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   FG Münster, 03.09.2014 - 6 K 939/11 AO   

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https://dejure.org/2014,27462
FG Münster, 03.09.2014 - 6 K 939/11 AO (https://dejure.org/2014,27462)
FG Münster, Entscheidung vom 03.09.2014 - 6 K 939/11 AO (https://dejure.org/2014,27462)
FG Münster, Entscheidung vom 03. September 2014 - 6 K 939/11 AO (https://dejure.org/2014,27462)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 37 Abs 2; UStG § 17; AO § 218 Abs 2
    Erstattung von Umsatzsteuerzahlungen bei überhöhten Rechnungsausweis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Erstattung von Umsatzsteuerzahlungen bei überhöhten Rechnungsausweis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • IWW (Kurzinformation)

    Keine Erstattung von zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers gegen das Finanzamt auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers gegen das Finanzamt auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein direkter Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Erstattung von zu Unrecht in Rechnung gestellter USt

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers gegen das Finanzamt auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Finanzamt muss zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht erstatten

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuererstattung steht Rechnungsteller zu

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1934
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus FG Münster, 03.09.2014 - 6 K 939/11
    Insbesondere lässt sich aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH (Urteil vom 15.03.2007 C-35/05, Slg. 2007 I-02425) kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf die beantragte Umsatzsteuererstattung ableiten.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.03.2007 (C-35/05, Slg. 2007 I-02425) entschieden, dass die Grundsätze der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer beachtet werden, wenn - wie nach deutschem Steuerrecht - nur der Dienstleistungserbringer, der die Mehrwertsteuer irrtümlich an die Steuerbehörde entrichtet hat, die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen und der Dienstleistungsempfänger lediglich zivilrechtlich Klage gegen den Dienstleistungserbringer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung erheben kann.

    Nur für den Fall, dass die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert wird - insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit des Leistungserbringers -, müssen die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15.03.2007 C-35/05, Slg. 2007, I-02425) zur Wahrung des Grundsatzes der Effektivität die erforderlichen Mittel vorsehen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen.

    In diesem Ausnahmefall können die Grundsätze der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer es gebieten, dass der Dienstleistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann (EuGH-Urteil vom 15.03.2007 C-35/05, Slg. 2007 I-02425).

    Denn die Durchsetzung des gegen die Rechnungsaussteller bestehenden Rückzahlungsanspruchs der Klägerin ist - anders als in dem vom EuGH in der Rechtssache Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH (Urteil vom 15.03.2007 C-35/05, Slg. 2007 I-02425) entschiedenen Fall - nicht durch das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts erschwert.

  • FG Saarland, 24.04.2013 - 1 K 1156/12

    Kein direkter Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber

    Auszug aus FG Münster, 03.09.2014 - 6 K 939/11
    § 37 Abs. 2 AO regelt keinen Anspruch des Leistungsempfängers - hier der Klägerin - auf Auszahlung an ihn (FG Saarland, Urteil vom 24.04.2013 1 K 1156/12, EFG 2013, 1637; FG Köln, Urteil vom 24.04.2014 1 K 2015/10, Juris).

    In der vorliegenden, rein innerstaatlichen Fallkonstellation spielen die Besonderheiten des Vorsteuervergütungsverfahrens und die damit zusammenhängenden Erschwernisse jedoch keine Rolle (vgl. FG Saarland, Urteil vom 24.04.2013 1 K 1156/12, EFG 2013, 1637 mit weiteren Ausführungen).

    Die deutschen Regelungen zum Besteuerungsverfahren des Leistenden und des Leistungsempfängers wahren nach Auffassung des Senats die Grundsätze der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer in ausreichendem Umfang und es ist im Streitfall nicht zu beanstanden, die Klägerin auf die zivilrechtliche Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs zu verweisen (vgl. FG Saarland, Urteil vom 24.04.2013 1 K 1156/12, EFG 2013, 1637 mit weitergehenden Ausführungen und FG Köln, Urteil vom 24.04.2014 1 K 2015/10, Juris).

    Darüber hinaus würde der Leistungsempfänger im Falle der Insolvenz des Leistenden - wie vorliegend - gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugt, da ihm ein Direktanspruch zugebilligt würde und er nicht darauf angewiesen wäre, seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden und im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend zu machen (FG Saarland, Urteil vom 24.04.2013 1 K 1156/12, EFG 2013, 1637).

  • FG Köln, 24.04.2014 - 1 K 2015/10

    Frage des Umfangs des Erstattungsanspruchs gem. § 37 Abs. 2 AO

    Auszug aus FG Münster, 03.09.2014 - 6 K 939/11
    § 37 Abs. 2 AO regelt keinen Anspruch des Leistungsempfängers - hier der Klägerin - auf Auszahlung an ihn (FG Saarland, Urteil vom 24.04.2013 1 K 1156/12, EFG 2013, 1637; FG Köln, Urteil vom 24.04.2014 1 K 2015/10, Juris).

    Die deutschen Regelungen zum Besteuerungsverfahren des Leistenden und des Leistungsempfängers wahren nach Auffassung des Senats die Grundsätze der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer in ausreichendem Umfang und es ist im Streitfall nicht zu beanstanden, die Klägerin auf die zivilrechtliche Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs zu verweisen (vgl. FG Saarland, Urteil vom 24.04.2013 1 K 1156/12, EFG 2013, 1637 mit weitergehenden Ausführungen und FG Köln, Urteil vom 24.04.2014 1 K 2015/10, Juris).

    Hinzu kommt, dass, soweit der Leistungsempfänger - hier die Klägerin - im Insolvenzverfahren keinen vollen Ausgleich erlangen kann, das deutsche Steuerrecht mit § 163 AO und § 227 AO weitere Regelungen vorsieht, mit denen ein Ausgleich im eigenen Steuerrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten im Wege der Billigkeit erreicht werden könnte (vgl. FG Köln, Urteil vom 24.04.2014 1 K 2015/10, Juris).

  • BFH, 30.06.2015 - VII R 30/14

    Kein Anspruch des Leistungsempfängers auf Erstattung nicht geschuldeter

    a) § 37 Abs. 2 AO regelt keinen Rückzahlungsanspruch des Leistungsempfängers, der die in der ihm gestellten Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer dem Rechnungsaussteller gezahlt hat (Urteil des FG des Saarlandes vom 24. April 2013  1 K 1156/12, EFG 2013, 1637; Urteil des FG Münster vom 3. September 2014  6 K 939/11 AO, EFG 2014, 1934; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rz 60).
  • BFH, 30.06.2015 - VII R 42/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.06.2015 VII R 30/14 - Kein Anspruch des

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 3. September 2014  6 K 939/11 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1934 veröffentlicht.

    a) § 37 Abs. 2 AO regelt keinen Rückzahlungsanspruch eines Leistungsempfängers, der die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer dem Rechnungsaussteller gezahlt hat (Urteil des FG des Saarlandes vom 24. April 2013  1 K 1156/12, EFG 2013, 1637; Urteil des FG Münster vom 3. September 2014  6 K 939/11 AO, EFG 2014, 1934; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 37 AO Rz 60).

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