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   FG Düsseldorf, 14.11.2012 - 2 K 3893/11 E   

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FG Düsseldorf, 14.11.2012 - 2 K 3893/11 E (https://dejure.org/2012,47537)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2012 - 2 K 3893/11 E (https://dejure.org/2012,47537)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. November 2012 - 2 K 3893/11 E (https://dejure.org/2012,47537)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeltungsteuer: Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG - Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgeltungsteuer: Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG - Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Kapitalvermögen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgeltungssteuer für Kapitalerträge - Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    FG Düsseldorf zum Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten nach Einführung der Abgeltungsteuer - Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten kann erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge angewandt werden

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten nach Einführung der Abgeltungsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 926
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 36/07

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.11.2012 - 2 K 3893/11
    Hinsichtlich der Zinsen aus dem der Gesellschaft gewährten Darlehen erklärte sich der Vertreter des Beklagten bereit, beide Einkommensteuerbescheide im Hinblick auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen VIII R 36/07 für vorläufig zu erklären.

    Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass erst mit BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 36/07 Schuldzinsen, die auf wesentliche Beteiligungen im Sinne von § 17 EStG entfielen, auch nach Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden könnten.

    Seit Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile vom 16.03.2010 VIII R 20/08 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 787) und vom 16.03.2010 VIII R 36/07 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2010, 1795) können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 Schuldzinsen, die durch die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i. S. des § 17 EStG veranlasst sind, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen.

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.11.2012 - 2 K 3893/11
    Seit Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile vom 16.03.2010 VIII R 20/08 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 787) und vom 16.03.2010 VIII R 36/07 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2010, 1795) können ab dem Veranlagungszeitraum 1999 Schuldzinsen, die durch die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i. S. des § 17 EStG veranlasst sind, unter den gleichen Voraussetzungen wie nachträgliche Betriebsausgaben als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn sie auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen.
  • BFH, 06.04.2011 - IX R 28/10

    Keine Anwendung des Halbabzugsverbots im Rahmen von § 17 EStG bei dem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.11.2012 - 2 K 3893/11
    Seine Beteiligung hat er bereits im Jahr 2001 veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2011 IX R 28/10, BStBl II 2011, 814).
  • FG Rheinland-Pfalz, 14.12.2011 - 2 K 1176/11

    Abziehbarkeit von im Kalenderjahr 2008 geleisteten tatsächlichen Werbungskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.11.2012 - 2 K 3893/11
    Entscheidend ist, in welchem Jahr die den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitaleinnahmen zufließen, ggf. ab wann diese zufließen können (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 2 K 1176/11, rkr., Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1146; Findeis/Karlstedt, Betriebsberater -BB- 2011, 2075 unter V.; Eggers, Neue Wirtschaftsbriefe -NWB- 2011, 646; a. A. Jochum in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, Loseblatt, § 20 Rdnr. K 77; Bundesministerium der Finanzen vom 09.10.2012 IV C 1-S 2252/10/10013, 2011/0948384, BStBl I 2012, 953 Rz. 322, wonach in 2009 abgeflossene Ausgaben auch unter das Abzugsverbot fallen, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen).
  • BFH, 01.07.2014 - VIII R 53/12

    Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach

    Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 926 veröffentlichten Urteil vom 14. November 2012  2 K 3893/11 E statt.
  • FG Niedersachsen, 22.06.2015 - 7 K 19/13

    Einkommensteuerliche Abziehbarkeit von auf eine untergegangene Beteiligung

    32 4. Dagegen haben einige Finanzgerichte entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 in der hier fraglichen Fallkonstellation nicht anzuwenden sei (Urteile des FG Düsseldorf vom 14. November 2012 2 K 3893/11 E, EFG 2013, 926; des FG Köln vom 17. April 2013 7 K 244/12, EFG 2013, 1328; des Nds. FG vom 18. Februar 2014 3 K 433/13, EFG 2014, 1479; des FG Köln vom 22. Juli 2014 8 K 1937/11, EFG 2014, 1880).

    Einer solchen Auslegung stehe zudem der eindeutige Gesetzeswortlaut der besonderen Anwendungsvorschrift für § 20 Abs. 9 EStG entgegen (Urteil des FG Düsseldorf vom 14. November 2012 2 K 3893/11 E, EFG 2013, 926).

    § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG schränke insofern nach seinem eindeutigen Wortlaut die Möglichkeit des Abzugs nachträglicher Werbungskosten nicht ein (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2012 2 K 3893/11 E, juris; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Dezember 2011, 2 K 1176/11, EFG 2012, 1146; Hamacher/Dahm in Corn/Carlé/Stahl/Strahl, EStG, § 20 Rz. 464).

    Hierdurch habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Abzugsverbot (nur) dann gerechtfertigt sei, wenn Einnahmen zufließen, für welche die Besonderheiten des Abgeltungsverfahrens, nämlich der einheitliche Sparer-Pauschbetrag bzw. die Abgeltungsteuer von 25 v. H., zu beachten seien (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2012 2 K 3893/11 E, juris; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2012, 9 K 1637/10, juris).

  • BFH, 28.02.2018 - VIII R 41/15

    Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von

    Der gegenteiligen Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei im Anschluss an das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. November 2012 2 K 3893/11 E (EFG 2013, 926) nicht zu folgen, weil der Gesetzgeber für die Anwendung des § 20 Abs. 9 EStG nicht auf das Jahr des Abflusses der Aufwendungen beim Steuerpflichtigen, sondern auf das Jahr des Zuflusses der den Aufwendungen zuzuordnenden Kapitaleinnahmen abgestellt habe.
  • FG Köln, 17.04.2013 - 7 K 244/12

    Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer

    § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG schränkt insofern nach seinem eindeutigen Wortlaut die Möglichkeit des Abzugs nachträglicher Werbungskosten nicht ein (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2012 2 K 3893/11 E, juris; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011, 2 K 1176/11, EFG 2012, 1146; Hamacher/Dahm in Corn/Carlé/Stahl/Strahl, EStG, § 20 Rz. 464).

    Hierdurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass das Abzugsverbot (nur) dann gerechtfertigt ist, wenn Einnahmen zufließen, für welche die Besonderheiten des Abgeltungsverfahrens, nämlich der einheitliche Sparer-Pauschbetrag bzw. die Abgeltungsteuer von 25 v. H., zu beachten sind (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2012 2 K 3893/11 E, juris; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2012, 9 K 1637/10, juris).

  • FG Köln, 22.07.2014 - 8 K 1937/11

    Zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer

    Mit dieser Formulierung stellt der Gesetzgeber nicht auf den Abfluss der potenziell als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen, sondern vielmehr darauf ab, wann die den Aufwendungen zuzuordnenden "Kapitalerträge", was nur im Sinne von "Einnahmen aus Kapitalvermögen" verstanden werden kann, zufließen (vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 14.11.2012 2 K 3893/11 E, EFG 2013, 926 und Urteil des FG Köln vom 17.04.2013 7 K 244/12, EFG 2013, 1328).

    Bei den hier vor dem 01.01.2009 zugeflossenen Einnahmen ist dies ersichtlich nicht der Fall (vgl. hierzu auch Urteil des FG Düsseldorf vom 14.11.2012 2 K 3893/11 E, EFG 2013, 926 und Urteil des FG Köln vom 17.04.2013 7 K 244/12, EFG 2013, 1328).

  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 1059/11

    Abzugsfähigkeit des Verlustes aus Optionsscheinverfall - Abgeltungsteuer:

    Diesen besonderen Anforderungen trug der Gesetzgeber nach Wertung des erkennenden Senats in hinreichendem Maße dadurch Rechnung, dass er durch einheitlichen Sparer-Freibetrag in Höhe von 801 Euro eine sachgerechte und folgerichtige Typisierung hinsichtlich der üblichen Höhe der Werbungskosten in den unteren Einkommensgruppen vorgenommen hat und vor allem in den oberen Einkommensgruppen die Abgeltung weiterer Werbungskosten im Wege sachgerechter und folgerichtiger Typisierung im Hinblick auf den relativ niedrigen Proportionalsteuersatz von 25 % erfolgt (vgl. hierzu auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2012 2 K 3893/11 E, Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 53/12, EFG 2013, 926 und FG Köln, Urteil vom 17. April 2013 7 K 244/12, Revision eingelegt, Az.: des BFH: VIII R 34/13, EFG 2013, 1328).
  • FG Thüringen, 09.10.2013 - 3 K 1035/11

    Abgeltungsteuer: Abschaffung des tatsächlichen Werbungskostenabzug

    Diesen besonderen Anforderungen trug der Gesetzgeber nach Wertung des erkennenden Senats in hinreichendem Maße dadurch Rechnung, dass er durch einheitlichen Sparer-Freibetrag in Höhe von 801 Euro eine sachgerechte und folgerichtige Typisierung hinsichtlich der üblichen Höhe der Werbungskosten in den unteren Einkommensgruppen vorgenommen hat und vor allem in den oberen Einkommensgruppen die Abgeltung weiterer Werbungskosten im Wege sachgerechter und folgerichtiger Typisierung im Hinblick auf den relativ niedrigen Proportionalsteuersatz von 25 % erfolgt (vgl. hierzu auch Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2012 2 K 3893/11 E, Revision eingelegt, Az. des BFH: VIII R 53/12, EFG 2013, 926 und FG Köln, Urteil vom 17. April 2013 7 K 244/12, Revision eingelegt, Az.: des BFH: VIII R 34/13, EFG 2013, 1328).
  • BFH, 01.07.2014 - VIII R 54/13

    In Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 1. 7. 2014 VIII R 53/12 -

    b) Mit der vorstehenden Beurteilung ist die unter Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 14. November 2012  2 K 3893/11 E vertretene Auffassung der Kläger, im Hinblick auf den Wortlaut des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG 2009 seien Werbungskosten, die nicht in Zusammenhang mit Einnahmen stehen, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, auch bei einem Abfluss nach dem 31. Dezember 2008 weiterhin in tatsächlich angefallener Höhe steuermindernd zu berücksichtigen, nicht vereinbar.
  • FG München, 23.09.2013 - 7 K 3206/12

    Zeitlicher Anwendungsbereich des § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG:

    Die - spiegelbildliche - Frage, ob § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG auch auf nach dem 31. Dezember 2008 geleistete Werbungskosten anzuwenden ist, die mit Kapitalerträgen zusammen hängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossenen sind (hierzu FG Köln vom 17. April 2013 7 K 244/12, EFG 2013, 1328, Rev. VIII R 34/13; FG Düsseldorf vom 14. November 2012 2 K 3893/11 E, EFG 2013, 926, Rev. VIII R 53/12), hat der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden.
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