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   FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 2182/06 B   

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https://dejure.org/2010,28195
FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 2182/06 B (https://dejure.org/2010,28195)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.11.2010 - 7 K 2182/06 B (https://dejure.org/2010,28195)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. November 2010 - 7 K 2182/06 B (https://dejure.org/2010,28195)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Vorsteuern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchlaufender Posten nur bei unmittelbarer Rechtsbeziehung zwischen Zahlendem und endgültigem Zahlungsempfänger; Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Wertpapiererlösen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Durchlaufender Posten nur bei unmittelbarer Rechtsbeziehung zwischen Zahlendem und endgültigem Zahlungsempfänger - Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Wertpapiererlösen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1149
  • EFG 2011, 581
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.08.2008 - V B 72/07

    Abfindungszahlung als steuerfreie Grundstückslieferung?

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 2182/06
    Denn der Verzicht auf bestehende Rechtspositionen (hier: auf den Klägerstatus im sogenannten Squeeze-out-Verfahren) unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn die Rechtsposition (hier: die Erfolgsaussicht) unsicher ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschlüsse vom 28. August 2008 V B 72/07, BFH/NV 2008, 1098; vom 29. Juli 2009 V B 156/08, BFH/NV 2010, 238 jeweils m. w. N.).
  • BFH, 29.07.2009 - V B 156/08

    Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 2182/06
    Denn der Verzicht auf bestehende Rechtspositionen (hier: auf den Klägerstatus im sogenannten Squeeze-out-Verfahren) unterliegt auch dann der Umsatzsteuer, wenn die Rechtsposition (hier: die Erfolgsaussicht) unsicher ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschlüsse vom 28. August 2008 V B 72/07, BFH/NV 2008, 1098; vom 29. Juli 2009 V B 156/08, BFH/NV 2010, 238 jeweils m. w. N.).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 2182/06
    Anderes gilt u. a., wenn die finanzielle Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung begründet worden ist, wenn sie im Rahmen des gewerbsmäßigen Wertpapierhandels erfolgt oder eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit darstellt (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 29. Oktober 2009 C-29/08 - AB SKF, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2010, 107; Herbert in Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 4 Nr. 8 Tz 82).
  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 7 K 2182/06
    In diesem Fall würde dem Vorsteuerabzug zwar nicht § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG entgegenstehen, weil dieser steuerbare, jedoch steuerfreie Umsätze betrifft, jedoch ergibt sich aus Sinn und Zweck des Mehrwertsteuersystems, dass Vorsteuern, die im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Erlösen für Wertpapiere stehen, nur dann zum Abzug berechtigen, wenn das gehandelte Kapital für die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingesetzt worden sind (EuGH, Urteil vom 13. März 2008 C-437/06 - Securenta, UR 2008, 344 Rdz. 27 ff.).
  • FG Köln, 11.06.2015 - 13 K 3023/13

    "Räuberischer Aktionär" erzielt umsatzsteuerpflichtige sonstige Einkünfte

    Während in dem vom Beklagten in Bezug genommenen Urteil des Finanzgerichtes - FG - Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24. November 2010 7 K 2182/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 581) der Anfechtungskläger seine Klage gegen Zahlung einer Abfindung zurückgenommen habe, lägen den hier streitbefangenen Zuflüssen keine Abfindungszahlungen, sondern prozessuale Vergleiche zu Grunde.

    Der Senat sieht sich mit seiner Wertung in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (EFG 2011, 581), das in einem vergleichbaren Fall mit einem sogenannten räuberischen Aktionär ebenfalls von umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistungen bei Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgegangen ist (vgl. dazu auch Olgemöller a.a.O.).

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