprechend ihrem Normzweck, aber entgegen ihrem Wortlaut (dem zufolge es allein maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit hat, den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verwenden) - nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt (anderer Auffassung: BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 961 - Nichtanwendungserlass -).
  • BFH, 06.10.2004 - VI R 27/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Kosten der Gartenerneuerung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10
    Hierunter fallen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach der Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z. B. BFH-Urteile vom 23. März 2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585, und vom 6. Oktober 2004 VI R 27/01, BFHE 206, 571, BStBl II 2004, 1071) und für ihn einen Vermögensabfluss in Geld oder Geldeswert darstellen (BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.07.2010 - 1 K 2195/10
    Hierunter fallen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach der Rechtsprechung des BFH alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (z. B. BFH-Urteile vom 23. März 2001 VI R 175/99, BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585, und vom 6. Oktober 2004 VI R 27/01, BFHE 206, 571, BStBl II 2004, 1071) und für ihn einen Vermögensabfluss in Geld oder Geldeswert darstellen (BFH-Urteil vom 17. September 2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198).
  • BFH, 23.03.2001 - VI R 175/99

    Abzug von Umzugskosten trotz Eheschließung

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2010 - 2 K 2573/08

    Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Nutzung eines betrieblichen PKW für

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 68/98

    Bekanntgabe: Verlängerung der Dreitagesfrist

  • BFH, 23.01.2008 - VII B 169/07

    Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO: Ende des Drei-Tages-Zeitraums,

  • FG Hessen, 16.03.2009 - 11 K 3700/05

    Geldwerter Vorteil für teilweise mit Dienstwagen und Fahrer ausgeführte Fahrten

  • FG Baden-Württemberg, 10.02.1998 - 7 K 224/96
  • BFH, 04.04.2008 - VI R 68/05

    Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach

  • FG Köln, 22.10.2009 - 10 K 1476/09

    Dienstwagen - Bewertung des geldwerten Vorteils

  • FG München, 29.05.2009 - 6 V 307/09

    Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - Fehlender

  • FG Niedersachsen, 11.05.2009 - 4 K 355/08
  • FG München, 12.08.2008 - 13 K 471/05

    Kein Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.H. von 0,03 v.H.

  • FG Düsseldorf, 24.07.2014 - 11 K 1586/13

    Berechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und

    Durchschnittliche Fahrttage von 11, 5 im Monat sollen eine solche Abweichung nicht begründen (Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21. Juli 2010, EFG 2011, 38).

    Nutzt der Steuerpflichtige sein Kfz monatlich an weniger als 15 Tagen für Fahrten zur Betriebsstätte/Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte, vertreten Teile der Finanzrechtsprechung und Literatur daher eine taggenaue Berechnung des Zuschlagsatzes mit 0, 002 % des Listenpreises, wenn "wesentlich" weniger als 15 Tage gefahren wurde (vgl. exemplarisch Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21. Juli 2010, EFG 2011, 38; Schober in Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG § 4 EStG Rn. 1439).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht