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   FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10   

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FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10 (https://dejure.org/2012,26575)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31.05.2012 - 1 K 271/10 (https://dejure.org/2012,26575)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 1 K 271/10 (https://dejure.org/2012,26575)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 5
    Buchwertfortführung bei Übertragung von WG zwischen Schwester-Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Buchwertfortführung bei Übertragung von WG zwischen Schwester-Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2556
  • EFG 2012, 2106
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.11.2009 - I R 72/08

    Erfolgsneutrale Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG; keine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
    Mit Urteil vom 25. November 2009 (I R 72/08, BStBl II 2010, 471) habe der BFH darüber hinaus festgestellt, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften nicht durch die in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG beschriebenen Vorgänge geregelt sei.

    Dem Vorliegen einer Entnahme steht nicht entgegen, dass das Wirtschaftsgut in der Folge nicht im privaten Bereich der Gesellschafter genutzt wird; die Übertragung auf die andere Gesellschaft (Schwestergesellschaft) ist vielmehr aus steuerrechtlicher Sicht eine Einlage, die an die vorausgegangene Entnahme anschließt (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insbesondere die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG nicht direkt einschlägig, denn die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft stellt keine Überführung "von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen" dar (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, sowie wohl auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971, der davon ausgeht, dass § 6 Abs. 5 EStG "entsprechend" anzuwenden ist; a.A. Teile der Literatur vgl. Zusammenstellung von Niehus/Wilke in Hermann/Heuer/Raupach - H/H/R, § 6 EStG Rn. 1447e).

    Im vorliegenden Fall einer Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften ist ein Besteuerungszweck in keiner Weise ersichtlich, da die stillen Reserven steuerverhaftet bleiben (so auch z.B. Niehus/Wilke in H/H/R, § 6 EStG Rn. 1447e; Schmidt, EStG, 31. Auflage, 2012, § 6 Rn. 702; Leisner-Egensperger, Aufdeckung stiller Reserven bei Übertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften?, DStZ 2010, 900; auch der 1. Senat des BFH räumt in seinem Urteil I R 72/08 ein, dass bei einer inhaltlichen und interessenorientierten Betrachtung gute Gründe für eine Gleichstellung sprächen).

    Zwar vertritt der 1. Senat des BFH in seinen Urteil vom 25. November 2009 (I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) die Auffassung, eine Buchwertübertragung könne bei der vorliegenden Gestaltung nicht auf eine Auslegung, sondern nur auf eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG gestützt werden.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie wegen der Abweichung vom BFH-Urteil vom 25. November 2009 (I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471) zuzulassen.

  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
    Auf den BFH-Beschluss unter dem Aktenzeichen IV B 105/09 (BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971) wird Bezug genommen.

    Zwar folge aus den Ausführungen in diesem Urteil und denen im Beschluss des IV. Senates vom 15. April 2010 (IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971), dass bei einer inhaltlichen und interessenorientierten Betrachtung gute Gründe dafür sprächen, die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften, den in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG geregelten Vorgängen gleichzustellen.

    Zur Begründung nimmt die Klägerin Bezug auf die Ausführungen des BFH im Beschluss vom 15. April 2010 (IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch insbesondere die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG nicht direkt einschlägig, denn die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft stellt keine Überführung "von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen" dar (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, sowie wohl auch BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971, der davon ausgeht, dass § 6 Abs. 5 EStG "entsprechend" anzuwenden ist; a.A. Teile der Literatur vgl. Zusammenstellung von Niehus/Wilke in Hermann/Heuer/Raupach - H/H/R, § 6 EStG Rn. 1447e).

    Hierzu hat der 4. Senat des BFH im Beschluss vom 15. April 2010 (IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971) ausgeführt, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz sei § 6 Abs. 5 EStG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf Übertragungen zwischen Gesamthandsvermögen von beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften zu erstrecken.

    Die vom 4. Senat im Beschluss vom 15. April 2010 (IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971) vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist dann nicht zu beanstanden.

  • BFH, 18.03.2010 - IV R 88/06

    Fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
    Insbesondere ist in § 5 Abs. 6 EStG keine Regelung aufgenommen, die einen Buchwerttransfer zwischen Schwestergesellschaften ausdrücklich ausschließt (vgl. Wittwer, DStR 2010, 1072).

    Wenn sich dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 EStG aber eine gesetzgeberische Absicht dahingehend, dass bei Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften nicht möglich sein soll, nicht entnehmen lässt, steht dieser einer verfassungskonformen Auslegung auch nicht entgegen (vgl. Kanzler, FR 2010, 761 und Wittwer, DStR 2010, 1072).

  • BFH, 17.07.2008 - I R 77/06

    Keine "Steuerentstrickung" bei Überführung von Wirtschaftsgütern in eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
    Dies entspreche der Rechtsprechung, nach der die Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft keinen steuerlich neutralen Austausch innerhalb zweier Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen darstelle, sondern als Veräußerung zu behandeln sei (BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464).

    Diese Einordnung entspricht auch der Rechtsprechung, nach der die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft kein steuerlich neutraler Austausch innerhalb zweier Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen ist, sondern als Veräußerung zu behandeln ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464, m.w.N.).

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
    Die Verteilung des Gesamtgewinns ist ein gesonderter Streitgegenstand (vgl. BFH-Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544), der im gesamten Verfahren nie streitbefangen gewesen ist.
  • BFH, 27.06.1996 - IV R 4/84

    Alleinerziehende Eltern - Kinderbetreuungskosten - Kürzung - Zumutbare Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
    Lässt eine Norm mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, so ist die Norm verfassungsmäßig und muss verfassungskonform ausgelegt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. August 1978 2 BvR 831/76, BVerfGE 49, 148, 157 und BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 4/84, BFHE 181, 31).
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
    Lässt eine Norm mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führen, so ist die Norm verfassungsmäßig und muss verfassungskonform ausgelegt werden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. August 1978 2 BvR 831/76, BVerfGE 49, 148, 157 und BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 4/84, BFHE 181, 31).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
    Subjekt der Einkünfteerzielung sei hingegen der Gesellschafter (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617).
  • FG Niedersachsen, 17.07.2009 - 1 V 54/09

    Aufdeckung stiller Reserven und Vorliegen eines Entnahmegewinns durch die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
    Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnten der Beklagte und das Finanzgericht (Beschluss vom 17. Juli 2009 1 V 54/09) ab.
  • BFH, 27.12.2013 - IV R 28/12

    Aussetzung eines Verfahrens zur Buchwertübertragung zwischen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
    Revision eingelegt, BFH-Az. IV R 28/12.
  • BFH, 10.04.2013 - I R 80/12

    BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen

    c) Die Übertragung der Grundstücke konnte auch nicht analog § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG 1997 steuerneutral zu Buchwerten erfolgen (so aber BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971; Niedersächsisches FG, Urteil vom 31. Mai 2012  1 K 271/10, EFG 2012, 2106; Bernütz/ Loll, DB 2013, 665, 667; Bode, DB 2010, 1156, 1157; Hoffmann, GmbHR 2002, 125, 131; Kanzler, FR 2010, 761, 762; Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 1447e; Wendt, FR 2010, 386, 387; Wacker, NWB 2010, 2382, 2388; derselbe in Habersack/ Hommelhoff, Festschrift für Wulf Goette, 2011, 561, 574; Wittwer, DStR 2010, 1072; ähnlich M. Fischer, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht 2012/2013, 430, 436).
  • FG Baden-Württemberg, 21.08.2013 - 4 K 1882/08

    Aufdeckung der stillen Reserven eines auf eine personenidentische und

    Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Januar 2013 ließ die Klin weiter ausführen, das Niedersächsische Finanzgericht (FG) habe mit Urteil vom 31. Mai 2012 (Az.: 1 K 271/10) entschieden, dass eine Buchwertfortführung bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften möglich sei.

    Unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 8. Januar 2013 erwiderte der Bekl weiter, die von der Klägerseite zitierten Urteile des Niedersächsischen FG vom 31. Mai 2012 (Az. 1 K 271/10) und des FG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 (Az. 13 K 1988/09) seien nach Auffassung des Bekl für das vorliegende Klageverfahren nicht einschlägig, da im Streitfall aufgrund der Schuldübernahme, die betragsmäßig dem Teilwert entspreche, ein entgeltlicher Vorgang vorliege, der die Aufdeckung der stillen Reserven zur Folge habe.

    So ist bereits das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslükke, die für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses erforderlich ist, fraglich, da sich der Gesetzgeber bewusst gegen den im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion entschieden hat, den Anwendungsbereich der Norm auf die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer Schwestergesellschaft zu erstrecken (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 mit Hinweis auf Bundestagsdrucksache 14/7343, S. 3; a.A. für den Fall der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften gegen Minderung oder Gewährung von Gesellschaftsrechten: BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09 (AdV), BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971; a.A. auch: Niedersächsisches FG, Urteil vom 31. Mai 2012 1 K 271/10, EFG 2012, 2106, Revision anhängig beim BFH unter IV R 28/12; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2012 13 K 1988/09, Juris, Revision anhängig beim BFH unter I R 80/12).

    Ein Anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klin - auch nicht aus den Urteilen des BFH vom 19. September 2012 IV R 11/12 oder den Urteilen des Niedersächsischen FG vom 31. Mai 2012 (Az. 1 K 271/10) bzw. des FG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 (Az. 13 K 1988/09).

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