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   FG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - 13 K 1051/11   

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https://dejure.org/2011,26821
FG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - 13 K 1051/11 (https://dejure.org/2011,26821)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.10.2011 - 13 K 1051/11 (https://dejure.org/2011,26821)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. Oktober 2011 - 13 K 1051/11 (https://dejure.org/2011,26821)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Einwilligung zur Datenübermittlung als Voraussetzung für die Riester-Förderung nach § 10a EStG bei Beamten und als neue Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung eines Altersvorsorgevertrags in einem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder als Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusätzlicher Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG Altersvorsorgezulage nach § 79 ff. EStG Einwilligung in die Datenübermittlung Antragsfrist für den Bescheid über die Rückforderung der Altersvorsorgezulage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zusätzlicher Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG - Altersvorsorgezulage nach § 79 ff. EStG - Einwilligung in die Datenübermittlung - Antragsfrist für den Bescheid über die Rückforderung der Altersvorsorgezulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 843
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 16.08.1995 - VIII B 156/94

    Abfindung an typisch stillen Gesellschafter

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 28.10.2011 - 13 K 1051/11
    Da ein Änderungsbescheid selbst bei Angabe einer fehlerhaften Änderungsgrundlage rechtmäßig ist, falls er durch den Tatbestand einer anderen Änderungsvorschrift gedeckt ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 16.8. 1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125), kann im Streitfall dahinstehen, ob die Änderung in den geänderten Bescheiden auf § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gestützt werden konnte.
  • BFH, 22.10.2014 - X R 18/14

    Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der

    In zahlreichen Fundstellen, die das FG für seine Auffassung angeführt hat, ist allerdings nicht von einem "materiell-rechtlichen Tatbestandsmerkmal" die Rede, sondern lediglich von einem "Tatbestandsmerkmal des Zulageanspruchs" (z.B. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2011  13 K 1051/11, EFG 2012, 843, rkr.; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 10a Rz 13; Killat-Risthaus in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10a EStG Rz 17; Blümich/Lindberg, § 10a EStG Rz 32), was indes offenkundig und auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
  • FG Düsseldorf, 21.03.2019 - 11 K 311/16

    Rechtsstreit um die Berechtigung zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen

    Die Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer und zur Gewährung der Altersvorsorgezulage im Sinne der §§ 79 ff. EStG stehen selbstständig nebeneinander (Finanzgericht Niedersachsen Urteil vom 4.4.2012 3 K 330/11, EFG 2012, 1636; Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 28.10.2011 13 K 1051/11, EFG 2012, 843).
  • FG Düsseldorf, 16.07.2014 - 2 K 4322/13

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge: Einwilligung in die

    Hiervon abgesehen kann die Änderung auch auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt werden (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 13 K 1051/11, EFG 2012, 843).

    Wird die Einwilligung nicht innerhalb dieses Zeitraums erteilt, besteht kein Anspruch auf den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG (z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2014 10 K 14031/12, EFG 2014, 748, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 18/14, zum Anspruch auf Altersvorsorgezulage; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 13 K 1051/11, EFG 2012, 843, rechtskräftig; Weber-Grellet in Schmidt, Kommentar zum EStG, 33. Aufl., § 10a Rz. 13; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und Körperschaftsteuergesetz, § 10a EStG Rz. 17; Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 10a EStG Rz. C 11; Lindberg in Blümich, Kommentar u. a. zum EStG, § 10a EStG Rz. 32; Kauffmann in Frotscher, Kommentar zum EStG, § 10a Rz. 51; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022 Rz. 5).

    Die die Besoldung anordnende Stelle darf die Daten aber nur dann übermitteln, wenn der Förderberechtigte ihr gegenüber schriftlich in die Datenübermittlung eingewilligt hat (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10a EStG Rz. 17, § 91 EStG Rz. 4; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2014 10 K 14031/12, EFG 2014, 748, Revision eingelegt, Az. BFH: X R 18/14; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 13 K 1051/11, EFG 2012, 843).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Erteilung der Einwilligungserklärung i. S. des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG bei Besoldungsempfängern erforderlich, weil nur dann die Datenübermittlung an die zentrale Stelle (ZfA) möglich ist und auf diese Weise eine Gleichstellung mit Nichtbeamten erfolgt, bei denen die Daten - bereits ohne Erteilung der schriftlichen Einwilligung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG - u. a. durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übermittelt werden (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2011 13 K 1051/11, EFG 2012, 843).

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 10 K 14031/12

    Altersvorsorgezulage 2004 bis 2006

    Die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG geforderte Einwilligungserklärung ist materielle Tatbestandsvoraussetzung des Zulageanspruchs, über die sich weder das Gericht noch die Beklagte hinwegsetzen können [gl.A. zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 13 K 1051/11, EFG 2012, 843; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17 (Dokumentstand 246. Ergänzungslieferung Mai 2011); Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32 (Dokumentstand 121. Ergänzungslieferung Oktober 2013); Mühlenharz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10a EStG Rz. 13 (Dokumentstand 97. Ergänzungslieferung November 2012); Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10a Rz. C 11 (Dokumentstand 142. Lieferung Mai 2004); Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Auflage 2013, § 10a EStG Rz. 13)].
  • FG Niedersachsen, 04.04.2012 - 3 K 330/11

    Herleitung einer zeitlichen Beschränkung für die Abgabe der

    Das Gesetz sieht - anders als für das vom Besteuerungsverfahren unabhängige Verfahren für die Gewährung der Altersvorsorgezulage in den § 90 Abs. 3 und 4 EStG (vgl. dazu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 13 K 1051/11, juris) - für den steuerlichen Abzug der Altersvorsorgebeiträge und -zulage als Sonderausgaben keine besondere Möglichkeit für den Steuerpflichtigen vor, sich gegen die Folgen einer (fehlerhaften) Mitteilung der Zentralen Stelle zu wehren.
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 - 10 K 14234/11

    Rückforderung von ohne nähere Überprüfung ausgezahlter Altersvorsorgezulage von

    Die in § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG geforderte Einwilligungserklärung ist materielle Tatbestandsvoraussetzung des Zulageanspruchs, über die sich weder das Gericht noch die Beklagte hinwegsetzen können [gl.A. zum Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG FG BadenWürttemberg, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 13 K 1051/11, EFG 2012, 843; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 10a EStG Rz. 17 (Dokumentstand 246. Ergänzungslieferung Mai 2011); Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10a EStG Rz. 32 (Dokumentstand 121. Ergänzungslieferung Oktober 2013); Mühlenharz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 10a EStG Rz. 13 (Dokumentstand 97. Ergänzungslieferung November 2012); Myßen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG , § 10a Rz. C 11 (Dokumentstand 142. Lieferung Mai 2004); Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz , 32. Auflage 2013, § 10a EStG Rz. 13)].
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