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   FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 6 K 1880/10   

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https://dejure.org/2011,5127
FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 6 K 1880/10 (https://dejure.org/2011,5127)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.10.2011 - 6 K 1880/10 (https://dejure.org/2011,5127)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Oktober 2011 - 6 K 1880/10 (https://dejure.org/2011,5127)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Abzugsfähigkeit von Adoptionskosten im Hinblick auf die geänderte BFH-Rechtsprechung zur heterologen Insemination

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 2
    Keine Berücksichtigung von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Berücksichtigung von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adoptionskosten als Heilbehandlungskosten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Adoptionskosten eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Adoptionskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für die Adoption eines Kindes

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Fiskus beteiligt sich nicht an Kosten für Adoptionen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Absetzbarkeit von Aufwendungen für Adoption

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Adoptionskosten außergewöhnliche Belastung?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kosten für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen - Adoptionskosten sind keine zwangsläufigen Ausgaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 414
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 6 K 1880/10
    Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BStBl II 2011, 414 seien die Kläger einkommensteuerlich mit denjenigen Fällen gleichzustellen, in denen eine heterologe künstliche Befruchtung durchgeführt worden sei, zumal im Ergebnis beide Elternpaare ein gemeinschaftliches Kind hätten, § 1754 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

    Auch das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BStBl II 2011, 414 führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • BFH, 13.03.1987 - III R 301/84

    Aufwendungen für die Adoption eines ausländischen Kindes sind keine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 6 K 1880/10
    Der BFH, dem sich der Senat anschließt, hat die Zwangsläufigkeit von Adoptionsaufwendungen i.S. von § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anhand der generell zur Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Regelfall sowohl aus rechtlichen, aus sittlichen als auch aus tatsächlichen Gründen verneint (vgl. BFH-Entscheidungen in BStBl II 1987, 495, unter 2. a und b der Gründe; in BStBl II 1987, 596; in BFH/NV 1987, 710, und in BFH/NV 1990, 430, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 03.06.1987 - III R 6/87

    Zwangsläufigkeit der mit der Adoption eines Kindes entstehenden Aufwendungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 6 K 1880/10
    Der BFH, dem sich der Senat anschließt, hat die Zwangsläufigkeit von Adoptionsaufwendungen i.S. von § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anhand der generell zur Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Regelfall sowohl aus rechtlichen, aus sittlichen als auch aus tatsächlichen Gründen verneint (vgl. BFH-Entscheidungen in BStBl II 1987, 495, unter 2. a und b der Gründe; in BStBl II 1987, 596; in BFH/NV 1987, 710, und in BFH/NV 1990, 430, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 6 K 1880/10
    Der BFH, dem sich der Senat anschließt, hat die Zwangsläufigkeit von Adoptionsaufwendungen i.S. von § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anhand der generell zur Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Regelfall sowohl aus rechtlichen, aus sittlichen als auch aus tatsächlichen Gründen verneint (vgl. BFH-Entscheidungen in BStBl II 1987, 495, unter 2. a und b der Gründe; in BStBl II 1987, 596; in BFH/NV 1987, 710, und in BFH/NV 1990, 430, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 17.05.2000 - III B 71/99

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für Adoption als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 6 K 1880/10
    Er hat mangels einer vergleichbaren objektiven Zwangslage allerdings die Frage verneint und die Adoption nicht als eine zielgerichtete medizinische Heilmaßnahme, sondern allenfalls als eine der privaten Lebensführung zuzurechnende Folgemaßnahme i.S. von § 12 Nr. 1 EStG beurteilt (Beschluss vom 17. Mai 2000 III B 71/99, BFH/NV 2000, 1352).
  • BFH, 05.01.1990 - III B 53/89

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - 6 K 1880/10
    Der BFH, dem sich der Senat anschließt, hat die Zwangsläufigkeit von Adoptionsaufwendungen i.S. von § 33 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anhand der generell zur Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in ständiger Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Regelfall sowohl aus rechtlichen, aus sittlichen als auch aus tatsächlichen Gründen verneint (vgl. BFH-Entscheidungen in BStBl II 1987, 495, unter 2. a und b der Gründe; in BStBl II 1987, 596; in BFH/NV 1987, 710, und in BFH/NV 1990, 430, unter 2. der Gründe).
  • BFH, 10.03.2015 - VI R 60/11

    Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg vom 10. Oktober 2011  6 K 1880/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 414 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2011  6 K 1880/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 24. Juni 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2010 dahingehend abzuändern, dass nach Abzug der zumutbaren Belastung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 393 EUR anerkannt werden.

  • BFH, 09.10.2014 - GrS 1/13

    Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 414 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies.
  • BFH, 18.04.2013 - VI R 60/11

    Vorlage gemäß § 11 FGO - Pflicht zur Anrufung des Großen Senats bei

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 414 veröffentlichten Gründen als unbegründet abwies.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2011  6 K 1880/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 24. Juni 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2010 dahingehend zu ändern, dass nach Abzug der zumutbaren Belastung außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 393 EUR anerkannt werden.

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