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   FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13   

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https://dejure.org/2013,32652
FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13 (https://dejure.org/2013,32652)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.11.2013 - 15 K 14/13 (https://dejure.org/2013,32652)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. November 2013 - 15 K 14/13 (https://dejure.org/2013,32652)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 268 AO; § 269 Abs. 1 AO; § 279 Abs. 2 S. 2 AO
    Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts bei Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld durch einen Gesamtschuldner; Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit der Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts; Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach Erteilung des Aufteilungsbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach Erteilung des Aufteilungsbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts bei Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld durch einen Gesamtschuldner; Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit der Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts; Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach Erteilung des Aufteilungsbescheides

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag eines Gesamtschuldners auf Aufteilung der Steuerschuld ist unwiderruflich

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 106
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93

    Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13
    Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung sind der Preis dafür, dass man auf so einfache Weise, nämlich durch bloße Willenserklärung sein Recht verwirklichen kann (Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 26. August 1993, 2 AZR 159/93, BAGE 74, 143, m. w. N.).
  • BFH, 12.06.1990 - VII R 69/89

    Die Befugnis eines Gesamtschuldners, einen Aufteilungsantrag zu stellen, stellt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13
    Unter Einreden versteht man materielle Leistungsverweigerungsrechte (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 390 Rz 1), während der Antrag nach § 268 AO die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts darstellt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 269 AO Rz 1; Horn in Schwarz, AO, § 269 Rz 2; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 269 AO Rz 5), das die Gesamtschuld als solche unberührt lässt (Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 268 AO Rz 5) und nur zu einer Beschränkung der Vollstreckung im weiteren Sinne führt (zum Ganzen BFH-Urteil vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.04.1999 - 1 K 1679/98

    Abgabenordnung; Änderung eines Aufteilungsbescheids durch Einspruchsentscheidung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13
    Obwohl § 280 Abs. 1 AO bei Aufteilungsbescheiden eine eigenständige und abschließende Regelung der Korrekturmöglichkeiten enthält, kann grundsätzlich auch im Rechtsbehelfsverfahren eine Änderung des Bescheides herbeigeführt werden (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - Rheinland-Pfalz vom 28. April 1999 1 K 1679/98, juris Rz 17; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 280 AO Rz 2).
  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7453/06

    Aufteilungsbescheid nach Lohnsteuerklasssenwahl III/V

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13
    (3) Nach alledem folgt der erkennende Senat nicht dem 7. Senat des FG Berlin-Brandenburg, der in seinem Urteil vom 16. September 2009 7 K 7453/06 B (EFG 2010, 386) - ohne Begründung - offenbar davon ausgeht, ein Aufteilungsantrag könne zurückgenommen werden.
  • BFH, 27.08.1990 - VI B 216/89

    Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptverfahrens hinsichtlich einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13
    Dagegen können Einwendungen gegen den Steuerbescheid weder hinsichtlich der Höhe der Steuer noch hinsichtlich der Zuordnung einzelner Besteuerungsgrundlagen zu dem einen oder anderen Zusammenveranlagten erhoben werden (BFH-Beschluss vom 27. August 1990 VI B 216/89, BFH/NV 1991, 214; Horn in Schwarz, AO, § 279 Rz 9; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 279 AO Rz 9).
  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13
    Die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörde ist eine rein rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht ausgeübt und kein Verwaltungsakt erlassen wird (BFH-Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55; BFH-Beschluss vom 29. November 2012 VII B 88/12, BFH/NV 2013, 508, unter II. 1. c) der Gründe; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 118 Rz 24; Klein/Rüsken, a. a. O., § 226 Rz 65, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 10/92

    Konkurrentenklage im Gemeinnützigkeitsrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13
    Im Regelfall entspricht es der Billigkeit, dem Beigeladenen Kostenerstattung zuzubilligen, wenn er Sachanträge gestellt hat, weil er dann auch das Risiko getragen hat, zu unterliegen und mit Kosten belastet zu werden (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 10/92, BFHE 184, 212, BStBl II 1998, 63, unter I. C. der Gründe).
  • BFH, 29.11.2012 - VII B 88/12

    Aufrechnungserklärung des FA erfordert keine Bekanntgabe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13
    Die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörde ist eine rein rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht ausgeübt und kein Verwaltungsakt erlassen wird (BFH-Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55; BFH-Beschluss vom 29. November 2012 VII B 88/12, BFH/NV 2013, 508, unter II. 1. c) der Gründe; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 118 Rz 24; Klein/Rüsken, a. a. O., § 226 Rz 65, jeweils m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 15 K 30359/06

    Zerlegung eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages auf zwei Gemeinden im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.11.2013 - 15 K 14/13
    (3) Nach alledem folgt der erkennende Senat nicht dem 7. Senat des FG Berlin-Brandenburg, der in seinem Urteil vom 16. September 2009 7 K 7453/06 B (EFG 2010, 386) - ohne Begründung - offenbar davon ausgeht, ein Aufteilungsantrag könne zurückgenommen werden.
  • FG Hessen, 22.06.2017 - 10 K 833/15

    § 268 AO

    Das Niedersächsische Finanzgericht habe mit Urteil vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106, entschieden, dass ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld bei Gesamtschuldnern nach Erteilung des Aufteilungsbescheides nicht erfolgen könne.

    Das bedeutet, dass ein Aufteilungsbescheid ausschließlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 280 Abs. 1 AO korrigiert werden kann (vgl. Horn in Schwarz AO, § 280 Rz. 1; Kruse in Tipke/Kruse AO/FGO, § 280 Rz. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, § 280 AO Rz. 2; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106).

    Nach Auffassung der Rechtsprechung und der Literatur, der sich das Gericht anschließt, stellt der Antrag des Gesamtschuldners nach § 268 AO auf Erteilung eines Aufteilungsbescheides die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 493; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15, juris; Kruse in Tipke/Kruse AO/FGO, § 269 AO Rz. 1; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

    Das hat zur Folge, dass der Antrag konstitutiv wirkt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse AO/FGO, § 269 AO Rz. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 269 AO Rz. 5; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2; Urteil des BFH vom 12. Juni 1990 VII R 69/89, BStBl II 1991, 493; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014).

    Nach Auffassung des Senats kann wegen der Rechtsnatur eines Gestaltungsrechts der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nicht widerrufen bzw. zurückgenommen werden (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg 11 K 370/15, juris; Zeller-Müller in: Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

    Nach Auffassung des Senats gelten diese Grundsätze aus Gründen der Rechtssicherheit auch für verwaltungsrechtliche Gestaltungsrechte, somit auch für die Ausübung des Antrags auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides (vgl. auch: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2017 11 K 370/15, juris; Zeller-Müller in Beermann/Gosch AO/FGO, § 269 AO Rz. 2).

    Die Grundsätze über die Änderbarkeit der Wahl der Veranlagungsart sind hingegen für die Frage, ob ein Aufteilungsantrag zurückgenommen werden kann, deshalb nicht maßgeblich, weil die §§ 26 ff. EStG - anders als die Vorschriften der §§ 280 ff. - den Ehegatten ein Wahlrecht einräumen, während die §§ 268 ff. AO - wie dargelegt - ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht begründen (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 15 K 14/13, EFG 2014, 106).

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 11 K 370/15

    Kein Widerruf bzw. keine Zurücknahme des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld

    Das FA vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 (15 K 14/13) weiterhin die Auffassung, der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO sei unwiederholbar und unwiderruflich.

    Während das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16. September 2009 (7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6) - weil nicht entscheidungserheblich ohne nähere Ausführungen - von der Möglichkeit einer Rücknahme des Antrags ausgeht, verneint das Niedersächsische Finanzgericht eine solche mit ausführlicher Begründung (Urteil vom 5. November 2013 - 15 K 14/13, EFG 2014, 106; dem folgend Werth in Klein, AO, § 269 Rn. 1; Bayer. LfSt vom 9.1.2017, S 0520.1.1-1/9 St 42, unter 3.5).

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