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   FG Hamburg, 17.04.2013 - 2 K 149/12   

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https://dejure.org/2013,16611
FG Hamburg, 17.04.2013 - 2 K 149/12 (https://dejure.org/2013,16611)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2013 - 2 K 149/12 (https://dejure.org/2013,16611)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. April 2013 - 2 K 149/12 (https://dejure.org/2013,16611)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 27 Abs 1 KStG 2002, § 27 Abs 3 KStG 2002, § 27 Abs 5 KStG 2002, § 191 Abs 1 AO, § 272 Abs 2 HGB
    Körperschaftsteuerrecht: Haftung für Kapitalertragsteuern nach § 27 Abs. 5 KStG 2002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung für Kapitalertragsteuern nach § 27 Abs. 5 KStG 2002

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Haftung für Kapitalertragsteuern nach § 27 Abs. 5 KStG 2002

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftung für Kapitalertragsteuern

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1520
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.06.2011 - I R 69/10

    Körperschaftsteuerrechtliches Anrechnungsverfahren - Kein Direktzugriff auf das

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2013 - 2 K 149/12
    Mit Beschluss vom 03.11.2010 wurde auf übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH in der Sache I R 69/10 angeordnet.

    Nach Wiederaufnahme des Verfahrens führt die Klägerin zur Begründung aus, dass sie auch nach der Entscheidung des BFH in der Sache I R 69/10 daran festhalte, dass die ausgestellten Steuerbescheinigungen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 KStG 2002 a. F. erfüllten und nicht Grundlage einer Haftung bilden könnten.

    Der Beklagte sieht sich in seiner Rechtsauffassung durch die Entscheidung des BFH in der Sache I R 69/10 bestätigt und ist weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin nach § 27 Abs. 5 KStG 2002 a. F. vorliegen, weil ein direkter Zugriff auf das steuerliche Einlagekonto auch vor der Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 a. F. durch das SEStEG nicht zulässig gewesen sei.

    Da er dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass es auf die handelsrechtliche Einordnung der Leistung als Einlagenrückgewähr nicht ankommen soll (vgl. BFH-Urt. vom 08.06.2011, I R 69/10, BFH/NV 2011, 1921 zur Verwendung von EK 04; FG Baden Württemberg, Urteil vom 18.11.2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949).

    Die grundlegenden Ausführungen des BFH in dem Verfahren I R 69/10 beanspruchen nicht nur Geltung für die im alten Körperschaftsteuerrecht geregelte Verwendungsreihenfolge, sondern sind auch auf die geänderte Rechtslage übertragbar.

    Dem Urteil kann daher nicht die Aussage entnommen werden, die Rückzahlung einer Kapitalrücklage sei auch dann als Einlagenrückgewähr zu behandeln, wenn nach der Regelung des § 28 Abs. 3 KStG 1996 vorrangig zu verwendendes anderes vEK vorhanden war (vgl. BFH-Urt. vom 08.06.2011, I R 69/10, BFH/NV 2011, 1921).

  • BFH, 23.02.1999 - VIII R 60/96

    GmbH-Ausschüttung aus Kapitalrücklage

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2013 - 2 K 149/12
    Schließlich stehe die Entscheidung offensichtlich im Widerspruch zu der Entscheidung des VIII Senats vom 23.02.1999 (VIII R 60/96), nach der eine ergebnisunabhängige Auflösung einer Kapitalrücklage bei einer GmbH im Rahmen eines selbständigen Auszahlungsbeschlusses als Einlagenrückgewähr beim Empfänger ergebnisneutral zu behandeln sei.

    Die Klägerin kann ihre Rechtsauffassung auch nicht auf das Urteil des BFH vom 23.02.1999 (VIII R 60/96, BFH/NV 1999, 1200) stützen, denn diese das Streitjahr 1994 betreffende Entscheidung enthält keine grundsätzlichen Aussagen zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Behandlung einer Ausschüttung oder zur Abweichung von einer steuerlich vorgesehenen Verwendungsreihenfolge, die auch nach der geänderte Rechtslage bestand haben könnten.

    Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Frage eines Direktzugriffs auf das steuerliche Einlagekonto in der Literatur umstritten war und die dabei in Bezug genommene Entscheidung des BFH vom 23.02.1999 (VIII R 60/96) hierzu keine eindeutige Aussage enthielt.

  • BFH, 30.05.1990 - I R 41/87

    Zur steuerlichen Behandlung der Erfüllung einer Forderung des Gesellschafters an

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2013 - 2 K 149/12
    Soweit der BFH mit Urteil vom 30.05.1990 (I R 41/87, BStBl II 1991, 588) eine steuerlich anzuerkennende Form der Kapitalrückzahlung angenommen hat, lag dem der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegen die GmbH unter der auflösenden Bedingung zu Grunde, dass im Besserungsfall die Forderung wieder aufleben soll.
  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2013 - 2 K 149/12
    Durch diese Verweisung der Überprüfung eines Verbots einer doppelten Besteuerung auf den Zeitpunkt des Eintritts wird das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2009 X R 34/07, BStBl. II 2010, 99; BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008 2 BvR 1220/04, 410/04, BVerfGE 120, 169).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 1220/04

    Zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2013 - 2 K 149/12
    Durch diese Verweisung der Überprüfung eines Verbots einer doppelten Besteuerung auf den Zeitpunkt des Eintritts wird das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht verletzt (vgl. BFH-Urteil vom 18.11.2009 X R 34/07, BStBl. II 2010, 99; BVerfG-Beschluss vom 13.02.2008 2 BvR 1220/04, 410/04, BVerfGE 120, 169).
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - 11 K 1481/09

    (Voraussetzungen für eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des

    Auszug aus FG Hamburg, 17.04.2013 - 2 K 149/12
    Da er dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass es auf die handelsrechtliche Einordnung der Leistung als Einlagenrückgewähr nicht ankommen soll (vgl. BFH-Urt. vom 08.06.2011, I R 69/10, BFH/NV 2011, 1921 zur Verwendung von EK 04; FG Baden Württemberg, Urteil vom 18.11.2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949).
  • BFH, 21.10.2014 - I R 31/13

    Leistungen der Kapitalgesellschaft i. S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n. F.

    So wird über die gesetzliche Zuordnungsregelung des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. nach Maßgabe der darin bestimmten Differenzrechnung die "Leistung" einer Kapitalgesellschaft als (vorrangig) Gewinnausschüttung und/oder als (nachrangig) Einlagenrückgewähr qualifiziert, was sowohl der Gesellschaft als auch den Anteilseignern jedenfalls für Zwecke der Besteuerung verwehrt, frei zu bestimmen, ob Einlagen zurückgewährt oder Gewinne ausgeschüttet werden (z.B. FG Hamburg, Urteil vom 17. April 2013  2 K 149/12, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1520; Gosch/Heger, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 23).
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