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   FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11 U   

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FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11 U (https://dejure.org/2014,11486)
FG Münster, Entscheidung vom 03.04.2014 - 5 K 2386/11 U (https://dejure.org/2014,11486)
FG Münster, Entscheidung vom 03. April 2014 - 5 K 2386/11 U (https://dejure.org/2014,11486)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen durch Abmahnung von Wettbewerbern wegen nicht ordnungsgemäßer allgemeiner Geschäftsbedingungen

  • Betriebs-Berater

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsaustausch bei Abmahnung von Wettbewerbern; Schadensersatz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Leistungsaustausch bei Abmahnung von Wettbewerbern; Schadensersatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Von Abgemahnten geleisteter Aufwendungsersatz nicht umsatzsteuerpflichtig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abmahngebühren - steuerbares Entgelt oder Schadensersatz?

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der USt

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer - Aufwendungsersatz der Abmahnkosten ist echter Schadensersatz und nicht umsatzsteuerpflichtig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 1814
  • BB 2014, 2914
  • K&R 2014, 547
  • EFG 2014, 1334
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.01.2003 - V R 92/01

    Abmahnleistungen von Abmahnvereinen

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    In dem Prüfungsbericht vom 07.11.2008 wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.2003 verwiesen (Az. V R 91/01, BStBl. II 2003, 732).

    Die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16.01.2003 (BFH-Urteil vom 16.01.2003 V R 92/01, BStBl. II 2003, 732) entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es sich bei der Klägerin nicht um einen Abmahnverein, sondern um einen Wettbewerber handele.

    Zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang; der Aufwendungsersatz sei der Gegenwert für die Abmahnleistung des Vereins (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2003 V R 92/01, BStBl. II 2003, 732; unter Bezugnahme auf: BGH-Urteil vom 15.10.1969 I ZR 3/68, BGHZ 52, 393).

  • EuGH, 21.11.2013 - C-494/12

    Dixons Retail - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    Es muss eine Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Preis oder einen Gegenwert bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2013, C-494/12, HFR 2014, 84, Tz. 31, m.w.N.).

    Zwischen der Leistung und dem hierfür entrichteten Entgelt muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.11.2013, C-494/12 HFR 2014, 84, Tz. 32, 33, m.w.N.).

  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    Es liegt kein Leistungsaustausch vor, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat; in diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil vom 16.01.2014, V R 22/13, juris, m.w.N.).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    Zwischen der Geschäftsführungsleistung und dem Aufwendungsersatz bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang; der Aufwendungsersatz sei der Gegenwert für die Abmahnleistung des Vereins (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2003 V R 92/01, BStBl. II 2003, 732; unter Bezugnahme auf: BGH-Urteil vom 15.10.1969 I ZR 3/68, BGHZ 52, 393).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    Ein steuerbarer Umsatz im Rahmen des Mehrwertsteuersystems setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) voraus, dass der Leistungsempfänger einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29.02.1996, C-215/94, HFR 1996, 294).
  • BFH, 29.01.2008 - I S 36/07

    Voraussetzungen eines gesetzlichen Beklagtenwechsels

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2014 - 5 K 2386/11
    Solche Umstände berühren die Beteiligtenstellung des Beklagten nicht; dieser bleibt der richtige Beklagte i.S. von § 63 FGO (s. dazu BFH-Urteil vom 29.01.2008 I S 36/07, Juris).
  • BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Abmahnungen durch einen Mitbewerber

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. April 2014 5 K 2386/11 U aufgehoben.

    Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1334 veröffentlicht.

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2016 - 7 K 7078/15

    Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Urheberrechtsverletzter sind nicht

    Wenn es nunmehr Aufwendungen zur Beseitigung dieser erlittenen Schädigung tätigt, kann hierin nicht eine umsatzsteuerbare Leistung an den Schädiger erblickt werden (Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 03.04.2014 5 K 2386/11 U, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2014, 665; zust. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2016 2 K 2064/11, n. v.; a. A. Wüst, Anmerkung zum Urteil vom 03.04.2014 in MwStR 2014, 668; Theler/Humbert, Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2007, 798).

    Dem Abmahnungsempfänger wird lediglich die Wahl zwischen einem kleineren Übel (Annahme des angebotenen Vergleichs und Entrichtung der Vergleichssumme) und einem größeren Übel (Führung eines Klageverfahrens und im Unterliegensfall Entrichtung der höheren Gerichtskosten) eingeräumt (mit diesem Argument ganz grundlegend gegen die Argumentation des BFH im Urteil vom 16.01.2003 V R 92/01, a. a. O.; FG Münster, Urteil vom 03.04.2014 5 K 2386/11 U, MwStR 2014, 665).).

  • FG Sachsen-Anhalt, 08.01.2020 - 3 V 799/19

    Aussetzung der Vollziehung: Zur Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen bei

    Im Übrigen sei aus den hiernach ergangenen Urteilen der Finanzgerichtsbarkeit (FG Münster, Urteil vom 3. April 2014, 5 K 2386/11 U; Sächsisches FG Beschluss vom 9. Oktober 2014, 8 V 1346/13; FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 30. November 2016, 7 K 7078/15) ersichtlich, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung bis zu dem Urteil des BFH vom 21. Dezember 2016 davon ausgegangen sei, dass es sich bei Aufwendungsersatzansprüchen gegenüber einem Wettbewerber um nichtsteuerbaren Schadenersatz und nicht um ein Entgelt für eine steuerbare Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG handele.

    Zudem wurde in dem Urteil des FG Münster vom 3. April 2014 (5 K 2386/11 U) die Revision zugelassen und eingelegt, worauf mit dem BFH-Urteil vom 21. Dezember 2016 (XI R 27/14) die Klage abgewiesen wurde.

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