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   FG Münster, 16.02.2012 - 3 K 2194/09 G, F   

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FG Münster, 16.02.2012 - 3 K 2194/09 G, F (https://dejure.org/2012,12091)
FG Münster, Entscheidung vom 16.02.2012 - 3 K 2194/09 G, F (https://dejure.org/2012,12091)
FG Münster, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - 3 K 2194/09 G, F (https://dejure.org/2012,12091)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei Bestehen eines Bowlingcenters und einer Spielhalle auf einem Grundstück

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer: - Mehrere Gewerbebetriebe eines Einzelunternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zu den Voraussetzungen für einen einheitlichen Gewerbebetrieb

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1580
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96

    1. Keine Fortführung des Betriebs eines ehemaligen Versicherungsbezirksdirektors

    Auszug aus FG Münster, 16.02.2012 - 3 K 2194/09
    Bei unterschiedlichen, also ungleichartigen gewerblichen Tätigkeiten eines Einzelunternehmers kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur dann angenommen werden, wenn die unterschiedlichen Betätigungen finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängen, wobei im Einzelfall das Gesamtbild unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 16.06.1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455; BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573 jeweils m. w. N.).

    Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liegt insbesondere vor, wenn die verschiedenen Betätigungen demselben Gewerbezweig zuzurechnen sind oder wenn eine enge wechselseitige gegenständliche oder technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96 a. a. O.) Für einen organisatorischen Zusammenhang ist beispielsweise kennzeichnend, dass die Unternehmensbereiche in einem Geschäftslokal untergebracht sind, dass die Tätigkeiten unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt oder dass die Waren, Betriebsmittel oder Dienstleistungen gemeinsamt eingekauft und bezahlt werden (BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96 a. a. O.).

    Ein finanzieller Zusammenhang ist anzunehmen, wenn gemeinsame Aufzeichnungen geführt oder gemeinsame Bankverbindungen unterhalten oder gemeinsame Kassenabrechnungen oder gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellt werden (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96 a. a. O.; BFH, Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

    Bei einer solch umfangreichen Trennung der Aufzeichnungen, Bankverbindungen und Gewinnermittlungen kann nicht von einem finanziellen Zusammenhang ausgegangen werden (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573).

  • BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84

    Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im

    Auszug aus FG Münster, 16.02.2012 - 3 K 2194/09
    Ein finanzieller Zusammenhang ist anzunehmen, wenn gemeinsame Aufzeichnungen geführt oder gemeinsame Bankverbindungen unterhalten oder gemeinsame Kassenabrechnungen oder gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellt werden (vgl. BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96 a. a. O.; BFH, Urteil vom 25.04.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).
  • BFH, 21.12.2000 - X B 111/00

    Selbständige Gewerbebetriebe

    Auszug aus FG Münster, 16.02.2012 - 3 K 2194/09
    Es kommt darauf an, wie der Steuerpflichtige seine gewerblichen Betätigungen in konkreten Fall gestaltet (vgl. BFH, Beschluss vom 21.12.2000 X B 111/00, BFH/NV 2001, 816 m. w. N.).
  • BFH, 16.06.1999 - II B 57/98

    Mehrere selbständige Gewerbebetriebe

    Auszug aus FG Münster, 16.02.2012 - 3 K 2194/09
    Bei unterschiedlichen, also ungleichartigen gewerblichen Tätigkeiten eines Einzelunternehmers kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb nur dann angenommen werden, wenn die unterschiedlichen Betätigungen finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängen, wobei im Einzelfall das Gesamtbild unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 16.06.1999 II B 57/98, BFH/NV 1999, 1455; BFH, Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96, BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573 jeweils m. w. N.).
  • FG Hamburg, 10.09.2013 - 3 K 80/13

    Gewerbesteuer/Einkommensteuer: Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und

    Ein Einzelunternehmer kann grundsätzlich verschiedene Unternehmen nebeneinander betreiben (BFH-Beschluss vom 21.12.2000 X B 111/00, BFH/NV 2001, 816; Urteil des FG Münster vom 16.02.2012 3 K 2194/09 G, F, EFG 2012, 1580).
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