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   FG Nürnberg, 04.10.2012 - 4 K 1065/12   

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https://dejure.org/2012,39831
FG Nürnberg, 04.10.2012 - 4 K 1065/12 (https://dejure.org/2012,39831)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04.10.2012 - 4 K 1065/12 (https://dejure.org/2012,39831)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - 4 K 1065/12 (https://dejure.org/2012,39831)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufwendungen für die Tierarztleistungen als Kosten für Handwerkerleistungen oder für haushaltsnahe Dienstleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Tierarztkosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Tierarztkosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.v. § 35a EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 224
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 74/05

    Haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.10.2012 - 4 K 1065/12
    Haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen; Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, sind keine haushaltnahen Dienstleistungen (BFH-Urteil vom 01.02.2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900).
  • BFH, 01.02.2007 - VI R 77/05

    Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.10.2012 - 4 K 1065/12
    Nach dem BFH-Urteil vom 01.02.2007 VI R 77/05 (BStBl. II 2007, 760) seien Leistungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, nicht hauswirtschaftlich bzw. haushaltsnah.
  • FG Münster, 25.05.2012 - 14 K 2289/11

    Wann sind Kosten für den "Dogsitter" absetzbar ?

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.10.2012 - 4 K 1065/12
    Das FG Münster entschied mit Urteil vom 25.05.2012 14 K 2289/11 E (EFG 2012, 1674), dass Leistungen, welche für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes aufgebracht werden, grundsätzlich haushaltsnah sind, denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
  • FG Düsseldorf, 04.02.2015 - 15 K 1779/14

    Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt

    Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH-Urteile vom 20.3.2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880; vom 1.2.2007 VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900; FG Nürnberg, Urteil vom 4.10.2012 4 K 1065/12, EFG 2013, 224 mit Anm. Pfützenreuter ; Bode in KSM, EStG, § 35a Rn. C 4 i.V.m. B 4 ff.; Krüger in Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 35a Rz. 7).
  • VG Gießen, 09.10.2012 - 4 K 905/12

    Präventiv begründete Sicherstellung von Geld

    Am 6. Juli 2011 wurde der Kläger zusammen mit dem Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 4 K 1065/12.GI von Beamten der Polizeidirektion Marburg des Polizeipräsidiums Mittelhessen wegen Verdachts des versuchten Betruges vorläufig festgenommen; vorangegangen war das Bestreben, minderwertige Teppiche als hochwertige Produkte aus einem aufzulösenden Bestand zu veräußern.

    Mit Anklageschrift vom 15. Januar 2012 schuldigte die Staatsanwaltschaft Marburg den Kläger sowie den Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 4 K 1065/12.GI des gemeinschaftlich versuchten Betruges an (Bl. 375 bis 377 der Strafakten).

    In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Marburg - 53 Ds - wurde das Verfahren gegen den Kläger mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und seines Verteidigers nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt mit der Auflage der Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 4 200 Euro, der Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 4 K 1065/12.GI indes zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (vgl. Bl. 440 bis 446 der Strafakten), die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei über eine Berufung hiergegen - soweit ersichtlich - durch das Landgericht Marburg bislang nicht entschieden wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den der beigezogenen Behördenakten (ein Ordner, Bl. 1 bis 300, sowie ein weiterer, nicht foliierter Ordner "Weitere Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren"), den der beigezogenen Gerichtsakten zum parallelen Streitverfahren 4 K 1065/12.GI nebst dort beigezogenen Behördenakten (ein Ordner, Bl. 1 bis 134) sowie den gefertigten Auszug aus den Strafakten 1 Js 9411/11, Staatsanwaltschaft Marburg (Bl. 8, 11, 84, 85, 87, 128, 129, 131, 132, 310, 311, 375 bis 377, 418 bis 422, 422 b, 438, 440 bis 446, 447, 448), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

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