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   FG Sachsen, 14.08.2013 - 2 K 946/13   

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https://dejure.org/2013,27321
FG Sachsen, 14.08.2013 - 2 K 946/13 (https://dejure.org/2013,27321)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14.08.2013 - 2 K 946/13 (https://dejure.org/2013,27321)
FG Sachsen, Entscheidung vom 14. August 2013 - 2 K 946/13 (https://dejure.org/2013,27321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Ermittlung der Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei der Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts auch im Jahr 2012 Kürzung der anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei der Ermittlung des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts auch im Jahr 2012 Kürzung der anrechenbaren eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person um Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge bei Unterhaltsaufwendungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1921
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus FG Sachsen, 14.08.2013 - 2 K 946/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes waren bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abzusetzen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164 ).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 45/13

    Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um

    d) Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sind demnach die Einkünfte des Unterhaltsempfängers nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV ab dem Veranlagungszeitraum 2010 weder um die gesetzlich geschuldeten Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge noch um die Beiträge zur (gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese nicht über § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV Berücksichtigung gefunden haben, zu mindern (HHR/Pfirrmann, § 33a EStG Rz 96; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 33a Rz 196; Myßen/Wolter, Neue Wirtschafts-Briefe 2009, 3900; H 33a.1 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs; a.A. Hufeld, a.a.O., § 33a Rz B 63 f.; Schmidt/Loschelder, a.a.O., § 33a Rz 27; Fuhrmann in Korn, § 33a EStG Rz 35.1; Endert in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 33a Rz 48, 34; Sächsisches FG, Urteil vom 14. August 2013  2 K 946/13, EFG 2013, 1921).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 66/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VI R 45/13 - Außergewöhnliche

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. August 2013  2 K 946/13 insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht weitere Unterhaltsaufwendungen des Klägers in Höhe von 781, 35 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt hat.

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1921 veröffentlichten Gründen insoweit statt, als es zusätzliche Unterhaltsleistungen des Klägers in Höhe von 781, 35 EUR zum Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV zuließ.

    Es beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 14. August 2013  2 K 946/13 insoweit aufzuheben, als weitere Unterhaltsaufwendungen des Klägers in Höhe von 781, 35 EUR als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV berücksichtigt worden sind, und die Klage abzuweisen.

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