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   FG Nürnberg, 06.08.2013 - 2 K 1964/10   

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FG Nürnberg, 06.08.2013 - 2 K 1964/10 (https://dejure.org/2013,27970)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 06.08.2013 - 2 K 1964/10 (https://dejure.org/2013,27970)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 06. August 2013 - 2 K 1964/10 (https://dejure.org/2013,27970)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung des Vorliegens einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1 Abs. 1a S. 1, 2 u. 3; MwStSystRL Art. 19
    Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Aufspaltung eines Einzelunternehmens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Geschäftsveräußerung im Ganzen - wie spare ich mir die Umsatzsteuer?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1964
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.01.2012 - XI R 27/08

    Geschäftsveräußerung - Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2013 - 2 K 1964/10
    Die Bestimmung bezweckt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom 27.11.2003 C-497/01 -Zita Modes-, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39; vom 10.11.2011 C-444/10 -Schriever-, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2011, 937, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2011, 2196, Rz 23), und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40; in UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 25; BFH-Urteil vom 18.01.2012 XI R 27/08, BFH/NV 2012, 677).

    Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 44; BFH-Urteile vom 30.04.2009 V R 4/07, BStBl II 2009, 863; und vom 18.01.2012 XI R 27/08, BFH/NV 2012, 677).

  • EuGH, 27.11.2003 - C-497/01

    Zita Modes

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2013 - 2 K 1964/10
    Die Bestimmung bezweckt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom 27.11.2003 C-497/01 -Zita Modes-, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39; vom 10.11.2011 C-444/10 -Schriever-, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2011, 937, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2011, 2196, Rz 23), und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40; in UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 25; BFH-Urteil vom 18.01.2012 XI R 27/08, BFH/NV 2012, 677).

    Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 44; BFH-Urteile vom 30.04.2009 V R 4/07, BStBl II 2009, 863; und vom 18.01.2012 XI R 27/08, BFH/NV 2012, 677).

  • BFH, 29.08.2012 - XI R 10/12

    Voraussetzungen für eine nicht umsatzsteuerbare Veräußerung eines Teilvermögens -

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2013 - 2 K 1964/10
    § 1 Abs. 1a UStG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 und Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG in nationales Recht und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.08.2012 XI R 10/12, BFH/NV 2013, 484 m.w.N.).

    Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 29.08.2012 XI R 10/12, BFH/NV 2013, 484 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

  • BFH, 20.02.2013 - XI R 26/10

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2013 - 2 K 1964/10
    Die EuGH-Vorlage vom 20.02.2013 Az. XI R 26/10, BStBl II 2013, 464 - Vorsteuerabzug des Leistenden bei unentgeltlicher Überlassung zur unternehmerischen Nutzung - bleibt für den Streitfall ohne Auswirkung.
  • BFH, 30.04.2009 - V R 4/07

    Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG bei nur teilweiser Übernahme der

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2013 - 2 K 1964/10
    Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 44; BFH-Urteile vom 30.04.2009 V R 4/07, BStBl II 2009, 863; und vom 18.01.2012 XI R 27/08, BFH/NV 2012, 677).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-444/10

    Schriever - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der

    Auszug aus FG Nürnberg, 06.08.2013 - 2 K 1964/10
    Die Bestimmung bezweckt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom 27.11.2003 C-497/01 -Zita Modes-, Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 39; vom 10.11.2011 C-444/10 -Schriever-, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2011, 937, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2011, 2196, Rz 23), und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-14393, BFH/NV Beilage 2004, 128, Rz 40; in UR 2011, 937, DStR 2011, 2196, Rz 25; BFH-Urteil vom 18.01.2012 XI R 27/08, BFH/NV 2012, 677).
  • BFH, 03.12.2015 - V R 36/13

    Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung -

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 6. August 2013  2 K 1964/10 aufgehoben.

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1964 veröffentlichten Urteil statt.

  • BFH, 04.02.2015 - XI R 14/14

    Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf einzelner Unternehmensteile

    Insoweit folge der Senat den Ausführungen des FG Nürnberg in dessen Urteil vom 6. August 2013  2 K 1964/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1964).

    Auch soweit das FG --im Anschluss an das einen anderen Sachverhalt betreffende, nicht rechtskräftige Urteil des FG Nürnberg in EFG 2013, 1964-- meint, der Zweck des § 1 Abs. 1a UStG, die Übertragung von Unternehmen bzw. Unternehmensteilen zu erleichtern sowie der Neutralitätsgrundsatz geböten es, eine Geschäftsveräußerung auch dann anzunehmen, wenn ein Geschäftsbetrieb zwar auf mehrere Unternehmer übertragen werde, diese den Geschäftsbetrieb aber in der bisherigen Form nur gemeinsam fortführen könnten und dies auch täten (Rz 95 f. des Urteils), folgt der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht (ebenso Meiisel/Walzer, Der Betrieb 2014, 83; Wüst, MwStR 2014, 409; wohl auch Pogodda-Grünwald, MwStR 2013, 744; Meyer, EFG 2013, 1966).

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.03.2014 - 6 K 1396/10

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung des Unternehmens durch

    Zum Erwerb durch eine Unternehmergruppe hat das FG Nürnberg mit Urteil vom 06.08.2013 - 2 K 1964/10 (Az. des Revisionsverfahrens beim BFH: V R 36/13; EFG 2013 S. 1964) entschieden, dass § 1 Abs. 1a UStG richtlinienkonform in der Weise auszulegen sei, dass von der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung auch die Fälle erfasst werden, in denen ein Unternehmen nicht auf einen einzigen Erwerber, sondern auf mehrere übertragen werde, die den Geschäftsbetrieb gemeinsam in der bisherigen Form fortführen wollen.

    Die Auslegung durch das FG Köln ist nicht zwingend und nach Auffassung des Senats überholt durch das Urteil des EuGH vom 10.11.2011 Rs. C-444/10 Schriever (siehe auch Anm. Meyer zum Urteil des FG Nürnberg vom 06.08.2013 - 2 K 1964/10, EFG 2013 S. 1966).

    Insoweit folgt der Senat der Entscheidung des FG Nürnberg (Urteil vom 06.08.2013 - 2 K 1864/10, EFG 2013, 1964).

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13

    GmbH & Co. KG keine Organgesellschaft - Auswirkungen eines Gesamtplans bei der

    Nach dem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 06.08.2013 (Az. 2 K 1964/10) sei § 1 Abs. 1a UStG immer dann anwendbar, wenn die Erwerber den früheren Geschäftsbetrieb in der bisherigen Form nur gemeinsam fortführen könnten und dies auch täten.
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