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   FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11   

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FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11 (https://dejure.org/2012,12069)
FG Köln, Entscheidung vom 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11 (https://dejure.org/2012,12069)
FG Köln, Entscheidung vom 23. April 2012 - 10 Ko 1766/11 (https://dejure.org/2012,12069)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV RVG Nr. 1008
    Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenfestsetzung: - Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1498
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Thüringen, 25.01.2000 - II 6/99

    Tätigkeitsgegenstandes bei Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen

    Auszug aus FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11
    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3-Erhöhungsgebühr bei Auftraggebermehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt das beschließende Gericht, das eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme darstellen würde (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127; für Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

    Die Vertretung durch den Bevollmächtigten im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid erforderte verfahrensrechtlich ein gleichgerichtetes Vorgehen und betraf einen nach den tatsächlichen Voraussetzungen gleichartigen und nach den rechtlichen Voraussetzungen identischen Streitpunkt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651).

    Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegenstände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, so greift die Regelung über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte ein, die die Mehrarbeit des Bevollmächtigten und sein höheres Haftungsrisiko abgilt (BVerfG-Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 BvR 1174/90, BVerfGE 96, 251, NJW 1997, 3430; vgl. ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 für die Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides der Gemeinschaft; ebenso für eine Gewinnfeststellung FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

    Im Rahmen der so gegenständlich begrenzten Einspruchs- und Klagebefugnis hat der Prozessbevollmächtigte die Erinnerungsgegner nicht in einem einheitlichen Steuerrechtsverhältnis vertreten können, sondern in einer Vielzahl unterschiedlicher Steuerrechtsverhältnisse (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

  • FG Düsseldorf, 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09

    Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs bei mehreren Streitgenossen;

    Auszug aus FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11
    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3-Erhöhungsgebühr bei Auftraggebermehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt das beschließende Gericht, das eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme darstellen würde (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127; für Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

    Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegenstände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, so greift die Regelung über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte ein, die die Mehrarbeit des Bevollmächtigten und sein höheres Haftungsrisiko abgilt (BVerfG-Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 BvR 1174/90, BVerfGE 96, 251, NJW 1997, 3430; vgl. ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 für die Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides der Gemeinschaft; ebenso für eine Gewinnfeststellung FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

    Im Rahmen der so gegenständlich begrenzten Einspruchs- und Klagebefugnis hat der Prozessbevollmächtigte die Erinnerungsgegner nicht in einem einheitlichen Steuerrechtsverhältnis vertreten können, sondern in einer Vielzahl unterschiedlicher Steuerrechtsverhältnisse (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

  • FG Köln, 07.09.1996 - 10 Ko 4446/95
    Auszug aus FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11
    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3-Erhöhungsgebühr bei Auftraggebermehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt das beschließende Gericht, das eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme darstellen würde (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127; für Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

    Die Vertretung durch den Bevollmächtigten im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid erforderte verfahrensrechtlich ein gleichgerichtetes Vorgehen und betraf einen nach den tatsächlichen Voraussetzungen gleichartigen und nach den rechtlichen Voraussetzungen identischen Streitpunkt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651).

    Im Rahmen der so gegenständlich begrenzten Einspruchs- und Klagebefugnis hat der Prozessbevollmächtigte die Erinnerungsgegner nicht in einem einheitlichen Steuerrechtsverhältnis vertreten können, sondern in einer Vielzahl unterschiedlicher Steuerrechtsverhältnisse (FG Köln, Beschluss vom 7. September 1996 - 10 K 4446/95 EFG 1997, 127, Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

  • BVerfG, 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90

    Keine erhöhte Prozessgebühr bei Vertretung mehrerer Beschwerdeführer

    Auszug aus FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11
    Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegenstände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, so greift die Regelung über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte ein, die die Mehrarbeit des Bevollmächtigten und sein höheres Haftungsrisiko abgilt (BVerfG-Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 BvR 1174/90, BVerfGE 96, 251, NJW 1997, 3430; vgl. ferner Thüringer FG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 für die Vertretung mehrerer Grundstücksgemeinschafter wegen des Gewinnfeststellungsbescheides der Gemeinschaft; ebenso für eine Gewinnfeststellung FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).

    Selbständig nebeneinander bestehende Rechte erfüllen - auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind - nicht den Begriff desselben Gegenstands (BVerfG-Beschluss vom 15. Juli 1997 - 1 BvR 1174/90, BVerfGE 96, 251, NJW 1997, 3430: Keine Erhöhungsgebühr, wenn der Anwalt mehrere Beschwerdeführer in einer von diesen gegen dieselbe Rechtsnorm erhobenen Verfassungsbeschwerde vertritt, weil jeweils nur die subjektive Beschwer geltend gemacht werden kann und deshalb der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe ist).

  • BFH, 16.12.1998 - IV E 1/98

    Gewinnfeststellungsverfahren; Streitwert

    Auszug aus FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11
    Der beschließende Senat lässt offen, ob diese Art der Streitwertermittlung in Feststellungsverfahren, die auf der Grundlage von § 180 Abs. 2 AO zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung erfolgen, zwingend ist oder ob nicht auch hier der allgemeine Grundsatz für Gewinnfeststellungen eingreifen müsste, nach der die steuerliche Auswirkung insgesamt mit einem Pauschalsatz zu schätzen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807, vom 21. September 1994 VIII E 1/94, BFH/NV 1995, 254: Steuergeheimnis).
  • BFH, 21.09.1994 - VIII E 1/94

    Aufwendungen im Rahmen von Differenzgeschäften in Anrechnung auf

    Auszug aus FG Köln, 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11
    Der beschließende Senat lässt offen, ob diese Art der Streitwertermittlung in Feststellungsverfahren, die auf der Grundlage von § 180 Abs. 2 AO zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung erfolgen, zwingend ist oder ob nicht auch hier der allgemeine Grundsatz für Gewinnfeststellungen eingreifen müsste, nach der die steuerliche Auswirkung insgesamt mit einem Pauschalsatz zu schätzen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807, vom 21. September 1994 VIII E 1/94, BFH/NV 1995, 254: Steuergeheimnis).
  • BFH, 27.11.2020 - X E 4/20

    Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen

    Damit lässt das Gesetz eindeutig erkennen, dass die Regelungen über die Zusammenrechnung der Gegenstandswerte einerseits (§ 22 Abs. 1 RVG) und über die Erhöhungsgebühr andererseits (Nr. 1008 VV-RVG) in Fällen der Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit zueinander in einem Verhältnis der Alternativität stehen und daher nicht kumulativ zur Anwendung kommen können (vgl. auch Beschlüsse des FG Köln vom 07.08.2012 - 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237, unter II.5., und vom 23.04.2012 - 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498, unter II.2.; Beschluss des FG Hamburg vom 19.11.2015 - 3 KO 226/15, Anwaltsgebühren Spezial 2016, 468, unter B.III.2.; ebenso zur --insoweit identischen-- früheren Rechtslage nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung Beschluss des FG Düsseldorf vom 12.05.2010 - 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271, unter II.3.).
  • FG Baden-Württemberg, 12.06.2014 - 8 KO 1022/12

    Tätigwerden in derselben Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 1 RVG - Bemessung des

    Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Prozessvertreters richten soll (BVerwG-Urteil vom 9.5.2000 11 C 1/99, NJW 2000, 2289; BGH-Urteil vom 21.6.2011 VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167; FG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2009 3 Ko 439/09 KF, EFG 2010, 161; FG Köln, Beschluss vom 23.4.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, § 15 Rz. 6 und § 22 Rz. 3; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage, § 15 RVG Rz. 12).

    Eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme besteht nicht (vgl. zu diesem Verwerfungsgrund z. B. FG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12.5.2010 15 Ko 4622/09 KG, EFG 2011, 271 und vom 23.4.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; FG Köln, Beschlüsse vom 23.4.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498 und vom 7.8.2012 10 Ko 783/11, EFG 2012, 2237, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • FG Hamburg, 19.11.2015 - 3 KO 226/15

    Kostenrecht - Streitwert für Gewinnfeststellung - Vorverfahrens-Kosten -

    b) Dem Mehr an Arbeit und Aufwand für die verschiedenen Auftraggeber wird, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 c, 7 c), durch die Zusammenrechnung der Werte Genüge getan; eine Doppelberücksichtigung durch Kumulation von Wertaddition und Erhöhungsgebühr ist ausgeschlossen (Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; vom 23.04.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; vom 07.09.1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127; FG Düsseldorf vom 12.05.2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271; Thüringer FG vom 25.01.2000 II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; im Unterschied zum Sachverhalt ohne Streitwertauswirkung im Beschluss FG Baden-Württemberg vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris Rz. 46).
  • FG Köln, 07.08.2012 - 10 Ko 783/11

    Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

    b) Aus der Zusammenrechnung der Werte für "mehrere Gegenstände" einerseits und andererseits dem Ansatz einer 0, 3 Erhöhungsgebühr bei Auftraggebemehrheit, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, entnimmt der beschließende Senat, dass eine Doppelbegünstigung durch Zusammenrechnung der auf die Beteiligten entfallenden Gegenstandswerte und dem zusätzlichen Ansatz einer Erhöhungsgebühr eine unzulässige Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungsysteme darstellen würde (Beschluss des Senats vom 7. September 1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127 und vom 23. April 2012 10 Ko 1766/11; für die Gewinnfeststellungsbescheide ferner Thüringer FG; Beschluss vom 25.01.2000 - II 6/99 Ko, EFG 2000, 651 und FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271).
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