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   FG München, 08.11.2012 - 10 K 1984/11   

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https://dejure.org/2012,44049
FG München, 08.11.2012 - 10 K 1984/11 (https://dejure.org/2012,44049)
FG München, Entscheidung vom 08.11.2012 - 10 K 1984/11 (https://dejure.org/2012,44049)
FG München, Entscheidung vom 08. November 2012 - 10 K 1984/11 (https://dejure.org/2012,44049)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein Besteuerungsrecht von Deutschland für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen in Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Besteuerungsrecht von Deutschland für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kein Besteuerungsrecht von Deutschland für Sondervergütungen an einen Mitunternehmer in Form von Zinszahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kein deutsches Besteuerungsrecht für Sondervergütungen an ausländischen Mitunternehmer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 455
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 08.09.2010 - I R 74/09

    Abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzzahlungen als Sondervergütungen nach §

    Auszug aus FG München, 08.11.2012 - 10 K 1984/11
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. September 2010 (I R 74/09, BFHE 231, 84, DStR 2010, 2450) sei für die Zuordnung der Zinszahlungen ein allgemeiner Verursachungs- und Veranlassungszusammenhang maßgeblich.

    Mit Beschluss vom 21.12.2009 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis der BFH über die Rechtssache I R 74/09 entschieden hatte.

    Denn bezüglich der Reichweite des § 50d Abs. 10 EStG hat der BFH bereits entschieden, dass § 50d Abs. 10 EStG lediglich die abkommensrechtliche Einkunftsart anordnet, jedoch nicht zugleich von den Erfordernissen der (abkommensrechtlichen) Existenz einer Betriebsstätte (i.S. des Art. 5 des OECD-Musterabkommens -OECD-MustAbk- hier: Art. 5 DBA Italien) sowie der (ebenfalls abkommensrechtlichen) Betriebsstättenzurechnung (BFH-Urteil vom 8. September 2010 I R 74/09, BFHE 231, 84, DStR 2010, 2450, unter II. 2. b)) suspendiert.

    bb) Aber auch nach den für die Beantwortung der Zurechnungsfrage einschlägigen Verursachungs- und Veranlassungsgesichtspunkten (vgl. BFH in BFHE 231, 84, unter II.2.b) bb)) können die Zinszahlungen nicht der deutschen Betriebsstätte zugerechnet werden.

    Nach Ansicht des BFH bleibt es in Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 OECD-MustAbk bei den allgemeinen Zurechnungserfordernissen des jeweiligen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und es beantwortet sich die Zurechnungsfrage ihrerseits allein unter autonomer Abkommensauslegung (BFH in BFHE 231, 84, unter II. 2. b) bb)).

    31 Im Streitfall wurden die Mittel der Darlehensforderung der Klägerin als Fremdkapital gewährt; die Darlehensforderung ist nicht Aktivposten in der Bilanz der Klägerin aus der Sicht der Betriebsstätte (vgl. BFH in BFHE 231, 84 unter IIII. 1.b)).

    In einem solchen Fall sind dann weder die Lizenzrechte noch die daraus generierten Gewinne der inländischen Personengesellschaft zuzurechnen (BFH in BFHE 231, 84, unter III. 2. c)).

    Der BFH hat klargestellt, dass für die abkommensrechtliche Zurechnung allein der Ort der Verwaltung und Vermarktung des den Vergütungen zu Grunde liegenden Wirtschaftsguts ausschlaggebend ist (BFH in BFHE 231, 84, unter III. 2. c)).

    Dann würde aber - wie auch der BFH ausführt (BFH in BFHE 231, 84, unter II. 2. b) aa)) - der Anwendungsbefehl des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG schon im Ansatz unterlaufen.

  • BFH, 27.02.1991 - I R 15/89

    Zinserträge eines deutschen Gesellschafters einer amerikanischen Limited

    Auszug aus FG München, 08.11.2012 - 10 K 1984/11
    Daran fehlt es, wenn das Darlehen nicht aus Mitteln der ausländischen Personengesellschaft gewährt, sondern ihr umgekehrt als Fremdkapital überlassen wurde (BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444, unter II.B.4.b); vom 31. Mai 1995 I R 74/93, BFHE 178, 74, BStBl II 1995, 683, unter II.C.2.b), und vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631, unter III.2.d)).
  • BFH, 31.05.1995 - I R 74/93

    1. Zinsen aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer US-Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG München, 08.11.2012 - 10 K 1984/11
    Daran fehlt es, wenn das Darlehen nicht aus Mitteln der ausländischen Personengesellschaft gewährt, sondern ihr umgekehrt als Fremdkapital überlassen wurde (BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444, unter II.B.4.b); vom 31. Mai 1995 I R 74/93, BFHE 178, 74, BStBl II 1995, 683, unter II.C.2.b), und vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631, unter III.2.d)).
  • BFH, 16.10.2002 - I R 17/01

    Darlehensgewährung durch Kommanditisten an seine KG

    Auszug aus FG München, 08.11.2012 - 10 K 1984/11
    Daran fehlt es, wenn das Darlehen nicht aus Mitteln der ausländischen Personengesellschaft gewährt, sondern ihr umgekehrt als Fremdkapital überlassen wurde (BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444, unter II.B.4.b); vom 31. Mai 1995 I R 74/93, BFHE 178, 74, BStBl II 1995, 683, unter II.C.2.b), und vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631, unter III.2.d)).
  • BFH, 09.08.2006 - II R 59/05

    Beurteilung von Sonderbetriebseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen nach den DBA

    Auszug aus FG München, 08.11.2012 - 10 K 1984/11
    Es kommt auch nicht darauf an, dass die Darlehensforderung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG 1987 zum Sonderbetriebsvermögen bei der Personengesellschaft gehören würde, weil die Grundsätze über das Sonderbetriebsvermögen rechtlicher Art sind und nicht mit der tatsächlichen Zugehörigkeit im Sinne der einschlägigen Abkommensregelungen gleichzusetzen sind (BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 59/05, BFHE 214, 518, BStBl II 2009, 758, unter II.8.c) aa)).
  • BFH, 20.12.2006 - I B 47/05

    Abkommensrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Auszug aus FG München, 08.11.2012 - 10 K 1984/11
    Aber auch diesbezüglich ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass die Grundsätze zur abkommensrechtlichen tatsächlichen Zugehörigkeit einer Forderung zu einer Betriebsstätte auf die abkommensrechtliche Zurechnung einer Forderung zu einer Betriebsstätte übertragbar sind (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2006 I B 47/05, BFHE 216, 276, BStBl II 2009, 766, unter 10.c) cc)).
  • BFH, 13.02.2008 - I R 63/06

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als

    Auszug aus FG München, 08.11.2012 - 10 K 1984/11
    Der BFH stellt auch klar, dass diese Aussage - entgegen der Auffassung des FA - nicht der Entscheidung des BFH vom 13. Februar 2008 (I R 63/06, BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414) widerspricht, in welcher er insoweit bezogen auf Sonderbetriebsvermögen eine abweichende Zuordnung verfolgt hat.
  • BFH, 11.12.2013 - I R 4/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der

    Die deswegen --nach Ergehen einer ablehnenden Teileinspruchsentscheidung-- erhobene Klage war erfolgreich; das Finanzgericht (FG) München gab ihr durch Urteil vom 8. November 2012  10 K 1984/11, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 455 statt.
  • BFH, 12.06.2013 - I R 47/12

    Abkommensrechtliche Zuordnung notwendigen Sonderbetriebsvermögens in sog.

    bbb) Eine möglicherweise anderweitige wirtschaftliche Zuordnung des Darlehens zu einer sog. Mitunternehmer-Betriebsstätte des Klägers in Thailand (s. hierzu z.B. Wassermeyer in Wassermeyer/Richter/Schnittker, a.a.O., Rz 2.11; derselbe, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2007, 334, sowie in Achatz/Ehrke-Rabel/Heinrich/Leitner/Taucher [Herausgeber], Steuerrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Festschrift für Hans Georg Ruppe, 2007, S. 681, 692 f.; Haase/Dorn, Der Betrieb --DB-- 2011, 2115; Häck, IStR 2011, 71; Meretzki, IStR 2009, 217, jeweils m.w.N.; unbeantwortet in den Senatsurteilen vom 17. Oktober 2007 I R 5/06, BFHE 219, 518, BStBl II 2009, 356, und in BFHE 220, 415, BStBl II 2009, 414) scheidet im Streitfall aus, weil es sich für das bloße Innehaben einer Kapitalbeteiligung sowie die bloße Verwaltung des ausgereichten Darlehens bei der abkommensrechtlich gebotenen isolierten Betrachtung beiderseits um Vermögensverwaltung handelt, nicht um unternehmerische Betätigungen, welche allein eine Betriebsstätte im Abkommenssinne (vgl. Art. 5 Abs. 1 OECD-MustAbk, Art. 5 Abs. 1 DBA-Thailand) begründen könnten (ebenso z.B. Wassermeyer in Wassermeyer/Richter/Schnittker, a.a.O., Rz 2.11; Kempermann, daselbst, Rz 3.36; anders wohl Meretzki, IStR 2009, 217; Kudert/Kahlenberg, a.a.O., S. 347, 362 f.; dieselben PIStB 2013, 94; FG München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 8. November 2012  10 K 1984/11, EFG 2013, 455).
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