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   FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11   

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FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11 (https://dejure.org/2013,40811)
FG München, Entscheidung vom 18.09.2013 - 3 K 2796/11 (https://dejure.org/2013,40811)
FG München, Entscheidung vom 18. September 2013 - 3 K 2796/11 (https://dejure.org/2013,40811)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besitz einer ausgestellten Rechnung als Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugs durch einen Unternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verfolgung sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Zwecke durch einen Verein Ideeller Bereich eines nicht als gemeinnützig anerkannten Vereins

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Verfolgung sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Zwecke durch einen Verein - Ideeller Bereich eines nicht als gemeinnützig anerkannten Vereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 598
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11
    Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile vom 30. März 2006 C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, Slg. 2006, I-3039 Rdnr. 24; vom 14. September 2006 C-72/05, Wollny, Slg. 2006, I-8297 Rdnr. 20; vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 Rdnr. 28).

    Dieser Abgrenzung nach der Umsatztätigkeit des Unternehmers (Steuerpflichtigen) entspricht die Rechtsprechung des BFH, nach der ein Unternehmer wie z.B. ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, a.a.O.).

    Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die erklärten Mitgliedsbeiträge nur die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder des Klägers betreffen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, a.a.O.).

    c) Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder durch eine Vereinigung stellt keine "der Mehrwertsteuer unterliegende" Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, da sie nicht in der entgeltlichen Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen bestehen (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, a.a.O.).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11
    Die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen kann jedoch nicht zum Abzug berechtigen, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Rn. 28 ff).

    Dementsprechend berechtigen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn sich diese auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Rdnr. 30).

    Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten und nichtwirtschaftliche - also nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallende - Tätigkeiten ausübt, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Rn. 28 ff., a.a.O.).

  • FG Köln, 11.06.2010 - 15 K 1571/07

    Umsatzsteuer bei einem eingetragenen Verein mit dem Zweck der Datenklassifikation

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11
    Das FG Köln habe mit Urteil vom 11. Juni 2010 (Az.: 15 K 1571/07) in einem gleichgelagerten Fall entschieden, dass ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein keinen nichtunternehmerischen Bereich aufweise.

    Das FG Köln hat mit Urteil vom 11. Juni 2010 (Az.: 15 K 1571/07) abweichend von der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts entschieden, dass ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein mangels Verfolgung gemeinnütziger Zwecke keinen ideellen Bereich habe.

  • BFH, 13.02.2004 - IV E 1/04

    Unrichtige Sachbehandlung

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, über die im Streitfall das erkennende Gericht zu entscheiden hat (§ 143 Abs. 2 FGO), tragen die Beteiligten entsprechend dem endgültigen Erfolg im gesamten Verfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Februar 2004 IV E 1/04, BFH/NV 2004, 966).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11
    Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile vom 30. März 2006 C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, Slg. 2006, I-3039 Rdnr. 24; vom 14. September 2006 C-72/05, Wollny, Slg. 2006, I-8297 Rdnr. 20; vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 Rdnr. 28).
  • BFH, 07.09.2011 - V B 54/11

    Vorliegen einer Entscheidung ohne Gründe - Aufhebung der Vorentscheidung und

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11
    Mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. September 2011 (Az.: V B 54/11) wurde das klageabweisende Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2011 (Az.: 3 K 2253/08) aufgehoben und die Sache an das erkennende Gericht zurückverwiesen, da das erstinstanzliche Urteil nicht mit Gründen versehen gewesen sei.
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11
    Soweit die von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. EuGH-Urteile vom 30. März 2006 C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, Slg. 2006, I-3039 Rdnr. 24; vom 14. September 2006 C-72/05, Wollny, Slg. 2006, I-8297 Rdnr. 20; vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, Slg. 2009, I-839 Rdnr. 28).
  • BFH, 06.05.2010 - V R 29/09

    Sphärentheorie": Vorsteuerabzug eines Unternehmers aus der Begebung von

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11
    Dieser Abgrenzung nach der Umsatztätigkeit des Unternehmers (Steuerpflichtigen) entspricht die Rechtsprechung des BFH, nach der ein Unternehmer wie z.B. ein Verein, der einerseits in einem wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich steuerbare Leistungen erbringt und andererseits in nichtwirtschaftlicher Weise seinen ideellen Vereinszweck verfolgt, ohne dabei steuerbare Leistungen zu erbringen, nur hinsichtlich seines wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BStBl II 2010, 885 unter Verweis auf das EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, a.a.O.).
  • FG München, 04.05.2011 - 3 K 2253/08

    Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11
    Mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. September 2011 (Az.: V B 54/11) wurde das klageabweisende Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2011 (Az.: 3 K 2253/08) aufgehoben und die Sache an das erkennende Gericht zurückverwiesen, da das erstinstanzliche Urteil nicht mit Gründen versehen gewesen sei.
  • BFH, 18.06.2009 - V R 77/07

    Unternehmerischer Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform eines

    Auszug aus FG München, 18.09.2013 - 3 K 2796/11
    ee) Für die Verfolgung auch nichtwirtschaftlicher Zwecke spricht überdies, dass sich der Kläger als nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein) unter der Nummer in das Vereinsregister des Amtsgerichts hat eintragen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 V R 77/07, BFH/NV 2009, 1912, Tz. 40).
  • BFH, 24.09.2014 - V R 54/13

    Vorsteuerabzug bei Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Vereinsmitglieder -

    Im zweiten Rechtsgang gab das FG der Klage in geringem Umfang statt und erhöhte die zu berücksichtigenden Vorsteuerbeträge auf ... EUR und wies sie im Übrigen aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 598 veröffentlichten Gründen ab.
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