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   FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5603
FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06 B (https://dejure.org/2010,5603)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.11.2010 - 4 K 10218/06 B (https://dejure.org/2010,5603)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. November 2010 - 4 K 10218/06 B (https://dejure.org/2010,5603)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 33 EStG 2002
    Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG: Abzugsfähigkeit der Beiträge für eine das Kind privat (mit-)krankenversichernde Familienversicherung, Versicherungsnehmerschaft des Kindergeldberechtigten

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 32 Abs 4 S 2 EStG, § 62 Abs 1 EStG, § 63 Abs 1 EStG, § 70 Abs. 4 EStG
    Berücksichtigung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung beim Grenzbetrag, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil der Versicherungsnehmer und das Kind nur versicherte Person ist.

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Überschreitung des Grenzbetrags durch die Einkünfte und Bezüge des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Minderung der kindergeldrechtlichen "Einkünfte und Bezüge" des volljährigen Kindes durch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung auch bei bloßer Mitversicherung des Kindes

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Minderung der kindergeldrechtlichen "Einkünfte und Bezüge" des volljährigen Kindes durch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung auch bei bloßer Mitversicherung des Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Kindergeld für über die Eltern privat mitkrankenversichertes Kind

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kindergeld und Einkunftsgrenze des Kindes - PKV kann abgezogen werden!

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeld für erwachsene Tochter: - Vom Vater gezahlter Beitrag zur privaten Krankenversicherung wird einkommensmindernd berücksichtigt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Berechnung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kindergeld für über die Eltern privat mitkrankenversichertes Kind

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 549
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 14.12.2006 - III R 24/06

    Kindergeld: Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06
    Nach den Grundsätzen dieses Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes hat der Bundesfinanzhof auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entschieden, dass auch die Beiträge eines Kindes für die private Krankenversicherung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen sind (BFH, Urteil vom 14.12.2006 - III R 24/06 -, BStBl II 2007, 530).

    Versicherungsschutz insbesondere gegen Krankheit sei existentiell notwendig (BFH, Urteil vom 14.12.2006 - III R 24/06 -, a.a.O., m.w.N.).

    Auch der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung zur Berücksichtigung von Beiträgen zu privaten Krankenversicherungen darauf ab, ob bestimmte Einkünfte die unterhaltsverpflichteten Eltern tatsächlich entlasten würden (BFH, Urteil vom 14.12.2006 - III R 24/06 -, a.a.O.).

    Als unvermeidbar (zwangsläufig) sind nur die Beiträge für Tarife anzusehen, mit denen der für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen notwendige Teil abgedeckt wird (BFH, Urteil vom 14.12.2006 - III R 24/06 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06
    Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes um die Beiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 -, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG [BVerfGE] 112, 164).

    Nicht als Einkünfte anzusetzen sind daher jedenfalls diejenigen Beträge, die - wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge - von Gesetzes wegen "dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern" nicht zur Verfügung stünden und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten könnten (BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 -, a.a.O.).

    Die folgerichtige Beachtung dieses Zwecks verlange, dass für die Einbeziehung von Mitteln des Kindes in die Bemessungsgröße für die Freigrenze die mögliche Entlastungswirkung solcher Mittel bei den unterhaltspflichtigen Eltern entscheide, denn auf deren Leistungsfähigkeit komme es für Gewährung und Begrenzung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen an (BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 -, a.a.O.).

    In derselben Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf ab, dass bestimmte Beiträge dem Einkünfte erzielenden Kind "oder dessen Eltern" nicht zur Verfügung stünden und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten könnten (BVerfG, Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 -, a.a.O.).

  • BFH, 22.07.2011 - III R 46/09

    Nicht ausreichende Revisionsbegründung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06
    In der mündlichen Verhandlung hat sie ferner im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 46/09 anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes beantragt.

    Der Senat folgt nicht dem Antrag der Beklagten, das Verfahren gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes im Verfahren III R 46/09 ruhend zu stellen.

    Demzufolge sind im Streitfall die Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Kindes von dessen Einkünften und Bezügen in Abzug zu bringen (so auch FG Münster, Urteil vom 04.06.2009 - 3 K 840/08 Kg -, EFG 2009, 1654 - Rev. eingelegt: III R 46/09).

    Die Revision war im Hinblick auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (III R 46/09) zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 63/00

    Kindergeld; ausbildungsbedingter Mehrbedarf

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06
    Er ist nicht zu verstehen als "zu versteuerndes Einkommen" im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG oder im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG, wonach als "Einkommen" der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen bezeichnet wird (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 21.07.2000 - VI R 153/99 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2000, 566; BFH, Urteil vom 23.07.2002 - VIII R 63/00 -, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2003, 24; BFH, Urteil vom 15.07.2010 - III R 70/08 -, zitiert nach Juris).

    Bezüge im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden (BFH, Urteil vom 23.07.2002 - VIII R 63/00 -, a.a.O.).

    (BFH, Urteil vom 23.07.2002 - VIII R 63/00 -, a.a.O.), so dass sich Bezüge von insgesamt ...,- ? ergeben.

  • BFH, 14.11.2000 - VI R 52/98

    Kindergeld/-freibetrag: Ermittlung des Jahresgrenzbetrages

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06
    Da Kindergeld typischerweise dafür gewährt wird, dass Eltern eigene Unterhaltsleistungen erbringen, bleiben im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auch nur diese Unterhaltsleistungen außer Ansatz, während Leistungen Dritter - wie die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - grundsätzlich zu erfassen sind (BFH, Urteil vom 14.11.2000 - VI R 52/98 -, BStBl II 2001, 489).

    Im erstgenannten Fall mindern die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nach nunmehr allgemeiner Meinung die Einkünfte des Kindes, während die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben; sie sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, da ansonsten genau die Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruches führen können, die das Kindergeld abgelten soll (BFH, Urteil vom 24.08.2004 - VIII R 59/01 -, BFH/NV 2004, 1715; BFH, Urteil vom 14.11.2000 - VI R 52/98 -, a.a.O.).

  • BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99

    Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06
    Er ist nicht zu verstehen als "zu versteuerndes Einkommen" im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG oder im Sinne des § 2 Abs. 4 EStG, wonach als "Einkommen" der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen bezeichnet wird (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 21.07.2000 - VI R 153/99 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 2000, 566; BFH, Urteil vom 23.07.2002 - VIII R 63/00 -, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2003, 24; BFH, Urteil vom 15.07.2010 - III R 70/08 -, zitiert nach Juris).

    Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag, sind die Eltern durch das Kind nicht (mehr) belastet und deshalb in gleicher Weise wie ein kinderloses Ehepaar steuerlich leistungsfähig (BFH, Urteil vom 21.07.2000 - VI R 153/99 -, BStBl II 2000, 566).

  • FG München, 27.07.2009 - 9 K 2237/08

    Sind bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags Aufwendungen für eine private

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06
    Diese Überlegungen stehen jedoch einer Berücksichtigung der vom Kläger für das Kind geleisteten Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei dessen Einkünften und Bezügen nicht entgegen (a.A.: Finanzgericht [FG] München, Gerichtsbescheid vom 27.07.2009 - 9 K 2237/08 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2010, 63).
  • FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 840/08

    Kindergeld: Krankenversicherungsbeiträge mindern kindergeldschädliche Einkünfte

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06
    Demzufolge sind im Streitfall die Beiträge zur privaten Krankenversicherung des Kindes von dessen Einkünften und Bezügen in Abzug zu bringen (so auch FG Münster, Urteil vom 04.06.2009 - 3 K 840/08 Kg -, EFG 2009, 1654 - Rev. eingelegt: III R 46/09).
  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 59/01

    Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06
    Im erstgenannten Fall mindern die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nach nunmehr allgemeiner Meinung die Einkünfte des Kindes, während die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben; sie sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen, da ansonsten genau die Unterhaltsbeiträge der Eltern zum Ausschluss des Kindergeldanspruches führen können, die das Kindergeld abgelten soll (BFH, Urteil vom 24.08.2004 - VIII R 59/01 -, BFH/NV 2004, 1715; BFH, Urteil vom 14.11.2000 - VI R 52/98 -, a.a.O.).
  • BFH, 19.04.1989 - X R 28/86

    Abzugsberechtigung von Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben nur bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2010 - 4 K 10218/06
    Der Versicherte muss sie also als Versicherungsnehmer geleistet haben; es muss eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Entrichtung der Aufwendungen zugrunde gelegen haben (Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10 EStG Rn. 37; BFH, Urteil vom 19.04.1989 - X R 2/84 -, BStBl II 1989, 683; BFH, Urteil vom 19.04.1989 - X R 28/86 -, BStBl II 1989, 862).
  • BFH, 19.04.1989 - X R 2/84

    Zur Abzugsberechtigung bei Versicherungsbeiträgen als Sonderausgaben

  • BFH, 15.07.2010 - III R 70/08

    Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Drucker im Kindergeldrecht

  • BFH, 26.09.2000 - VI R 85/99

    Versorgungs- und Sparerfreibetrag keine Kindesbezüge

  • FG Düsseldorf, 28.10.2011 - 3 K 1332/09

    Zur Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Einkünfte- und Bezügegrenze für die

    bb) Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 04.06.2009 3 K 840/08 Kg, EFG 2009, 1654) sowie des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 4 K 10218/06 B, EFG 2011, 549 mit Anm. Leitner) ist § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Weise verfassungskonform auszulegen, dass der Relativsatz "nicht zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind", nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen sei.

    Dementsprechend wird mit der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes darüber entschieden, ob die Eltern einen Ausgleich ihrer durch Unterhaltsverpflichtungen geminderten finanziellen Leistungsfähigkeit erhalten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 4 K 10218/06 B, EFG 2011, 549).

  • BFH, 22.07.2011 - III R 85/10

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Hinweis auf Weisungsgebundenheit nicht

    Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte die auf T entfallenden Krankenversicherungsbeiträge einkünftemindernd und gab der Klage statt (Urteil vom 4. November 2010  4 K 10218/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 549).
  • FG Münster, 27.08.2013 - 13 K 1509/11

    Einkünfte und Bezüge des Kindes, Beträge zur Mitversicherung in

    Gründe für eine Differenzierung, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer oder im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist, kann der Senat nicht erkennen (vgl. auch Urteil des FG Münster vom 08.12.2011 3 K 839/09 Kg, EFG 2012, 527 - Revision VI R 7/12 von der Familienkasse zurückgenommen - Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.2011 3 K 1332/09 Kg, EFG 2012, 136 - Revision VIII R 67/11 von der Familienkasse zurückgenommen - Urteil des FG Münster vom 04.06.2009 3 K 840/08 Kg, EFG 2009, 1654; Urteil des Berlin-Brandenburg vom 04.11.2010 4 K 10218/06 B, EFG 2011, 549; andere Auffassung: Urteil des FG München vom 27.07.2009 9 K 2337/08, EFG 2010, 63).

    In beiden Fällen werden Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung des Kindes geleistet, die unvermeidbare (zwangsläufige) Aufwendungen darstellen (vgl. u.a. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 28.10.2011 3 K 1332/09 Kg, EFG 2012, 136 - Revision VIII R 67/11 von der Familienkasse zurückgenommen - Urteil des Berlin-Brandenburg vom 04.11.2010 4 K 10218/06 B, EFG 2011, 549).

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