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   FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09   

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FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09 (https://dejure.org/2010,2969)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.12.2010 - 5 K 2099/09 (https://dejure.org/2010,2969)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. Dezember 2010 - 5 K 2099/09 (https://dejure.org/2010,2969)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) bei Übertragungsfehlern eines Steuerpflichtigen bei der Eingabe von Steuererklärungsdaten in das elektronische Steuerprogramm ElsterFormular (2006/2007)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Zu den Voraussetzungen des groben Verschuldens im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen des groben Verschuldens im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung im elektronischen Elster-Verfahren können Fehler bei der Eingabe nicht stets als grobes Verschulden des Steuerpflichtigen gewertet werden.

  • heise.de (Pressemeldung, 31.01.2011)

    Steuererklärung: Vergessen ist kein grobes Verschulden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Elster-Fehler

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Falscheingabe bei elektronischer Steuererklärung ("Elster")

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eingabefehler im Online-Steuerformular stellen kein "grob fahrlässiges Handeln" des Steuerzahlers dar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingabefehler bei Elster-Verfahren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fehler bei der Eingabe im elektronischen Elster-Verfahren

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Fehler beim elektronischen Elster-Verfahren durch Steuerpflichtigen sind nicht immer grob fahrlässig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Steuererklärung: Eingabefehler kein "grobes Verschulden"

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Änderung des Steuerbescheides bei Eingabefehler über Elster

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Falscheingabe bei elektronischer Steuererklärung ("Elster”)

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein grobes Verschulden bei Eingabefehlern im Elster-Verfahren

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    ELSTER: Bedienungsfehler nicht "grob fahrlässig"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 487
  • EFG 2011, 685
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG München, 06.12.2006 - 10 K 390/06

    Bestandskraft, Änderung von Steuerbescheiden, rückwirkendes Ereignis, grobes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09
    Wie in einem weiteren Urteil des Finanzgerichtes München vom 06. Dezember 2006 ausgeführt sei (10 K 390/06, in juris dokumentiert), solle die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit den Steuerpflichtigen von vorneherein dazu anhalten, seine Erklärungs- und Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen.

    Im Urteil des Finanzgerichts München vom 6. Dezember 2006 (10 K 390/06, EFG 2007, 481) hatte ein Steuerberater, eine in einer Zeile der Anlage KAP ausdrücklich gestellte Frage unbeantwortet gelassen und die zur Beantwortung der Frage erforderlichen Prüfungen anhand der ihm vorliegenden Unterlagen bzw. durch Rückfrage bei den Klägern unterlassen.

  • FG Köln, 19.12.2007 - 5 K 1194/07

    Erörterung des Verschuldensmaßstabs im Rahmen der nachträglichen Korrektur eines

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09
    Unter Verweis auf ein Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 19. Dezember 2007 (5 K 1194/07, EFG 2008, 509) führt er ergänzend aus, dass einer Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides im Streitfall ein grobes Verschulden der Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Beitragszahlungen entgegenstehe.

    Auch das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Dezember 2007 (5 K 1194/07, EFG 2008, 509) trifft nur scheinbar den Streitfall; denn - worauf der Bevollmächtigte des Klägers im Einspruchsverfahren zutreffend hingewiesen hat -, ist im dort entschiedenen Fall ein Rechtsanwalt rechtsirrtümlich davon ausgegangen, dass die Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte bei der Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen seien.

  • BFH, 04.02.1998 - XI R 47/97

    Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der für eine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09
    Fehler, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer wieder gerechnet werden muss, dazu gehören Vergessen, Irrtümer oder bloße Nachlässigkeiten, begründen hingegen keine grobe Fahrlässigkeit (BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 - XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand November 2010, § 173 Rz. 78 m.w.N.).

    Ein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO kann daher auch darin bestehen, dass der Steuerpflichtige es unterlässt, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Geltendmachung von dem Finanzamt bisher nicht bekannter Tatsachen hätte aufdrängen müssen (BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 - XI R 47/97, a.a.O.; vom 4. Februar 1993 - III R 78/91, a.a.O.).

  • BFH, 04.02.1993 - III R 78/91

    Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides - Grobes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09
    Im Urteil des BFH vom 4. Februar 1993 (III R 78/91, BFH/NV 1993, 641), das der Beklagte in der Einspruchsentscheidung anführt, machte ein Steuerberater, dessen Verschulden sich die Kläger hatten zurechnen lassen müssen, unvollständige Angaben zum Ausbildungsfreibetrag eines Kindes, und zwar in mehreren aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen, obwohl Angaben zu einem Ausbildungsgang des Kindes gemacht worden waren und eine Studienbescheinigung und ein Berufsausbildungsvertrag des Kindes beilagen.

    Ein grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO kann daher auch darin bestehen, dass der Steuerpflichtige es unterlässt, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Geltendmachung von dem Finanzamt bisher nicht bekannter Tatsachen hätte aufdrängen müssen (BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 - XI R 47/97, a.a.O.; vom 4. Februar 1993 - III R 78/91, a.a.O.).

  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, 555, BStBl. II 1983, 324; vom 26. August 1987 I R 144/86, BFHE 151, 299, BStBl. II 1988, 109, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 29.06.1984 - VI R 181/80

    Nichtbeachtung ausdrücklich gestellter Fragen im Steuererklärungsvordruck ist

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09
    Als grobes Verschulden ist es deshalb in der Rechtsprechung angesehen worden, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 - VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl. II 1984, 693), oder wenn er seine Erklärungspflicht schlecht erfüllt, indem er unvollständige Erklärungen abgibt (BFH-Urteil vom 20. November 2008 - III R 107/06, BFH/NV 2009, 545 m.w.N.).
  • BFH, 25.11.1983 - VI R 8/82

    Unterlassen eines Einspruchs kann ein dem Steuerberater zuzurechnendes grobes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist bei der Prüfung des groben Verschuldens auch der Zeitraum bis zur Bestandskraft des Bescheides einzubeziehen (BFH-Urteil vom 25. November 1983 - VI R 8/82, BStBl. II 1984, 256; a.A von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand September 2010, Rz. 291 m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2004 - IV R 62/02

    Änderung auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen, grobes Verschulden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09
    Im Urteil des BFH vom 16. September 2004 (IV R 62/02, BStBl. II 2005), hat der Steuerpflichtige grob schuldhaft im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gehandelt, da er überhaupt keine Erklärung abgegeben und den Erlass von Schätzungsbescheiden veranlasst hat.
  • BFH, 26.08.1987 - I R 144/86

    Grobes Verschulden - Sorgfaltspflichten - Nachträglich bekanntwerdende Tatsachen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn er die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, 555, BStBl. II 1983, 324; vom 26. August 1987 I R 144/86, BFHE 151, 299, BStBl. II 1988, 109, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 20.11.2008 - III R 107/06

    Grobes Verschulden bei rechtsirrtümlich unterbliebenen Angaben im

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2010 - 5 K 2099/09
    Als grobes Verschulden ist es deshalb in der Rechtsprechung angesehen worden, wenn ein Steuerpflichtiger eine in einem Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet (BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 - VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl. II 1984, 693), oder wenn er seine Erklärungspflicht schlecht erfüllt, indem er unvollständige Erklärungen abgibt (BFH-Urteil vom 20. November 2008 - III R 107/06, BFH/NV 2009, 545 m.w.N.).
  • BFH, 06.10.2004 - X R 14/02

    Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 05.01.2005 - III B 79/04

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, offenbare Unrichtigkeit

  • BFH, 21.07.1989 - III R 303/84

    1. Änderung wegen neuer Tatsachen bei nachträglicher Stellung eines nicht

  • BFH, 18.03.2014 - X R 8/11

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 685).
  • BFH, 20.03.2013 - VI R 5/11

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall auch von dem des FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. Dezember 2010  5 K 2099/09, EFG 2011, 685, Revisionsverfahren anhängig unter dem Az. X R 8/11); dort hatten die Anwendungsmodalitäten des Programms den Anwender veranlasst, in eine andere Eingabemaske zu wechseln, ohne nach der Eingabe dort zur ursprünglichen Maske zurückzukehren.
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2011 - 3 K 2674/10

    Mögliche Fehler seiner Steuersoftware muss sich der Steuerpflichtige wie ein

    Nicht als grobes Verschulden anzusehen ist bei der Anfertigung und Abgabe einer Einkommensteuererklärung im Elster-Verfahren auch, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen weiß, die Eintragung in das elektronische Formular aber aufgrund eines Versehens unterbleibt und wegen einer Besonderheit in der Programmführung von ElsterFormular beim betreffenden Fragenkomplex ein kontinuierliches Arbeiten erschwert ist (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 5 K 2099/09, EFG 2011, 685).
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