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   FG Köln, 11.07.2012 - 10 Ko 930/12   

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https://dejure.org/2012,24821
FG Köln, 11.07.2012 - 10 Ko 930/12 (https://dejure.org/2012,24821)
FG Köln, Entscheidung vom 11.07.2012 - 10 Ko 930/12 (https://dejure.org/2012,24821)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - 10 Ko 930/12 (https://dejure.org/2012,24821)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV RVG Nr. 1004; VV RVG Nr. 1003
    Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Erledigungsgebühr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kosten: - Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Erledigungsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2236
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 710/82

    Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Privatklageverfahren

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2012 - 10 Ko 930/12
    Auch wenn die Grundsätze des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gelten und dieses somit wie der Zivilprozess von den Parteien beherrscht wird, so können sich die Beteiligten doch nicht auf die Erstattungsfähigkeit von Gebühren verständigen, die nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe entstanden sind (BVerfG-Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 710/82, BVerfGE 62, 189, NJW 1983, 809).
  • FG Hessen, 16.01.2002 - 12 Ko 3253/00

    Erinnerung; Kosten; Beweisgebühr; Beweisaufnahme; Prozessstoff; Fotografie;

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2012 - 10 Ko 930/12
    Das Gericht verweist zur Begründung insoweit auf die Ausführungen des Hessischen FG im Beschluss vom 16. Januar 2002 - 12 Ko 3253/00 (EFG 2002, 1253) und nimmt auf sie Bezug.
  • FG Köln, 28.02.2011 - 10 Ko 1119/10

    Kläger und Finanzamt sparen bei Einigung im Klageverfahren

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2012 - 10 Ko 930/12
    Dabei berücksichtigte er die Erledigungsgebühr nur mit einem Gebührensatz von 1, 0 und verwies zur Begründung auf die Ausführungen des beschließenden Senats in seinem Beschluss vom 28. Februar 2011 - 10 Ko 1119/10.
  • FG Münster, 07.06.2010 - 9 Ko 647/10

    Kostenfestsetzung nach Hauptsacheerledigung

    Auszug aus FG Köln, 11.07.2012 - 10 Ko 930/12
    b) Das FG Münster hat demgegenüber mit Beschluss vom 7. Juni 2010 9 Ko 647/10 KFB (EFG 2010, 2021) entschieden, dass nur ein Ansatz einer Gebühr von 1, 0 nach Nr. 1003 VV RVG in Betracht käme, da aus der ausdrücklichen Gleichstellung von finanzgerichtlichem Verfahren mit einem Berufungsverfahren im Unterabschnitt 3.2.1 des VV RVG zu folgern sei, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung für den Teil 1 des VV RVG nicht habe vornehmen wollen.
  • FG Hamburg, 02.06.2014 - 3 KO 110/14

    Finanzgerichtsordnung: AdV-Streitwert und Erledigungsgebühr

    Nicht einschlägig ist die 1, 3-fache Gebühr gemäß Nr. 1004 RVG-VV i. V. m. Vorbem. 3.2.1 RVG-VV. Dort wird nämlich nicht auf die in Vorbem. 3.2.1 unter Ziff. 1 genannten finanzgerichtlichen Verfahren verwiesen, sondern ausdrücklich nur auf die "in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren." Zu letzteren gehört das erstinstanzliche finanzgerichtliche Verfahren nicht (Beschlüsse FG Köln vom 11.07.2012 10 Ko 930/12, EFG 2012, 2236; FG Saarland vom 15.06.2012 2 KO 1089/12, EFG 2012, 1880; FG Düsseldorf vom 02.01.2012 10 Ko 2007/11 KF, Juris; Hessisches FG vom 10.08.2011 10 KO 690/11, EFG 2012, 547; FG Münster vom 07.06.2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. A., VV Nr. 1003, 1004 Rz. 56).
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