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   FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11   

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FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11 (https://dejure.org/2014,27447)
FG Köln, Entscheidung vom 20.03.2014 - 3 K 2518/11 (https://dejure.org/2014,27447)
FG Köln, Entscheidung vom 20. März 2014 - 3 K 2518/11 (https://dejure.org/2014,27447)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehens i.R.d. Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG; Entstehung eines Gewinns oder Verlusts aus der Auflösung einer GmbH im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG a.F. § 32a; EStG § 17
    Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Anschaffungskosten - Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 2136
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 31/98

    Darlehensverluste bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
    Die Erklärung, das Darlehen stehen zu lassen, darf nicht nur für den Fall der Insolvenzreife abgegeben werden, sondern muss sich ferner auf den Fall der Kreditunwürdigkeit beziehen (BFH, Urteil vom 13.07.1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724).

    Das Darlehen wird dann von Fremdkapital zu Eigenkapital umqualifiziert (BFH, Urteil vom 13.07.1999 VIII R 31/98, BStBl II 1999, 724).

  • BFH, 20.08.2013 - IX R 43/12

    Ausgefallene Finanzierungshilfen eines nicht geschäftsführenden, mit 10 %

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
    Der BFH hat bisher ausdrücklich unerörtert gelassen, ob es aufgrund dieser neuen Zivilrechtslage geboten ist, neue Maßstäbe für Aufwendungen des Gesellschafters aufgrund von krisenbedingten Finanzierungshilfen zu entwickeln (BFH, Urteil vom 20.08.2013 IX R 43/12, BFH/NV 2013, 1783).

    Der Ausfall mit einem solchen Darlehen führt nicht zu Anschaffungskosten (BFH, Urteil vom 20.08.2013 IX R 43/12, BFH/NV 2013, 1783 m.w.N.).

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
    Das bedeutet, dass alle am jeweiligen Bilanzstichtag vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen sind, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation noch entstehen werden (BFH, Urteil vom 03.06.1993 VIII R 81/91, BStBl II 1994, 162).
  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
    Diese Differenzierung beruht auf der Erwägung, dass Wertverluste bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit im Einklang mit dem objektiven Nettoprinzip der Privatsphäre des Gesellschafters zuzuordnen sind (BFH, Urteil vom 04.11.1997 VIII R 18/94, BStBl II 1999, 344).
  • BFH, 08.03.1999 - VIII B 35/97

    Krisenbestimmtes Gesellschafter-Darlehen; nachträgliche AK

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
    Bei einem solchen krisenbestimmten Darlehen kann auf die Prüfung, wann die Krise eingetreten ist und wann der Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangt hat, verzichtet werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 08.03.1999 VIII B 35/97, BFH/NV 1999, 1203 und vom 16.03.2012 IX B 142/11, BFH/NV 2012, 1124).
  • BFH, 07.04.2005 - IV R 24/03

    Finanzplandarlehen als Teil des Kapitalkontos i.S. des § 15a EStG - Klagebefugnis

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
    Insbesondere muss das Darlehen seiner Bestimmung nach auch in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden (vgl. BFH, Urteile vom 07.04.2005 IV R 24/03, BStBl II 2005, 598 und vom 23.06.2010 I R 37/09, BStBl II 2010, 895).
  • BFH, 28.10.2008 - IX R 100/07

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts aus einer GmbH-Beteiligung

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähige Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen; insofern dürfen keine wesentlichen Änderungen mehr eintreten (vgl. BFH, Urteil vom 28.10.2008 IX R 100/07, BFH/NV 2009, 561 m.w.N. und Beschluss vom 08.06.2011 IX B 157/10, BFH/NV 2011, 1510).
  • BFH, 25.06.2009 - IX R 42/08

    Kein Halbabzugsverbot bei fehlenden Beteiligungseinkünften

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
    Sind die Voraussetzungen von § 3c Abs. 2 EStG nicht erfüllt, weil dem Steuerpflichtigen keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen, ist der Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG unbegrenzt abziehbar (BFH, Urteil vom 25.06.2009 IX R 42/08, BStBl II 2010, 220 und Beschluss vom 18.03.2010 IX B 227/09, BStBl II 2010, 627).
  • BFH, 18.03.2010 - IX B 227/09

    Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
    Sind die Voraussetzungen von § 3c Abs. 2 EStG nicht erfüllt, weil dem Steuerpflichtigen keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen, ist der Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG unbegrenzt abziehbar (BFH, Urteil vom 25.06.2009 IX R 42/08, BStBl II 2010, 220 und Beschluss vom 18.03.2010 IX B 227/09, BStBl II 2010, 627).
  • BFH, 23.06.2010 - I R 37/09

    Geschäftsbeziehung" i. S. des § 1 AStG a. F. - Vergabe eines zinslosen

    Auszug aus FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11
    Insbesondere muss das Darlehen seiner Bestimmung nach auch in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden (vgl. BFH, Urteile vom 07.04.2005 IV R 24/03, BStBl II 2005, 598 und vom 23.06.2010 I R 37/09, BStBl II 2010, 895).
  • BFH, 08.06.2011 - IX B 157/10

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätze zur

  • BFH, 16.03.2012 - IX B 142/11

    Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG

  • BGH, 13.07.1992 - II ZR 269/91

    Eigenkapitalersatz durch Gesellschafterdarlehen - Überschuldung der GmbH

  • BGH, 04.12.1995 - II ZR 281/94

    Zulässigkeit verdeckter Koppelungsangebote

  • BGH, 12.07.1999 - II ZR 87/98

    Begriff der Krise; Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft in einem

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 36/83

    Zahlung für die Freistellung von einer Bürgschaftsverpflichtung kann zu den

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 23/93

    Wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft

  • BFH, 03.07.1997 - III R 114/95

    Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 27/97

    Kapitalerhöhung gegen Einlagen bei wesentlicher Beteiligung

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 76/06

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Nachträgliche Anschaffungskosten bei

  • BFH, 07.10.2008 - VIII B 219/07

    Verfahrensmängel - Nichterhebung von Beweisen - Verletzung der

  • BFH, 14.03.2011 - I R 40/10

    Bewertung eingelegter Kapitalgesellschaftsanteile - Keine Berücksichtigung der

  • BFH, 20.08.2013 - IX R 1/13

    Berechnung eines Auflösungsverlusts nach § 17 EStG - Nachträgliche

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    a) Die Finanzgerichte haben zum Teil an den bisherigen Grundsätzen festgehalten und --jedenfalls für noch während der Geltung des Eigenkapitalersatzrechts geleistete Finanzierungshilfen-- weiterhin an die durch das MoMiG aufgehobenen Regelungen des GmbHG a.F. angeknüpft (vgl. etwa Urteile des FG Köln vom 20. März 2014  3 K 2518/11, EFG 2014, 2136, rechtskräftig --rkr.--; vom 30. September 2015  3 K 706/12, EFG 2016, 195, rkr.; s. auch Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015  4 K 7114/12, EFG 2015, 1934, Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit BFH-Beschluss vom 27. Januar 2016 IX B 91/15, nicht veröffentlicht, als unbegründet zurückgewiesen; Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Dezember 2014  11 K 3614/13 E, EFG 2015, 480, Revision anhängig unter IX R 6/15), zum Teil aber auch den Lösungsweg über die Figur des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters eingeschlagen (so etwa die Vorinstanz Urteil des FG Düsseldorf vom 10. März 2015  9 K 962/14, EFG 2015, 1271).
  • FG Berlin-Brandenburg, 28.05.2015 - 4 K 7114/12

    Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur ESt zum 31.12.2002

    Unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Auflösung der GmbH im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG erst begonnen hat (instruktiv hierzu: Finanzgericht [FG] Köln, Urteil vom 20. März 2014 3 K 2518/11, Entscheidungen der FG [EFG] 2014, 2136), ist es zwischen den Beteiligten unstrittig und steht nach umfassender Sachverhaltswürdigung auch für das Gericht fest, dass sich der Verlust der Kläger im Jahr 2002 i. S. des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) realisiert hat.

    Unabhängig davon ist nach der Auffassung des Senats auch weiterhin die Definition der "Krise der Gesellschaft" gemäß § 32a Abs. 1 a. F. GmbHG zu berücksichtigen, um festzustellen, ob ein Darlehen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde (so auch FG Köln, Urteil vom 20. März 2014 3 K 2518/11, EFG 2014, 2136, mit umfassenden Ausführungen zum Meinungsstand).

    Ob das Vermögen der GmbH deren Verbindlichkeiten deckt, muss anhand der tatsächlichen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter beurteilt werden (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 20. März 2014 3 K 2518/11, EFG 2014, 2136).

    Ebenso wie beim krisenbestimmten Darlehen ist eine Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft erforderlich, die die Einbindung des Darlehens in die übrige Finanzierung im Einzelnen regelt (vgl. FG Köln, Urteil vom 20. März 2014 3 K 2518/11, EFG 2014, 2136).

  • FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 3397/10

    Nutzung eines Weinkellers zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

    Ferner solle der bei der Einkommensteuer für das nachfolgende Jahr 2009 nicht ausgeglichene Verlust des Klägers aus der Auflösung der GmbH - der Gegenstand der Klage 3 K 2518/11 ist - in das Streitjahr zurückgetragen werden.

    Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung finden sich im Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Sache 3 K 2518/11.

    Das Urteil in der Sache 3 K 2518/11 wird gleichzeitig im selben Umschlag wie das hier gefällte Urteil zugestellt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.11.2015 - 2 K 2506/13

    Berücksichtigung von Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten

    Vielmehr ist die Definition der "Krise der Gesellschaft' aus § 32a Abs. 1 GmbHG a. F. weiterhin anzuwenden, um festzustellen, ob ein Darlehen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wurde (Urteil des FG Köln vom 20. März 2014 3 K 2518/11, EFG 2014, 2136; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015 4 K 7114/12, Juris; BMF-Schreiben vom 21. Oktober 2010, BStBl I 2010, 832).
  • FG Köln, 30.09.2015 - 3 K 706/12

    "Mitverpflichtung" als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG

    d) Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 20.03.2014 (3 K 2518/11, EFG 2014, 2136) zu der Frage Stellung genommen, welche Rechtsgrundsätze nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts der §§ 32a und 32b GmbHG a.F. durch das MoMiG für die der Beurteilung von Finanzierungshilfen des Gesellschafters für seine Kapitalgesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten zu gelten haben.
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