Rechtsprechung
   FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,34791
FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10 (https://dejure.org/2012,34791)
FG München, Entscheidung vom 18.09.2012 - 7 K 2684/10 (https://dejure.org/2012,34791)
FG München, Entscheidung vom 18. September 2012 - 7 K 2684/10 (https://dejure.org/2012,34791)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,34791) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verstoß des Abzugsverbots für negativen Aktiengewinn aus Investmentfond gegen Art. 56 EG - keine Saldierung des abziehbaren negativen Aktiengewinns mit positivem Aktiengewinn- Verfassungsmäßigkeit des § 40a Abs. 1 Satz 2 und § 40a Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinzurechnung von Gewinnminderungen aus der Rückgabe von Anteilen an einem Spezialfonds zum Gewinn i.R.e. Körperschaftsbescheids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß des Abzugsverbots für negativen Aktiengewinn aus Investmentfonds gegen Art. 56 EG Keine Saldierung des abziehbaren negativen Aktiengewinns mit positivem Aktiengewinn Verfassungsmäßigkeit des § 40a Abs. 1 S. 2 und § 43 Abs. 18 KAGG i. d. F. des Korb II-Gesetzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verstoß des Abzugsverbots für negativen Aktiengewinn aus Investmentfonds gegen Art. 56 EG - Keine Saldierung des abziehbaren negativen Aktiengewinns mit positivem Aktiengewinn - Verfassungsmäßigkeit des § 40a Abs. 1 S. 2 und § 43 Abs. 18 KAGG i. d. F. des Korb II-Gesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 72
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 28.10.2009 - I R 27/08

    Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen

    Auszug aus FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10
    Ist der Anteilsscheininhaber - wie die Klägerin - eine Kapitalgesellschaft, so folgt aus dem in § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG enthaltenen Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG, dass die in § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG genannten Gewinnminderungen bei der Gewinnermittlung der Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, unter II.2.a); Gewinnminderungen i.S. des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG sind danach dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzuzurechnen (vgl. Blümich/Rengers, § 8b KStG Rz 284; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 262; jeweils zu § 8b Abs. 3 KStG).

    Nach § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG ist - bei einem körperschaftsteuerpflichtigen Anteilseigner - damit der Teil der Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilsscheinen steuerfrei, der auf Dividenden, Veräußerungsgewinne und (nicht realisierte) Wertsteigerungen der Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Kapitalgesellschaften entfällt ("positiver Aktiengewinn", vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, unter II.2.b, m.w.N.).

    Die erstmalige Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 bestimmt sich indessen nach § 43 Abs. 14 Satz 5 i.V.m. Satz 2 KAGG; danach gilt für seine erstmalige Anwendung § 52 Abs. 36 Satz 2 EStG sinngemäß (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, unter II.2.c).

    Insoweit richtet sich die erstmalige Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG nach der allgemeinen Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des StSenkG; denn ausländische Kapitalgesellschaften haben am Anrechnungsverfahren nicht teilgenommen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, unter II.2.c, m.w.N.).

    29 a) Die Beschränkung des Abzugsverbots des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf Gewinnminderungen, die auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an ausländischen Kapitalgesellschaften entfallen, verstößt gegen Art. 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - EG -, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C 340, 1 (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO Industriemontage GmbH", Slg. 2009, I-00299).

    Das Abzugsverbot nach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG wird nicht durch die Steuerbefreiung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG ausgeglichen, da es insoweit an einem unmittelbareren Zusammenhang fehlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, unter II.4.a, zur Saldierung mit Gewinnen i.S. des § 8b Abs. 2 KStG, auch aus unterschiedlichen Wertpapier-Sondervermögen).

    Es ist kein tragfähiger Grund erkennbar, weshalb für Beteiligungen, die über ein Wertpapier-Sondervermögen - indirekt - gehalten werden, etwas anderes gelten sollte, zumal der Anteilsscheininhaber bei der Rückgabe oder Veräußerung der Anteilsscheine steuerlich nicht anders als bei einer Direktanlage behandelt wird (BFH-Urteil in BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, unter II.3.b.aa, m.w.N.).

    cc) Ebenso wenig kann die Saldierung darauf gestützt werden, dass § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG und § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG stets korrespondierend anzuwenden sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, unter II.4.b, m.w.N.).

    Denn durch die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht geschaffene Ungleichbehandlungen rein innerstaatlicher Sachverhalte können insoweit nicht dem nationalen Gesetzgeber zugerechnet werden können, als dieser lediglich gemeinschaftsrechtliche Vorgaben in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen in die nationale Rechtsordnung zu übernehmen hat (BFH-Urteil in BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, unter II.4.b, m.w.N.).

  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 5096/07

    Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002

    Auszug aus FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10
    Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07 K (EFG 2008, 983).

    Das FA regt an, das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 5/08 über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster in EFG 2008, 983 auszusetzen.

    b) Danach war das Klageverfahren nicht im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 1 BvL 5/08 auszusetzen, dessen Gegenstand der Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster in EFG 2008, 983 zu der Frage ist, ob der durch das Korb II-Gesetz angefügte § 43 Abs. 18 KAGG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist, und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften.

    (3) Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht auf den Vorlagebeschluss des FG Münster in EFG 2008, 983 berufen, weil dieser Beschluss den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt einer Teilwertabschreibung auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen betrifft.

    44 (4) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ohne Bedeutung, dass der Gesetzgeber § 40a Abs. 1 KAGG erst durch das Korb II-Gesetz geändert hat, obwohl das KAGG zwischen dem Erlass des StSenkG und dem des Korb II-Gesetzes acht Mal geändert worden ist (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des FG Münster in EFG 2008, 983, unter B.III.).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    Die in § 40a Abs. 1 KAGG angeordnete Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG als

    Auszug aus FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10
    Das FA regt an, das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 1 BvL 5/08 über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster in EFG 2008, 983 auszusetzen.

    b) Danach war das Klageverfahren nicht im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 1 BvL 5/08 auszusetzen, dessen Gegenstand der Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster in EFG 2008, 983 zu der Frage ist, ob der durch das Korb II-Gesetz angefügte § 43 Abs. 18 KAGG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist, und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften.

    Überdies hat die Klägerin schon deshalb ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Senats über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 1 BvL 5/08, weil sie an das BVerfG die besondere Fallkonstellation der Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen herantragen will (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, unter 3.).

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10
    Denn es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass sich die aus dieser Vorschrift ergebende Steuerbelastung für die Klägerin erdrosselnd ausgewirkt hätte (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97).

    Denn für das Vorliegen einer Übermaßbesteuerung ist die ertragsteuerliche Gesamtbelastung maßgeblich (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 97).

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10
    Die Klägerin nimmt weiter auf die Grundsätze des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05 (BVerfGE 125, 1) Bezug und rügt die Verletzung des Übermaßverbots, des Grundsatzes der Folgerichtigkeit, des Vertrauensschutzes und der "Transparenz".

    cc) Schließlich ist nicht ersichtlich, inwiefern der von der Klägerin angeführte Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 125, 1 für die Entscheidung des Streitfalls von Bedeutung sein könnte.

  • BFH, 07.02.1992 - III B 24/91

    Aussetzung des Klageverfahrens bei laufenden Parallelverfahren

    Auszug aus FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10
    Nach dieser Vorschrift kann eine Aussetzung des Verfahrens geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Verfahrensbeteiligten ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (z.B. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408).

    Überdies hat die Klägerin schon deshalb ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Senats über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 1 BvL 5/08, weil sie an das BVerfG die besondere Fallkonstellation der Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen herantragen will (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, unter 3.).

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

    Auszug aus FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10
    29 a) Die Beschränkung des Abzugsverbots des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf Gewinnminderungen, die auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an ausländischen Kapitalgesellschaften entfallen, verstößt gegen Art. 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte - EG -, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C 340, 1 (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229, im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO Industriemontage GmbH", Slg. 2009, I-00299).
  • BFH, 16.09.1987 - II R 178/85

    Änderung der bei der Einheitswertfeststellung getroffenen Artfeststellung wegen

    Auszug aus FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10
    Die in § 43 Abs. 14 Satz 5 i.V.m. Satz 2 angeordnete sinngemäße Geltung des § 52 Abs. 36 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG bedeutet, dass diese Vorschriften unter Beachtung der Besonderheiten des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG anzuwenden sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1987 II R 178/85, BFHE 151, 8, BStBl II 1988, 174, zu § 181 Abs. 1 Satz 1 AO).
  • BFH, 22.04.2009 - I R 57/06

    Kein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im

    Auszug aus FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10
    Hinsichtlich der auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an ausländischen Kapitalgesellschaften entfallenden Veräußerungsverluste, die im Jahr 2001 und in den im Jahr 2002 endenden - vom Kalenderjahr abweichenden - Wirtschaftsjahr der betreffenden Kapitalgesellschaft realisierten wurden, und der nicht realisierten Wertminderungen der Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, deren im Jahr 2002 endendes - vom Kalenderjahr abweichendes - Wirtschaftsjahr nach dem 1. August 2002 endete, in Höhe von insgesamt (144.881.218 EUR + 11.656.275 EUR + 1.950.859 EUR =) 158.488.352 EUR ist das Abzugsverbot des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG jedoch wegen des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. April 2009 I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) nicht anwendbar.
  • BFH, 14.12.2011 - I R 92/10

    Investmentanteile: Nichtabziehbarkeit des sog. negativen Aktiengewinns auch bei

    Auszug aus FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10
    Die Regelungskorrespondenz zwischen der Steuerbefreiung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG und dem Abzugsverbot nach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG ist nur eine typisierte, d.h. es besteht insoweit keine zwingende Übereinstimmung und Spiegelbildlichkeit (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2011 I R 92/10, BFHE 236, 106, unter II.1.c.ee).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 3196/09

    Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts

  • FG München, 28.02.2008 - 7 K 917/07

    Vereinbarkeit einer rückwirkenden Anwendung von § 40a Abs. 1 S. 2 Gesetz über

  • BFH, 18.07.1990 - I R 12/90

    Mündliche Verhandlung - Absichtserklärung des Klägers - Bestimmung des

  • BFH, 11.11.2008 - IX R 53/07

    Änderung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO - Feststellung des verbleibenden

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auf der Ebene der Finanzgerichte ist umstritten, ob die Vorschrift des § 40a Abs. 1 KAGG mit dem neuen Satz 2 im Vergleich zur vorherigen Gesetzesfassung ohne den Satz 2 - wie im Vorlagebeschluss vertreten - als konstitutive, die bisherige Rechtslage ändernde Regelung oder als deklaratorische, die bisherige Rechtslage lediglich klarstellende Regelung anzusehen ist (vgl. Finanzgericht München, Urteile vom 28. Februar 2008 - 7 K 917/07 -, EFG 2008, S. 991, - dazu BFHE 227, 73 - und vom 17. März 2009 - 6 K 3474/06 -, EFG 2009, S. 1053, das Revisionsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen I R 33/09, sowie Gerichtsbescheid vom 18. September 2012 - 7 K 2684/10 -, EFG 2013, S. 72, das Revisionsverfahren ist anhängig unter dem Aktenzeichen I R 74/12).
  • BFH, 30.07.2014 - I R 74/12

    Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 18. September 2012  7 K 2684/10 aufgehoben.

    Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 18. September 2012  7 K 2684/10, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 72).

  • FG Baden-Württemberg, 29.11.2017 - 4 K 3397/15

    Gerechtfertigte unechte Rückwirkung des § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG auf den

    Nach dem Sondervotum von Masing war die Auslegung i.S.d. Anwendung von § 3c Abs. 2 EStG und § 8b Abs. 3 KStG naheliegend (BVerfGE 135, 29 Rn. 35 und 38 f.) und die gegenteilige Auffassung systemwidrig (Masing, a.a.O. Rn. 40), weil sie zur Privatisierung der Gewinne bei gleichzeitiger Sozialisierung der Verluste führte (Masing, a.a.O., Rn. 42; vgl. auch FG München, Urteil vom 18. September 2012, 7 K 2684/10, juris Rn. 40 ff. und FG Nürnberg, Urteil vom 13. Dezember 2016, 1 K 1214/14, juris Rn. 214).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht