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   FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 64/10   

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FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 64/10 (https://dejure.org/2011,9108)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.02.2011 - 3 K 64/10 (https://dejure.org/2011,9108)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. Februar 2011 - 3 K 64/10 (https://dejure.org/2011,9108)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Verhängung von Verzögerungsgeld im Falle einer nicht fristgerechten Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung und einer Nichtverlagerung der Buchführung ins Ausland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    § 146 AO
    § 146 AO: Festsetzung von Verzögerungsgeld

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Verzögerungsgeld im Inlandsfall

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 846
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.10.2010 - 3 V 1296/10

    Aussetzung der Vollziehung: keine mehrmalige Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 64/10
    Aus dieser Norm in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung lassen sich die gesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes hinreichend klar ableiten, wie sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt (vgl.  auch FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2010 3 V 1296/10, Juris).

    Zudem ist sie vorliegend weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. auch Hessisches FG, Beschluss vom 19. März 2010 12 V 396/10, Juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2010 3 V 1296/10, Juris).

  • FG Schleswig-Holstein, 03.02.2010 - 3 V 243/09

    Zulässigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 64/10
    Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch Beschluss vom 3. Februar 2010 (3 V 243/09) abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren 3 V 243/09 und den der beigezogenen Steuerakten des Beklagten Bezug genommen.

  • BFH, 28.03.2007 - IX R 22/05

    Verspätungszuschlag

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 64/10
    Das Verzögerungsgeld ist damit wie der Verspätungszuschlag nach § 152 AO (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. März 2007 IX R 22/05, BFH/NV 2007, 1450) ein Druckmittel eigener Art, das auf die Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist und zugleich einen repressiven und präventiven Charakter hat (vgl. Geißler, a.a.O., S. 4077).
  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 64/10
    Bedenken gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Normenbestimmtheit und -klarheit (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 24. November 2010 1 BvF 2/05, BGBl I 2010, 1862) hat das Gericht deshalb nicht (a.A. Drüen, a.a.O.).
  • BFH, 07.10.2009 - VII B 28/09

    Keine Erledigung der Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung durch

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 64/10
    Diese Vorschrift ordnet indes nur die Einstellung des weiteren Vollzuges an und nicht die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. BFH-Beschluss vom 07. Oktober 2009 VII B 28/09, BFH/NV 2010, 385; Brockmeyer, in: Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 335 Rdn. 1).
  • FG Hessen, 19.03.2010 - 12 V 396/10
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 01.02.2011 - 3 K 64/10
    Zudem ist sie vorliegend weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. auch Hessisches FG, Beschluss vom 19. März 2010 12 V 396/10, Juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Oktober 2010 3 V 1296/10, Juris).
  • FG Schleswig-Holstein, 05.12.2012 - 2 K 9/12

    Verzögerungsgeld: Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Festsetzung kein

    § 335 AO ist weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 3 K 64/10, EFG 2011, 846; FG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2011 2 V 173/11, Juris).

    Das Verzögerungsgeld hat repressiven Charakter, weil der Nachteil an ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten anknüpft und durch den vom Zwangsgeld abweichenden Rahmen für die Höhe (2.500 EUR bis 250.000 EUR beim Verzögerungsgeld - maximal 25.000 EUR beim Zwangsgeld) zum Ausdruck kommt, dass es auch darum geht, Vorteile abzuschöpfen, die sich möglicherweise aus dem verzögerten Mitwirkungsverhalten ergeben können (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011, a.a.O. m.w.N.).

    Das Verzögerungsgeld ist damit wie der Verspätungszuschlag nach § 152 AO (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. März 2007 IX R 22/05, BFH/NV 2007, 1450) ein Druckmittel eigener Art, das auf die Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist und zugleich einen repressiven und präventiven Charakter hat (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 a.a.O.).

    a) Das Entschließungsermessen ist durch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 Abs. 2 b AO nicht vorgeprägt (ebenso: Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Februar 2010 3 V 243/09, DStRE 2010, 497 ff. und Urteil vom 1. Februar 2011 3 K 64/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, Seite 846 ff., 847 mit Anm.; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 13 K 13246/10, EFG 2011, 1945; a.A.: Geißler, Außenprüfung, Verzögerungsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, NWB, 2. Halbjahr 2009, Seite 4076 ff., Seite 4080 unter 4.).

    Deshalb scheint sich zu Recht in Literatur und Rechtsprechung die Tendenz abzuzeichnen, die Anwendung der Vorschrift auf wesentliche Fälle zu begrenzen (so: Dißars in Schwarz, Praxiskommentar, 148. Lieferung, § 146 Rn. 49), Bagatellfälle auszuklammern (so: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011, a. a. O., Rn. 36) bzw. in das Entschließungsermessen alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen, insbesondere Verschuldensaspekte, auch wenn diese im Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO nicht ausdrücklich genannt sind (in diesem Sinne: FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Februar 2010, a. a. O. und Urteil vom 1. Februar 2011, a. a. O.).

    Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts Hamburg braucht in der Ermessensentscheidung dann nicht auf den Steuerpflichtigen entlastende Umstände eingegangen zu werden, wenn die dementsprechende Bewertung der Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen bereits vorher bekannt gemacht wurde (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 3 K 64/10, EFG 2011, 846; FG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2011 2 V 173/11, Juris).

  • BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10

    AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit

    Über diesen direkten Normzusammenhang hinaus kann nach dem zuvor dargelegten Wortlaut ein Verzögerungsgeld aber auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamts zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Februar 2011  3 K 64/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 846; ebenso Geißler, Neue Wirtschaftsbriefe 2009, 4076; Klein/Rätke, AO, 10. Aufl., § 146 Rz 5b; Gebbers, Die steuerliche Betriebsprüfung 2009, 130).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 - 13 K 13246/10

    Zu den Voraussetzungen eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO

    Aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache -BT-Drucks.- 16/10189, S. 81) ist jedoch entscheidend auf eine allgemeine Anwendung zu schließen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 1. Februar 2011 3 K 64/10 m. w. N.; a. A. Druen, Die Unternehmensbesteuerung -Ubg- 2009, 549, 550 ff.).

    Es ist also nicht nur auf ein Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen gerichtet (Beugecharakter), sondern soll auch als Sanktion wirken und der Abschöpfung von Vorteilen dienen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1. Februar 2011 3 K 64/10 m. w. N.).

    Allerdings hat der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2010 nicht deutlich gemacht, dass kein vorgeprägtes Ermessen dahingehend besteht, ein Versäumen der nach § 146 Abs. 2b AO zur Vorlage von Unterlagen gesetzten Frist regelmäßig durch die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes zu sanktionieren (gegen ein vorgeprägtes Ermessen auch Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1. Februar 2011 3 K 64/10; Dißars, Die Steuerberatung -Stbg- 2010, 247, 249 f.; Kuhfus, EFG 2010, 688, 689; a.A. Gebbers, Die steuerliche Betriebsprüfung -StBp 2009-, 162, 167; Geißler, Neue Wirtschafts-Briefe -NWB- 2009, 4076, 4080 f.).

    Wegen des zugleich repressiven Charakters des Verzögerungsgeldes ist die für das Zwangsgeld geltende Vorschrift des § 335 AO nicht anwendbar (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1. Februar 2011 3 K 64/10; Hessisches FG, Beschluss vom 19. März 2010 12 V 396/10; Druen, Ubg 2011, 83, 91).

  • FG Hamburg, 16.11.2011 - 2 V 173/11

    Abgabenordnung: Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

    Ein Verzögerungsgeld kann somit auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen im Sinne von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, a. a. O.; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01.02.2011 3 K 64/10 EFG 2011, 846).

    § 335 AO ist weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 3 K 64/10, a. a. O.).

    Insbesondere braucht in der Ermessensentscheidung dann nicht auf den Steuerpflichtigen entlastende Umstände eingegangen zu werden, wenn die dementsprechende Bewertung der Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen bereits vorher bekannt gemacht wurde (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 3 K 64/10, a. a. O.).

    Es ist zwar zutreffend, dass bei der Festsetzung des Mindestbetrages das Auswahlermessen keiner Begründung bedarf (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01.02.2011 3 K 64/10, a. a. O.; so wohl auch BFH-Beschluss vom 28.06.2011 X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833).

  • FG Hamburg, 12.12.2013 - 6 K 187/13

    Verzögerungsgeld: Ermessensausübung bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes

    Ein Verzögerungsgeld kann auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen im Sinne von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (FG Hamburg-Beschluss vom 16.11.2011 2 V 173/11, EFG 2012, 382 unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 16. Juni 2011 IV B 120/10, a. a. O.; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01.02.2011 3 K 64/10 EFG 2011, 846).

    Der Zweck des Verzögerungsgeldes erfüllt sich damit nicht, wenn der Verpflichtung zur Vorlage von Aufzeichnungen nach der Festsetzung nachgekommen wird (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 3 K 64/10, EFG 2011, 846).

    Insbesondere braucht in der Ermessensentscheidung dann nicht auf den Steuerpflichtigen entlastende Umstände eingegangen zu werden, wenn die dementsprechende Bewertung der Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen bereits vorher bekannt gemacht wurde (FG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2011 2 V 173/11, EFG 2012, 382 unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 3 K 64/10, EFG 2011, 846).

  • FG Hessen, 08.08.2011 - 8 V 1281/11

    Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

    b) Weiterhin ist - entgegen der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung - das Entschließungsermessen durch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 Abs. 2 b AO nicht vorgeprägt (ebenso: Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Februar 2010 3 V 243/09, DStRE 2010, 497 ff., 499 rechte Spalte; dass., Urteil vom 1. Februar 2011 3 K 64/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, Seite 846 ff., 847 mit Anm.; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 13 K 13246/10, n. v., juris, Randnr. 37; a.A.: Gebbers, a. a. O., Teil II, Seite 162 ff.; Seite 167 unter 12.; Geißler, Außenprüfung, Verzögerungsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten, NWB, 2. Halbjahr 2009, Seite 4076 ff., Seite 4080 unter 4.).

    Deshalb scheint sich zu Recht in Literatur und Rechtsprechung die Tendenz abzuzeichnen, die Anwendung der Vorschrift auf wesentliche Fälle zu begrenzen (so: Dißars in Schwarz, a. a. O., § 146 Randnr. 49), Bagatellfälle auszuklammern (so: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011, a. a. O., Randnr. 36) bzw. in das Entschließungsermessen alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen, insbesondere Verschuldensaspekte, auch wenn diese im Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO nicht ausdrücklich genannt sind (in diesem Sinne: FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Februar 2010, a. a. O., Seite 499 rechte Spalte; dass., Urteil vom 1. Februar 2011, a. a. O., Seite 848 linke Spalte).

  • BFH, 28.06.2011 - X B 37/11

    Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Rahmen einer Außenprüfung

    Über diesen direkten Normzusammenhang hinaus kann nach dem zuvor dargelegten Wortlaut ein Verzögerungsgeld aber auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamtes zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. Februar 2011  3 K 64/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 846; ebenso Geißler, Neue Wirtschafts-Briefe 2009, 4076;, Klein/Rätke, AO, 10. Aufl., § 146 Rz 5b; Dißars in Schwarz, AO, § 146 Rz 45 f.; Pahlke/Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 146 Rz 34; Gebbers, Die steuerliche Betriebsprüfung 2009, 130).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2012 - 12 K 12205/10

    Keine Multiplikation des Mindestverzögerungsgeldes mit der Anzahl der

    Da die Vorschrift des § 146 Abs. 2b AO - im Unterschied zu den in § 152 Abs. 2 AO enthaltenen Regelungen zum Verspätungszuschlag - keine ausdrücklichen Ermessensleitlinien oder -grenzen vorsieht, hat die Behörde die anzustellenden Ermessenserwägungen nach den in § 5 AO geregelten allgemeinen Grundsätzen auszurichten (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 - 3 K 64/10, EFG 2011, 846, 847; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 2011 13 K 13246/10, juris; Hessisches FG, Beschluss vom 08. August 2011 - 8 V 1281/11, juris).

    Nach dieser Ansicht sind in das Entschließungsermessens alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen, insbesondere Verschuldensaspekte, auch wenn diese, anders als etwa beim Verspätungszuschlag nach § 152 AO , im Tatbestand des § 146 Abs. 2b AO nicht genannt würden, weil eine Beschränkung der Ermessensgesichtspunkte § 146 Abs. 2b AO nicht zu entnehmen sei (so Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 01. Februar 2011 - 3 K 64/10, EFG 2011, 846, 847 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 25.01.2012 - 4 K 2121/11

    Zu den Anforderungen an die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gemäß § 146 Abs.

    Entsprechend stelle beispielsweise das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 1. Februar 2011 (Az. 3 K 64/10) vor der Prüfung der Voraussetzungen des § 146 Abs. 2b AO ausdrücklich fest, dass der dem Verzögerungsgeld zu Grunde liegende Verwaltungsakt - in dem entschiedenen Fall ebenfalls eine PA - vollziehbar gewesen sei und stelle fest, dass die Anträge auf AdV abgelehnt worden seien.

    Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist zunächst, dass die PA, auf deren Grundlage die durch die Festsetzung des Verzögerungsgeldes durchzusetzende Aufforderung gemäß § 200 Abs. 1 AO zur Beantwortung von Fragen bzw. zur Vorlage von Unterlagen erfolgt ist, wirksam und vollziehbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 1. Februar 2011 3 K 64/10, EFG 2011, 202).

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.07.2011 - 1 V 1151/11

    Androhung von Verzögerungsgeld kein Verwaltungsakt - Unterschied zwischen

    Insbesondere bildet das Verzögerungsgeld gerade kein Zwangsmittel (vgl. Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 01. Februar 2011, 3 K 64/10, EFG 2011, 846 m.w.N.), sondern eine eigenständige steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO), was sich bereits aus der Systematik der AO ergibt.
  • FG Sachsen-Anhalt, 11.09.2013 - 3 K 1235/10

    Fehlerfreie Ausübung des Entschließungsermessens bei der Festsetzung eines

  • FG Sachsen-Anhalt, 11.09.2013 - 3 K 1236/10

    Änderung der Festsetzung des Verzögerungsgeldes: Maßgeblichkeit der jüngsten

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.06.2014 - 12 K 12203/13

    Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO

  • FG Nürnberg, 15.05.2013 - 5 K 950/11

    Festsetzung eines Verzögerungsgeldes als Sanktion der Nichtvorlage einer dem

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2012 - 5 V 5284/12

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Verzögerungsgeld

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