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   FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11   

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https://dejure.org/2014,21543
FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11 (https://dejure.org/2014,21543)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.08.2014 - 6 K 1387/11 (https://dejure.org/2014,21543)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. August 2014 - 6 K 1387/11 (https://dejure.org/2014,21543)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Nr 23 UStG 2005, § 4 Nr 18 UStG 2005, Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i EWGRL 388/77, Art 132 Abs 1 Buchst i EGRL 112/2006, § 10 Abs 1 S 3 UStG 2005
    Steuerbefreiung für Umsätze aus Mensabetrieb einer GmbH - Steuerfreiheit der Zuschüsse des Landes und der Hochschule für Mensa nach EU-Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerbefreiung von Zuschüssen zum Betrieb einer nicht von einem Studentenwerk betriebenen Mensa nach EU Recht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerbefreiung für Landeszuschüsse für den Betrieb einer Mensa

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerbefreiung für Landeszuschüsse für den Betrieb einer Mensa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 2090
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 28.09.2006 - V R 57/05

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
    Soweit sich aus dem Urteil des BFH vom 28.09.2006 - V R 57/05 (BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846) Abweichendes ergebe, sie dies überholt durch das EuGH-Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College (SLG 2007 I-04793).

    § 4 Nr. 23 UStG betreffe auch Verpflegungsleistungen an Studenten (BFH Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05, BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846).

    Ungeachtet dessen könne die Klägerin sich nicht auf das Urteil des BFH vom 28.09.2006 - V R 57/05 (BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846) berufen, da dieses eine Anstalt des öffentlichen Rechts - Studentenwerk - betroffen habe und deshalb der Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

    Die Beköstigung der Jugendlichen ist demnach nur dann steuerfrei, wenn die Einrichtung die Jugendlichen bei sich aufnimmt und ausbildet; die Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht, wenn ein Dritter die Jugendlichen zu Ausbildungszwecken bei sich aufnimmt (BFH Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 -, BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846).

    Mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - hat der BFH entschieden, dass diese Voraussetzungen im Falle eines Studentenwerks, das die Mensa-Verpflegung der Studenten übernimmt, nicht erfüllt ist, da die Studenten von der Hochschule zu Ausbildungszwecken aufgenommen wurden und nicht vom Studentenwerk; das Studentenwerk selbst verfolge keine Ausbildungszwecke.

    Es kann offen bleiben, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Nr. 23 UStG möglich ist, da der Unternehmer sich für die Umsatzsteuerbefreiung von Verpflegungsleistungen an Studenten jedenfalls dem Grunde nach unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i der 6. EG- Richtlinie, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL berufen kann (BFH Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 -, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846 ).

    Der BFH hatte mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - (BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846) das Merkmal "eng verbunden" mit dem Hochschulunterricht hinsichtlich des Mensa-Betriebs durch ein Studentenwerk bejaht.

    In dem vom BFH mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - entschiedenen Fall wurden die Leistungen durch ein Studentenwerk erbracht; dieses erfüllte - anders als die Klägerin - als Anstalt des öffentlichen Rechts die Voraussetzung als Einrichtung.

    Zu dieser Frage brauchte der BFH mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 nicht Stellung zu nehmen, da es dort um ein Studentenwerk ging.

    Das Merkmal der Unerlässlichkeit der Leistungen des Studentenwerks hat der BFH mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - offenbar bejaht, ohne dazu weitere Ausführungen zu machen.

    In seinen Urteilen vom 07.10.2010 - V R 12/10 - (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) und vom 12.02.2009 - V R 47/07 - (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677) hat der BFH hingegen für die Fälle der Verpflegung der Teilnehmer an privaten Fortbildungsseminaren, sowie für die Verpflegung von Ganztagsschülern durch einen privaten Förderverein das Merkmal der Unerlässlichkeit verneint und ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 28.09.2006 - V R 57/05 - sich nicht auf diese Fälle übertragen lassen, da es an der Erbringung von Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung auf der Basis von öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehlt.

    In dem vom BFH mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - entschiedenen Fall wurde ausgeführt, dass konkreter Wettbewerb nicht erkennbar sei.

    Da der BFH in seinem Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - keine näheren Ausführungen dazu gemacht hat, ob eine Nebenleistung zur Hauptleistung Hochschulunterricht vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, das der BFH unter Anwendung der Grundsätze des EuGH dieses Merkmal beim Mensa-Essen bejaht hat.

    In dem vom BFH mit Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - entschiedenen Fall wurde ausgeführt, dass konkreter Wettbewerb nicht erkennbar sei.

    Das Urteil des BFH vom 28.09.2006 - V R 57/05 - ist im BStBl II 2007, S. 846 veröffentlicht.

    Zu dem Urteil vom 28.09.2006 - V R 57/05 - ist ein Nichtanwendungserlass ab 01.01.2008 ergangen (BStBl I 2007, 768).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-319/12

    MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (zu Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, ABl EU 2014, Nr. C 45, 11, DB 2014, 37, Rz. 25, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der EuGH noch in seinem Urteil vom 20.06.2002 Rs. C-287/00, Slg 2002, I-5811, UR 2002, 316, dort Rz. 47 ausgeführt hat, dass der Begriff der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift keine besonderes enge Auslegung verlange).

    Zum Ziel der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL geht aus dieser Bestimmung hervor, dass die Befreiung durch die Gewährleistung einer günstigeren mehrwertsteuerlichen Behandlung von Bildungsdienstleistungen den Zugang zu diesen Leistungen erleichtern soll, indem die höheren Kosten vermieden werden, die sich aus ihrer Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer ergeben würden (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 26).

    Angesichts dieses Ziels weist der EuGH darauf hin, dass der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL nicht ausschließt, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit handelt (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 27).

    Zudem ist der Begriff "Einrichtung" in Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 28).

    Diese anderen Einrichtungen, d. h. private Einrichtungen, müssen somit die Voraussetzung erfüllen, dass sie eine vergleichbare Zielsetzung wie die genannten Einrichtungen des öffentlichen Rechts haben (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 35).

    Die Mitgliedstaaten verfügen dabei über ein Ermessen (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 37).

    Die nationalen Gerichte haben zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung solcher Bedingungen die Grenzen ihres Ermessen nicht überschritten haben und die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, beachtet haben (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 38).

    133 Abs. 1 MwStSystRL stellt fakultative Bedingungen auf, die die Mitgliedsstaaten für die Gewährung der in Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL genannten Befreiungen zusätzlich vorsehen können; die Mitgliedsstaaten sind hierzu aber nicht verpflichtet (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 30).

    134 MwStSystRL ist nur auf Umsätze anwendbar, die mit den befreiten Bildungsdienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL eng verbunden sind, also nicht auf die im Kernbereich befreiten Umsätze (EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 32).

    Dass die Klägerin eine private Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht ist, steht der Anerkennung nicht entgegen ( EuGH-Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 28).

    Eine private Einrichtung muss jedoch eine der entsprechenden Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbare Zielsetzung haben (EuGH-Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 35).

    Deshalb müsse es sich um eine der Erziehung gewidmete Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung handeln (so auch EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, Rz. 35) .

    In seinem Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12 hat der EuGH hierzu klar gestellt, dass sich dieses Erfordernis nur auf die mit den befreiten Bildungsdienstleistungen eng verbundenen Leistungen bezieht, also nicht auf den Kernbereich (Rz. 32).

    Aus dem EuGH-Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12 kann zu folgern sein, dass es gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen würde, wenn eine andere als öffentlich-rechtliche Einrichtungen anders behandelt wird als erstere, wenn die andere Einrichtung identische Leistungen erbringt mit dem einzigen Unterschied, dass sie nicht unmittelbar aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage tätig wird, sondern aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung zur Anwendung dieser Vorschriften.

  • EuGH, 14.06.2007 - C-434/05

    Horizon College - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
    Soweit sich aus dem Urteil des BFH vom 28.09.2006 - V R 57/05 (BFHE 215, 351; BStBl II 2007, 846) Abweichendes ergebe, sie dies überholt durch das EuGH-Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College (SLG 2007 I-04793).

    Soweit sich aus dem EuGH-Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College etwas anderes ergebe, greife die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO.

    Soweit sich aus dem Urteil des EuGH vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College etwas anderes ergebe, könne die Klägerin sich auf den Vertrauensschutz gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO berufen.

    Durch Art. 13 Teil A der 6. EGRL, bzw. Art. 132 MwStSystRL sollen nicht sämtliche, sondern nur bestimmte, einzeln aufgeführte und genau beschriebene dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden; bei den Steuerbefreiungen handelt es sich um autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 14 und 15).

    Unterrichtstätigkeit besteht aus einer Gesamtheit von Elementen, zu denen auch die Leistungen gehören, die den organisatorischen Rahmen betreffen (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Slg. 2007, I-04793, Rz. 20).

    Mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistungen liegen dann vor, wenn sie als Nebenleistungen zur Hauptleistung Unterricht erbracht werden (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 28).

    Eine Nebenleistung liegt dann vor, wenn sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 29).

    Bejaht werden kann eine Nebenleistung auch, indem die Essensgewährung unter den organisatorischen Rahmen des Hochschulunterrichts (Rz. 20 des EuGH-Urteils vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College) subsumiert wird.

    D.h. es muss sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine andere von dem Mitgliedsstaat anerkannte Einrichtung handeln (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 34 und 35).

    In seinem Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College weist der EuGH darauf hin, dass Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der 6.EGRL (ab 2007: Art. 133 MwStSystRL) es zulässt, dass die Mitgliedsstaaten die Anerkennung von anderen Einrichtungen als solche des öffentlichen Rechts von Bedingungen abhängig machen und dass nach nationalem Recht zu prüfen ist, ob solche zusätzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen (Rz. 45).

    Eine Dienstleistung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL kann nur dann von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn sie für die Erteilung des Hochschulunterrichts unerlässlich ist (Art. 134 lit. a MwStSystRL, EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 38).

    Der Neutralitätsgrundsatz soll gewährleisten, dass gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer gleich behandelt werden (EuGH Urteil vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College, Rz. 42 und 43).

    Im Fall des EuGH-Urteils vom 14.06.2007 Rs. C-434/05 Horizon College wurde der Umstand, dass die Vergütung nur den vom Leistenden an die Lehrer zu zahlenden Gehalt entsprach, als nicht ausreichend erachtet für den Nachweis, dass die Tätigkeit - Überlassung der Lehrer - nicht zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen bestimmt war.

    Die analoge Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf das EuGH-Urteil C-434/05 Horizon College kommt nicht in Betracht.

  • BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
    Die Anerkennung einer Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter sei auch möglich, wenn der Betroffene nicht einem Wohlfahrtsverband angeschlossen sei (BFH Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08, BFHE 232, 232).

    Soweit die Klägerin sich auf das BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08 (BFHE 232, 232) berufe, habe der BFH dort den Menü-Service als steuerpflichtig betrachtet.

    Andere Unternehmer können sich auf diese Steuerbefreiung nicht berufen (so auch BFH Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08).

    Der Gesetzgeber hat im UStG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EGRL (ab 2007 Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL) nur unvollständig umgesetzt (BFH, z.B. Urteile vom 01.12.2010 - XI R 46/08, BFHE 232, 232 und vom 08.06.2011 - XI R 22/09, BFHE 234, 448).

    Soweit ein Mitgliedsstaat eine Bestimmung der Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat, kann ein Steuerpflichtiger sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung der Richtlinienvorschrift berufen, wenn die steuerfreien Tätigkeiten dort hinreichend genau und unbedingt aufgeführt sind; Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EGRL erfüllt diese Voraussetzungen (BFH, z.B. Urteile vom 01.12.2010 - XI R 46/08 und vom 08.06.2011 - XI R 22/09).

    Im Einklang mit dieser Rechtsauffassung des EuGH hat der BFH mit Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08 (BFHE 232, 232) entschieden, dass der Begriff "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der 6. EGRL private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt.

    Zu einem Menü-Service für Senioren hat der BFH mit Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08 - (BFHE 232, 232) entschieden, dass es sich dabei nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistung handelt.

    Zudem müssen die Leistungen von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat, also Deutschland, anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden (BFH Urteil vom 01. Dezember 2010 - XI R 46/08 -, BFHE 232, 232).

    Nicht erforderlich ist, dass es sich um einen der in § 23 UStDV genannten Wohlfahrtsverbände handelt, bzw. die Einrichtung einem solchen angeschlossen sein muss (BFH Urteil vom 01. Dezember 2010 - XI R 46/08 -, BFHE 232, 232).

    Die Anerkennung einer Einrichtung nach nationalem Recht als Einrichtung mit sozialem Charakter kann aus der Übernahme der Kosten durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden, wobei eine vollständige Kostenübernahme nicht erforderlich ist (z.B. BFH Urteile vom 01. Dezember 2010 - XI R 46/08 -, BFHE 232, 232 und vom 18.08.2005 - V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).

    Nicht ausreichend ist, wenn die Einrichtung nur als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig wird (BFH Urteil vom 01. Dezember 2010 - XI R 46/08 -, BFHE 232, 232).

    Der BFH greift in seinem Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08 trotz unzureichender Umsetzung der Richtlinie auch im Rahmen der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie auf nationale Bestimmungen zurück.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 01.12.2010 - XI R 46/08 - sind somit nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL zu übertragen in der Weise, dass hinsichtlich des Mensa-Essens das Merkmal "eng verbunden" zu verneinen wäre, weil Essen ein Grundbedürfnis jedes Menschen sei.

    Zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der 6. EGRL hat der BFH im Übrigen mit Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08 ausdrücklich entschieden, dass der Begriff "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt.

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
    Die Steuerbefreiung dürfe nach dem Urteil des EuGH vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann (UR 2013, 35) nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Klägerin Mitglied eines anerkannten Wohnfahrtsverbandes sei.

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 13 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (ständige Rechtsprechung des EuGH, z.B. Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, ABl EU 2013, Nr. C 9, 13, UR 2013, 35).

    Bei der Anerkennung von anderen Einrichtungen gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der 6. EGRL müssen die Mitgliedsstaaten den Grundsatz der Gleichbehandlung, der sich im Neutralitätsgrundsatz niederschlägt, beachten (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 33).

    Der Neutralitätsgrundsatz lässt es nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (z.B. EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 48).

    Der Neutralitätsgrundsatz steht dem Umstand, dass bei anderen Einrichtungen die Steuerbefreiung von einer Anerkennung durch die Mitgliedsstaaten abhängig gemacht werden kann, während Einrichtungen des öffentlichen Rechts einer Anerkennung nicht bedürfen, nicht entgegen (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 52).

    Somit gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz insoweit nur für die anderen Einrichtungen untereinander (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 53).

    Die Mitgliedsstaaten dürfen die Anerkennung solchen Einrichtungen versagen, die eine systematische Gewinnerzielung anstreben (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 55; Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der 6. EGRL und Art. 133 Buchstabe a MwStSystRL).

    Dies hat zur Folge, dass sachlich unterschiedliche Bedingungen für Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht und solche, die unter § 4 Nr. 18 UStG fallen, nicht zulässig sind (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 58).

    Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die für die Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeit unerlässlich sind (EuGH Urteil vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 Zimmermann, Rz. 61).

  • BFH, 12.02.2009 - V R 47/07

    Umsatzsteuer bei entgeltlicher Schülerverpflegung durch einen privaten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
    Der Streitfall unterscheide sich von dem vom BFH mit Urteil vom 12.02.2009 - V R 47/07 (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677) entschiedenen Fall der Verpflegung der Schüler einer Ganztagsschule durch einen Förderverein insoweit, als die Klägerin mit der FH Y unter der Bezeichnung Standort X mit gemeinsamem Logo auftrete.

    Wem als Unternehmer eine Leistung als eigene zuzurechnen ist, entscheidet sich grundsätzlich nach dem Auftreten nach außen (z.B. BFH Urteil vom 12.02.2009 - V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677; zuletzt FG München Beschluss vom 18.01.2013 - 3 V 3225/12, EFG 2013, 646).

    In ähnlicher Weise hat der BFH in seinem Urteil vom 12.02.2009 - V R 47/07 (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677, Rz. 26 bei Juris) ausgeführt, dass maßgebend für die Bejahung des Merkmals der Verpflegung als eng verbundener Dienstleistung war, dass es sich bei dem Studentenwerk um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handelt, der aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die soziale Betreuung der Studenten obliege; für einen privaten Schul-Förderverein, der eine Cafeteria in der Ganztagsschule betreibe, treffe dies nicht zu, weshalb es für die Annahme der eng verbundenen Dienstleistung nicht ausreichend sei, dass die Schüler einer Ganztagsschule verpflegt werden müssten.

    Wendet man diese Grundsätze, die im Urteil vom 07.10.2010 in Rz. 30 zwar zur Unerlässlichkeit (Art. 134 lit. a MwStSystRL) gemacht wurden, sich unter Beachtung des Urteils des BFH vom 12.02.2009 - V R 47/07 (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677, Rz. 26 bei Juris) aber auch auf die Annahme einer eng verbundenen Dienstleistung beziehen (Rz. 29), in Bezug auf die mit dem Hochschulunterricht eng verbundene Dienstleistung gemeinschaftsrechtskonform unter Beachtung des Neutralitätsgrundsatzes an, so muss die spezielle Verknüpfung des Mensa-Essens mit der Hochschulausbildung in gleicher Weise wie bei einem Studentenwerk auch dann angenommen werden, wenn eine nicht öffentlich-rechtliche Einrichtung sich vertraglich zur Erfüllung der Aufgaben eines Studentenwerks unter Anwendung der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet hat.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.02.2009 - V R 47/07 festgestellt, dass daraus, dass Deutschland von der Ermächtigung in Art. 133 MwStSystRL keinen Gebrauch gemacht hat, nicht folgt, dass jede "andere Einrichtung" damit anerkannt sei.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.02.2009 - V R 47/07 jedoch ausdrücklich festgestellt, dass Deutschland von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat.

    In seinen Urteilen vom 07.10.2010 - V R 12/10 - (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) und vom 12.02.2009 - V R 47/07 - (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677) hat der BFH hingegen für die Fälle der Verpflegung der Teilnehmer an privaten Fortbildungsseminaren, sowie für die Verpflegung von Ganztagsschülern durch einen privaten Förderverein das Merkmal der Unerlässlichkeit verneint und ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 28.09.2006 - V R 57/05 - sich nicht auf diese Fälle übertragen lassen, da es an der Erbringung von Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung auf der Basis von öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehlt.

    Das Urteil weicht möglicherweise auch ab von den Urteilen des BFH vom 12.02.2009 - V R 47/07 (Rz. 26) und vom 07.10.2010 - V R 12/10 (Rz. 29, 30).

  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
    Letztere Bestimmung sei vor dem Hintergrund ihres Zwecks, den Zugang zum Hochschulunterricht nicht durch die durch die Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer höheren Kosten zu versperren, nicht eng auszulegen (EuGH Urteil vom 20.06.2002 Rs. C-287/00, SLG 2002 I-5811, UR 2002, 316).

    Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen im Sinne von Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (zu Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL EuGH Urteil vom 28.11.2013 Rs. C-319/12, ABl EU 2014, Nr. C 45, 11, DB 2014, 37, Rz. 25, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der EuGH noch in seinem Urteil vom 20.06.2002 Rs. C-287/00, Slg 2002, I-5811, UR 2002, 316, dort Rz. 47 ausgeführt hat, dass der Begriff der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift keine besonderes enge Auslegung verlange).

    Zweck der Steuerbefreiung für eng verbundene Dienstleistungen ist die Entlastung der Studenten und der mit den Kosten des Hochschulunterrichts belasteten Institutionen; durch die Befreiung soll verhindert werden, dass der Zugang zum Hochschulunterricht durch die aufgrund einer Steuerbelastung höheren Kosten erschwert wird (EuGH Urteil vom 20.06.2002 Rs. C-287/00, UR 2002, 316; s.a. Hüttemann UR 2014, S. 45 ff.).

    Für die Bejahung des Merkmals "eng verbunden" spricht sich auch Hüttemann (UR 2014, S. 45 ff.) aus unter Berufung auf das EuGH-Urteil vom 20.06.2002 Rs. C-287/00, wonach unter Berücksichtigung des Ziels der Steuerbefreiung der Begriff der "eng verbundenen Dienstleistung" nicht eng auszulegen ist.

  • BFH, 07.10.2010 - V R 12/10

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
    Mit Urteil vom 07.10.2010 - V R 12/10 (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) hat der BFH hingegen für den Fall der Verpflegung von Teilnehmern an privaten Fortbildungsseminaren entschieden, dass die Verpflegung der Seminarteilnehmer im Allgemeinen keine eng mit der Fortbildung verbundene Dienstleistung sei (Tz. 29 bei Juris).

    In seinen Urteilen vom 07.10.2010 - V R 12/10 - (BFHE 231, 349; BStBl II 2011, 303) und vom 12.02.2009 - V R 47/07 - (BFHE 225, 178; BStBl II 2009, 677) hat der BFH hingegen für die Fälle der Verpflegung der Teilnehmer an privaten Fortbildungsseminaren, sowie für die Verpflegung von Ganztagsschülern durch einen privaten Förderverein das Merkmal der Unerlässlichkeit verneint und ausgeführt, dass die Grundsätze des Urteils vom 28.09.2006 - V R 57/05 - sich nicht auf diese Fälle übertragen lassen, da es an der Erbringung von Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung auf der Basis von öffentlich-rechtlichen Vorschriften fehlt.

    Das Urteil weicht möglicherweise auch ab von den Urteilen des BFH vom 12.02.2009 - V R 47/07 (Rz. 26) und vom 07.10.2010 - V R 12/10 (Rz. 29, 30).

  • EuGH, 16.09.2008 - C-288/07

    Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
    Zu Art. 4 Abs. 5 2. Unterabsatz der 6. EGRL (ab 2007: Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL) hat der EuGH mit Urteil vom 16.09.2008 - C-288/07 Isle of Wight Council entschieden, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht.

    Das Urteil ist insoweit durch das EuGH-Urteil vom 16.09.2008 Rs. C-288/07 überholt, als es auf den potenziellen Wettbewerb ankommt.

    Das Urteil ist insoweit durch das EuGH-Urteil vom 16.09.2008 Rs. C-288/07 überholt, als es auf den potenziellen Wettbewerb ankommt.

  • BFH, 18.12.2008 - V R 38/06

    Annahme eines Leistungsaustausches bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11
    § 176 AO sei nicht einschlägig, da der BFH mit Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06 (BFHE 225, 155; BStBl II 2009, 749) nicht seine bisherige Rechtsprechung geändert, sondern erstmalig die Rechtsfrage hinsichtlich eines Leistungsaustauschs entschieden habe.

    Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein steuerbarer Leistungsaustausch vor (BFH Urteil vom 18.12.2008 - V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749).

  • BFH, 25.04.2013 - V R 7/11

    Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

  • BFH, 08.06.2011 - XI R 22/09

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen des

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

  • FG Niedersachsen, 28.11.2013 - 16 K 247/12

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe einer Biogasanlage an andere

  • BFH, 08.08.2013 - V R 13/12

    Richtlinienkonforme enge Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG - Betrieb eines

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 39/12

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen

  • BFH, 16.10.2013 - XI R 19/11

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers

  • BFH, 22.07.2010 - V R 14/09

    Leistungsbeziehungen bei der Herstellung von Erschließungsanlagen durch einen

  • BFH, 31.05.2017 - XI R 2/14

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus einer sog. KWK-Anlage

  • FG München, 18.01.2013 - 3 V 3225/12

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für erbrachte Leistungen einer

  • BFH, 18.02.2016 - V R 46/14

    Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. August 2014  6 K 1387/11 aufgehoben.

    Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 2090 veröffentlichten Gründen teilweise Erfolg.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 7. August 2014  6 K 1387/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 7. August 2014  6 K 1387/11 insoweit aufzuheben, als es die Klage abgewiesen hat.

  • FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14

    Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei

    Bei der Zahlung des Dritten darf es sich jedoch nicht um ein Entgelt für eine an ihn erbrachte Leistung handeln (BFH-Urteile vom 22.7.2010 V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl. II 2012, 428, und vom 16.10.2013 XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl. II 2014, 1024; Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 7.8.2014 6 K 1387/11, EFG 2014, 2090).
  • FG Münster, 25.09.2014 - 5 K 3700/10

    Vermietung von Pferdeboxen, Überlassung von Reitanlagen, Steuerfreiheit,

    Jedoch ist der Senat der Auffassung, dass für die Feststellung einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs kein unterschiedlicher Maßstab in diesen verschiedenen Regelungsbereichen angelegt werden kann (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2014, 6 K 1387/11, Juris, Gliederungspunkt 3.2.2; vgl. außerdem BFH-Urteil vom 18.08.2011, V R 64/09, HFR 2012, 784, Gliederungspunkt II. 2. b. bb. bbb. zum Schutz auch des potentiellen Wettbewerbs durch § 65 Nr. 3 AO).
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