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   FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 4588/11 E   

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https://dejure.org/2013,27345
FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 4588/11 E (https://dejure.org/2013,27345)
FG Münster, Entscheidung vom 20.09.2013 - 4 K 4588/11 E (https://dejure.org/2013,27345)
FG Münster, Entscheidung vom 20. September 2013 - 4 K 4588/11 E (https://dejure.org/2013,27345)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung Kinderfreibetrag, Freistellung von der Unterhaltsverpflichtung, Übertragung Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Freibeträge für Kinder - Übertragung Kinderfreibetrag, Freistellung von der Unterhaltsverpflichtung, Übertragung Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufteilung der Freibeträge für Kinder

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1917
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.03.2006 - III R 57/00

    Kinderfreibetrag - "Freikaufen" von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kind

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 4588/11
    Im hierauf folgenden Einspruchsverfahren, zu dem der Kläger notwendig hinzugezogen wurde (§ 360 Abs. 3 AO), machte die Beigeladene geltend, sie habe im Rahmen der gerichtlichen Unterhaltsvereinbarung die Freistellung von der Unterhaltszahlungspflicht an die Kinder entgeltlich vom Kläger erworben und könne daher die hälftigen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG beanspruchen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 24.03.2006 III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815).

    Maßgebend ist insoweit, dass die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichsdavon ausgehen, dass sich die von den Parteien zu erbringenden Leistungen underklärten Verzichte gleichwertig gegenüberstehen (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.2006III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815 und vom 27.10.2004 VIII R 11/04, BFH/NV 2005, 343; Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 32 Rdnr. 89).

    (3.) Die Wertungen des BFH in seiner Entscheidung vom 24.03.2006 (BFH/NV 2006, 1815) sind nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragbar.

  • BFH, 27.10.2004 - VIII R 11/04

    Übertragung des Kinderfreibetrages

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 4588/11
    Maßgebend ist insoweit, dass die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichsdavon ausgehen, dass sich die von den Parteien zu erbringenden Leistungen underklärten Verzichte gleichwertig gegenüberstehen (vgl. BFH-Urteile vom 24.03.2006III R 57/00, BFH/NV 2006, 1815 und vom 27.10.2004 VIII R 11/04, BFH/NV 2005, 343; Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 32 Rdnr. 89).
  • BFH, 11.05.2005 - VI R 38/02

    Klage gegen die Übertragung des Kinderfreibetrags: notwendige Beiladung des

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 4588/11
    Der Kläger, der durch den zu Gunsten der Beigeladenen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 24.11.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 24.11.2011 als Drittbetroffener unmittelbar selbst belastet ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 11.05.2005 VI R 38/02, BStBl II 2005, 776), kann insoweit die Änderung des vorgenannten Einkommensteuerbescheides der Beigeladenen beanspruchen, als zu deren Gunsten.
  • BFH, 18.05.2006 - III R 71/04

    Übertragung des Betreuungsfreibetrags

    Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 4588/11
    Zudem wurde bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht zwingend gleichlautend mit denen der Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gemäß § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG sein müssten (BFH-Urteil vom 18.05.2006 III R 71/04, BStBl II 2008, 352).
  • Drs-Bund, 27.08.1999 - BT-Drs 14/1513
    Auszug aus FG Münster, 20.09.2013 - 4 K 4588/11
    Allerdings fordert der steuerliche Abzug des im Jahr 1999 durch das Familienförderungsgesetz (BGBl I 1999, 2552) eingeführten Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nicht den Nachweis, dass der jeweilige Elternteil tatsächlich dementsprechenden Aufwand getragen hat (BT-Drs. 14/1513, Seite 14; Jachmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32 Rdnr. A 43 m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 08.06.2018 - 2 K 46/17

    Keine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages bei fehlender

    Die Übertragung des Freibetrags für volljährige Kinder ist gesetzlich nicht möglich (vgl. FG Münster, Urteil vom 20. September 2013 4 K 4588/11 E, EFG 2013, 1917; Jachmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 32 Rdnr. D 31; Loschelder in Schmidt, EStG, 36. Aufl. 2017, § 32 Rn. 94; Grönke-Reimann in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 32 Rdnr. 189), so dass es auch dann, wenn einer der Elternteile diesbezüglich keine Unterhaltsaufwendungen trägt, bei einer hälftigen Zuordnung des Freibetrags für den BEA bleibt.

    Denn die Bezugnahme auf den melderechtlichen Status lässt -anders als bei Betreuungs- und Erziehungsleistungen- vom Grundsatz her keine Schlüsse darauf zu, welcher Elternteil den Ausbildungsbedarf des Kindes deckt (vgl. FG Münster, Urteil vom 20. September 2013 4 K 4588/11 E, EFG 2013, 1917; Jachmann in K/S/M, EStG, § 32 Rn. D 31 m.w.N.).

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