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   FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2011 - 12 K 12078/08   

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https://dejure.org/2011,47713
FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2011 - 12 K 12078/08 (https://dejure.org/2011,47713)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.10.2011 - 12 K 12078/08 (https://dejure.org/2011,47713)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - 12 K 12078/08 (https://dejure.org/2011,47713)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer körperschaftssteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Anteilseigner bei vorzeitiger Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragslage der Organgesellschaft kein wichtiger Grund für die vorzeitige Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags (GAV)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ertragslage der Organgesellschaft kein wichtiger Grund für die vorzeitige Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags (GAV)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Vorzeitiges Ende eines Gewinnabführungsvertrags steuerlich gefährlich

Papierfundstellen

  • BB 2012, 1128
  • EFG 2012, 443
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 12.01.2011 - I R 3/10

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei körperschaftsteuerlicher

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2011 - 12 K 12078/08
    Die §§ 14 bis 16 KStG gelten gemäß § 17 KStG entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland, also insbesondere auch eine inländische GmbH, sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 KStG abzuführen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 12. Januar 2011 - I R 3/10, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2011, 727, unter II.1. der Gründe).

    Nach dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG , der eine willkürliche Verschiebung von Gewinnen zwischen Organträger und Organgesellschaft verhindern will (BFH in BStBl II 2011, 727, unter II.2.c)bb) der Gründe; Lange aaO. 807; Sterner in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , KStG , Kommentar, § 14 KStG Anm. 212), ist maßgeblich für eine steuerliche unschädliche Beendigungsmöglichkeit eines Gewinnabführungsvertrages das Vorliegen eines wichtigen Grundes, nicht die Form der Beendigung (Lange aaO. 807 m.w.N.; Sterner aaO. m.w.N.; i.Erg. ebenso Danelsing in Blümich, EStG , KStG , GewStG , Kommentar, § 14 KStG Rn. 133).

  • BFH, 13.11.2013 - I R 45/12

    Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines

    a) Mit dem Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Manipulationen zu verhindern: Die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (Senatsurteil vom 12. Januar 2011 I R 3/10, BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; s.a. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2011  12 K 12078/08, EFG 2012, 443; Neumann in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 14 Rz 212, jeweils m.w.N.).

    Diese Eigenständigkeit verdeutlicht sich daran, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG 2002 eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Aufhebung (Aufhebungsvereinbarung) nicht erwähnt, jene aber nach dem Gesetzeszweck sinnentsprechend derselben Rechtsfolge wie die vorzeitige Kündigung unterliegen muss (sog. verdeckte Gesetzeslücke, im Ergebnis ebenso z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil in EFG 2012, 443; Blümich/Danelsing, § 14 KStG Rz 139; Brink in Schnitger/ Fehrenbacher, a.a.O., § 14 Rz 551; Frotscher in Frotscher/ Maas, KStG/UmwStG/GewStG, § 14 KStG Rz 680; Dötsch in Dötsch/ Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 14 KStG Rz 223a; Sterner in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 KStG Rz 212; Schaefer/Wind/Mager, DStR 2013, 2399, 2402 f.; s.a. R 60 Abs. 6 Satz 1 KStR 2004).

  • BFH, 27.11.2013 - I R 36/13

    Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen:

    Ausgehend vom Normzweck --die Organschaft soll nicht zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zu Einkommensverlagerungen von Fall zu Fall abgeschlossen bzw. beendet werden können (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 426, BStBl II 2011, 727; s.a. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2011  12 K 12078/08, EFG 2012, 443; Neumann in Gosch, a.a.O., § 14 Rz 212)-- ist damit ausgeschlossen, einen in der beliebigen Disposition der Parteien stehenden Auflösungsgrund als wichtigen Grund i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG 2002 anzusehen (vgl. zuletzt Senatsurteil in BFHE 244, 277).
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