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   FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2013 - 5 K 5412/11   

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https://dejure.org/2013,19223
FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2013 - 5 K 5412/11 (https://dejure.org/2013,19223)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.06.2013 - 5 K 5412/11 (https://dejure.org/2013,19223)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Juni 2013 - 5 K 5412/11 (https://dejure.org/2013,19223)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen aus Zuarbeiten zu einer Tumordatenbank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze wegen der Mitteilung von Krebsfällen zum Aufbau einer Tumorstatistik

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze wegen der Mitteilung von Krebsfällen zum Aufbau einer Tumorstatistik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umsätze im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Tumorstatistik

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1714
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2013 - 5 K 5412/11
    Daher setzt die Steuerfreiheit voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (vgl. Urteil des BFH vom 18.08.2011, V R 27/10, BFH/NV 2011, 2214 - infektionshygienische Leistungen eines Arztes für andere Ärzte und Krankenhäuser).

    Dass die in dem Tumorregister gesammelten Dokumentationen für künftige Krebsbehandlungen dienlich sein können, führt ebenso wenig wie die Veröffentlichung wissenschaftlicher Artikel oder eine Vortragstätigkeit (vgl. dazu Bunjes/Heidner, UStG 10. Auflage, § 4 Nr. 14 Randziffern 26-30) zur Steuerbefreiung, da es an dem notwendigen "unmittelbaren Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit" fehlt (vgl. Urteil des BFH vom 18.8.2011, V R 27/10, a.a.O.).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-156/09

    Verigen Transplantation Service International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2013 - 5 K 5412/11
    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.11.2010, C-156/09 - Verigen -, UR 2011, 215 - Herauslösen von Gelenkknorpelzellen und anschließende Vermehrung zur Reimplantation) komme es zudem nicht auf ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und einem konkreten Patienten an.

    Zwar hat der EuGH entschieden, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung nicht in einem besonders engen Sinne zu verstehen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen ist, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlung zu senken (vgl. Urteil vom 18.11.2010, C-156/09 - Verigen - a.a.O.).

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2013 - 5 K 5412/11
    Der EuGH habe mit Urteil vom 14.09.2000 (C-384/98) jedoch einschränkend entschieden, dass nicht sämtliche Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht würden, von der Umsatzsteuer befreit seien, sondern nur die Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin.
  • BFH, 09.09.2015 - XI R 31/13

    Sog. "Tumormeldungen" eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2013  5 K 5412/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das klageabweisende Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1714 veröffentlicht.

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2014 - 2 K 10245/11

    Umsatzsteuerbarkeit von Einkünften aus Sponsoring-Verträgen - keine steuerfreie

    Sie müssen einen therapeutischen Zweck haben (so auch jüngst FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.06.2013 5 K 5412/11 , juris).
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