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   FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06   

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FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06 (https://dejure.org/2010,18783)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01.12.2010 - 3 K 1160/06 (https://dejure.org/2010,18783)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - 3 K 1160/06 (https://dejure.org/2010,18783)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO innerhalb der Antragsfrist; Antragsübersendung durch Mail to Fax; Zulässigkeit von Computerfaxen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung des Antrags auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 FGO innerhalb der Antragsfrist - Antragsübersendung durch Mail to Fax - Zulässigkeit von Computerfaxen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 895
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 04.09.2000 - III B 41/00

    Beschwerdeeinlegung durch Computerfax; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06
    Danach lässt die neuere Rechtsprechung des BFH lässt zwar grundsätzlich auch ein Computerfax als Wahrung der Schriftform zu, allerdings lagen die Sachverhalte der Entscheidungen stets so, dass entweder a) auf dem Fax die handelnde Person konkret bezeichnet wurde und der Hinweis angebracht war, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht zu unterzeichnen vermag (so BFH-Beschluss vom 04. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321 unter Verweis auf GmS-OGB vom 5. April 2000 1/98, NJW 2000, 2340) oder b) es handelte sich um ein Telefax/Computerfax mit eingescannter Unterschrift (so BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08, BFH/NV 2010, 2188, BFHE 230, 115).

    Nach der o.g. BFH-Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 04. September 2000 a.a.O.) ist einem Schriftsatz die gesetzlich erforderlichen Schriftform, zu der grundsätzlich auch die eigene Unterschrift gehört, aber nicht schon deshalb abzusprechen, weil er durch moderne elektronische Medien übermittelt wird und mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender eine eigenhändige Unterzeichnung nicht möglich ist.

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06
    Danach lässt die neuere Rechtsprechung des BFH lässt zwar grundsätzlich auch ein Computerfax als Wahrung der Schriftform zu, allerdings lagen die Sachverhalte der Entscheidungen stets so, dass entweder a) auf dem Fax die handelnde Person konkret bezeichnet wurde und der Hinweis angebracht war, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht zu unterzeichnen vermag (so BFH-Beschluss vom 04. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321 unter Verweis auf GmS-OGB vom 5. April 2000 1/98, NJW 2000, 2340) oder b) es handelte sich um ein Telefax/Computerfax mit eingescannter Unterschrift (so BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08, BFH/NV 2010, 2188, BFHE 230, 115).

    Es genügt daher für die Wirksamkeit einer durch Computerfax erhobenen Klage, dass sich aus dem Schriftsatz selbst oder den Begleitumständen die Urheberschaft und der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben (BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08, BFH/NV 2010, 2188, BFHE 230, 115).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06
    Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (NJW 2000, 2340) können bestimmende Schriftsätze zwar formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei auf ein Faxgerät des Gerichts (Computerfax) übermittelt werden, sofern eine eingescannte Unterschrift oder der Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (BFH-Beschlüsse vom 11. November 1997 VII B 108/97, BFH/NV 1998, 604; vom 5. September 2008 V B 43/08, BFH/NV 2009, 39).

    Danach lässt die neuere Rechtsprechung des BFH lässt zwar grundsätzlich auch ein Computerfax als Wahrung der Schriftform zu, allerdings lagen die Sachverhalte der Entscheidungen stets so, dass entweder a) auf dem Fax die handelnde Person konkret bezeichnet wurde und der Hinweis angebracht war, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht zu unterzeichnen vermag (so BFH-Beschluss vom 04. September 2000 III B 41/00, BFH/NV 2001, 321 unter Verweis auf GmS-OGB vom 5. April 2000 1/98, NJW 2000, 2340) oder b) es handelte sich um ein Telefax/Computerfax mit eingescannter Unterschrift (so BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 38/08, BFH/NV 2010, 2188, BFHE 230, 115).

  • BFH, 10.07.2002 - VII B 6/02

    Eigenhändige Unterschrift

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06
    Die in § 64 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Schriftlichkeit erfordert die Übermittlung eines handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes (vgl. BFH-Urteile vom 28. September 1988 X R 32-34/88, BFH/NV 1989, 505; vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).

    Die eigenhändige Unterschrift muss vor Ablauf der Frist vorliegen; erst die Unterschrift macht den prozessbestimmenden Schriftsatz zur wirksamen Prozesshandlung (BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597).

  • BFH, 17.05.1994 - IV R 22/93

    Voraussetzungen für Beginn des Laufs der Revisionsfrist mit der Zustellung des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06
    Eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis kommt darüber hinaus grundsätzlich selbst dann nicht in Betracht, wenn ein in steuerlichen Dingen nicht versierter Steuerpflichtiger trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung eine Frist versäumt hat (vgl. BFH- Beschluss vom 17. Mai 1994 IV R 22/93, BFH/NV 1995, 47, m. w. N.).
  • FG München, 26.03.2009 - 14 K 12/09

    Keine Wiedereinsetzung bei langjähriger Erkrankung - Gerichtsbescheid wirkt als

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06
    Für den Fall, dass im Urteil lediglich die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil ausgesprochen wird, bedarf es keiner weiteren Kostenentscheidung im Urteil, da die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, bereits die gesamten Kosten des Verfahrens umfasst (so auch FG München Urteile vom 26. März 2009 14 K 12/09, juris; vom 23. Oktober 2007 6 K 3701/06, juris).
  • BFH, 26.10.2006 - V R 40/05

    Elektronisch übermittelte Klagerücknahme - Klagerücknahme nicht widerruflich

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06
    Nach der alten Regelung (§ 77a FGO a.F.) zur Einreichung elektronischer Dokumente - die vorbereitende Schriftsätze, Anträge, Erklärungen der Parteien sowie Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter betraf - war die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur kein zwingendes Erfordernis elektronischer Erklärungen; bei § 77a Abs. 1 Satz 2 FGO a.F. handelte es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, BFHE 215, 53, BStBl II 2007, 271).
  • FG München, 23.10.2007 - 6 K 3701/06

    Versäumung der Frist zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06
    Für den Fall, dass im Urteil lediglich die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil ausgesprochen wird, bedarf es keiner weiteren Kostenentscheidung im Urteil, da die Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, bereits die gesamten Kosten des Verfahrens umfasst (so auch FG München Urteile vom 26. März 2009 14 K 12/09, juris; vom 23. Oktober 2007 6 K 3701/06, juris).
  • BFH, 20.11.2002 - VI B 90/02

    NZB: Wirkung eines Gerichtsbescheids als Urteil

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06
    Wurde nicht fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 90a Abs. 2 FGO zu gewähren, so ist die Beendigung des Verfahrens aufgrund des Gerichtsbescheids bzw. die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil festzustellen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. November 2002 VI B 90/02, BFH/NV 2003, 336).
  • BFH, 03.07.1986 - IV R 133/84

    Informationspflichten des Steuerpflichtigen über das Wesen einer Ausschlußfrist

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 01.12.2010 - 3 K 1160/06
    Irrtümer über das materielle Recht rechtfertigen die Wiedereinsetzung dagegen nicht (BFH-Entscheidungen vom 3. Juli 1986 IV R 133/84, BFH/NV 1986, 717, m. w. N., und vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257).
  • BFH, 22.07.1991 - III B 22/91

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis bei

  • BFH, 11.11.1997 - VII B 108/97

    Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde per Telefax

  • BFH, 05.09.2008 - V B 43/08

    Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Computerfax

  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

  • BFH, 28.09.1988 - X R 32/88

    Anforderungen an eine Unterschrift

  • BFH, 05.10.1987 - III B 65/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - Vorbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung -

  • FG München, 07.07.2010 - 9 K 3838/09

    Klageerhebung per Computerfax

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 63/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • OLG Dresden, 04.12.2020 - 22 WF 872/20

    Prozessrecht

    Dagegen wahrt das E-Mail-to-Fax-Verfahren das Schriftformerfordernis nicht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 3 K 1160/06 -, juris Rn. 25).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.01.2024 - L 7 SO 3301/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Nutzung eines

    Dagegen wahrt das E-Mail-to-Fax-Verfahren das Schriftformerfordernis nicht (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 3 K 1160/06 -, juris Rdnr. 25).
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 69/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 67/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 68/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 65/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 64/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 70/11 B
    Ob nach Inkrafttreten des JKomG an der Rechtsprechung des BSG zur Wahrung der Schriftform durch ein Computerfax ohne eingescannte Unterschrift (BSG Beschluss vom 15.10.1996, SozR 3-1500 § 151 Nr. 2) festzuhalten ist und ob auch ein Versand einer Berufungsschrift im sog Mail-to-Fax-Verfahren als schriftlich iS des § 151 SGG anzusehen ist, weil das Einscannen einer Unterschrift technisch nicht möglich ist (vgl zum Computerfax BSG aaO S 3) und es im Übrigen ausreichend ist, wenn keine Zweifel an der Urheberschaft bestehen und das Gericht als Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck eines Schriftstücks erfolgt, braucht nicht entschieden zu werden (ablehnend etwa Finanzgericht Köln Zwischenurteil vom 5.11.2009 - 6 K 3931/08 - DStRE 2010, 378 = EFG 2010, 618; FG München Urteil vom 7.7.2010 - 9 K 3838/09 - DStRE 2011, 914 = EFG 2010, 2108; FG Sachsen-Anhalt Urteil vom 1.12.2010 - 3 K 1160/06 - EFG 2011, 895) .
  • FG München, 11.10.2023 - 4 K 699/23

    Folgen eines unzulässigen Antrags auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid

  • FG Sachsen, 25.11.2019 - 1 K 1155/15

    Feststellung der Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil

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