Rechtsprechung
   FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29365
FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13 (https://dejure.org/2013,29365)
FG Köln, Entscheidung vom 12.09.2013 - 10 K 692/13 (https://dejure.org/2013,29365)
FG Köln, Entscheidung vom 12. September 2013 - 10 K 692/13 (https://dejure.org/2013,29365)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,29365) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer: Mitverschulden des Fiskus bei Steuer nach § 14 c Absatz 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit von tatsächlichen Leistungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen; Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes im Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren

  • Betriebs-Berater

    Steuerfestsetzung gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 UStG - Keine Freistellung des Rechnungsausstellers bei Mitverschulden des Fiskus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 15; UStG § 14c Abs 2
    Steuerfestsetzung gem. § 14c Abs. 2 UStG wg. unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer - Steuerfestsetzung gem. § 14c Abs. 2 UStG wg. unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Haftung bei unberechtigtem Steuerausweis trotz Mitverschulden des Fiskus

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerfestsetzung gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 UStG - Keine Freistellung des Rechnungsausstellers bei Mitverschulden des Fiskus

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 2837
  • BB 2014, 289
  • EFG 2014, 77
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 30.04.2009 - V R 15/07

    Guter Glaube an die Erfüllung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs wird nicht

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13
    Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben deshalb erst bei Vorlage einer Rechnung mit der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers zu; die Angabe einer Anschrift, an der im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht als zutreffende Anschrift demgegenüber nicht aus (BFH-Urteil vom 30.4.2009 - V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.).

    aa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sieht § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug nicht vor (BFH-Urteil vom 30.4.2009 - V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.).

    Diese Rechtsprechung erweitert danach nicht das Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich des Vertrauensschutzes, sondern begrenzt es, weil eine "betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ... nicht erlaubt" ist (BFH-Urteil vom 30.4.2009 - V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816).

    Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen aber nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (BFH-Urteil vom 30.4.2009 - V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.).

    Denn mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (BFH-Urteil vom 30.4. 2009 - V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.).

    Macht der Steuerpflichtige - wie hier - Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren geltend, wird die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden sein (BFH-Urteil vom 30.4.2009 - V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.).

    In diesem Verfahren ist dann auch die Frage zu klären, ob es sich um Geschäfte gehandelt hat, in denen an die Sorgfalts- und Nachweispflichten des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt, besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (etwa Barkauf hochwertiger PKW; BFH-Urteil vom 30.4. 2009 - V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.).

    gg) Soweit es somit um Vorsteuerabzug aus Gründen des Vertrauensschutzes geht, ist danach in der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgende Abstufung erkennbar: Unter der Voraussetzung, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist, wurde der Vorsteuerabzug im Wege einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen als Maßnahme des Vertrauensschutzes in Fällen erwogen, in denen die Leistung tatsächlich erbracht worden war, die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aber w egen unzutreffender Rechnungsangaben nicht vorlagen, weil der in der Rechnung benannte Leistende entweder kein Unternehmer oder die in Rechnung gestellte Leistung von einem anderen als dem in der Rechnung als Leistenden genannten Unternehmer erbracht worden war (BFH-Urteil vom 30.4.2009 - V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, DB 2009, 1631, UR 2009, 816 m.w.N.: Aus Gründen der Normenklarheit keine pauschale "Karenzzeit", in der das Vertrauen des Rechnungsempfängers auf das Fortbestehen des Sitzes des Rechnungsausstellers geschützt wird).

  • BFH, 10.12.2008 - XI R 57/06

    Kein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege aus Rechnungen für Scheinlieferungen

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13
    Deshalb ist ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen unzulässig, denen tatsächlich keine Leistung zugrundeliegt (BFH-Urteil vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156).

    ff) Ebenso wenig wie sich das Recht auf Vorsteuerabzug auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist (EuGH-Urteil vom 13.12.1989 - Rs. C-342/87 --Genius Holding--, Slg. 1989, I-4227: tatsächliche Lieferung oder Leistung erforderlich; dem folgend BFH-Urteil vom 2.4.1998 - V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695), sah der BFH jedenfalls bislang das Vertrauen in die tatsächliche Erbringung einer Leistung nicht als schutzwürdig an, und hat es abgelehnt, das FA zu verpflichten, den begehrten Vorsteuerabzug für nicht erbrachte Leistungen aus Billigkeitsgründen zu gewähren, weil es nicht der gesetzlichen Wertung entspricht, den Vorsteuerabzug aus Rechnungen zuzulassen, denen tatsächlich keine Leistung zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156).

    In einem solchen Fall wird das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug dann nicht berührt, wenn er von dem betrügerischen Verhalten des an der Lieferkette beteiligten Händlers weder Kenntnis hatte noch haben konnte (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156; ebenfalls nicht vergleichbar ist danach der Fall des EuGH-Urteil vom 15.3.2007 - Rs. C-35/05 --Reemtsma--, Slg. 2007, I-2425, in welchem die aus der Rechnung geschuldete Mehrwertsteuer tatsächlich an den italienischen Fiskus entrichtet worden war).

    Abgelehnt hat die Rechtsprechung entsprechende Billigkeitsmaßnahmen bisher, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Leistung überhaupt nicht stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-324/11

    Tóth - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet folglich die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil vom 6.9.2012 - C-324/11 (Tóth), BFH/NV 2012, 1757, UR 2012, 851, DB 2012, 2142).

    Auch aus dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil vom 6.9.2012 - C-324/11 -Tóth- (BFH/NV 2012, 1757, UR 2012, 851, DB 2012, 2142: Bauleistungen durch Subunternehmer) ergibt sich keine Verpflichtung des Beklagten, den Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen zuzulassen.

    Es ging somit um von anderen Wirtschaftsteilnehmern tatsächliche erbrachte Leistungen, die vom Unternehmer auf der nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner eigenen steuerpflichtigen Umsätze verwendet worden waren (EuGH-Urteil vom 6.9.2012 - C-324/11 (Tóth), BFH/NV 2012, 1757, UR 2012, 851, DB 2012, 2142).

  • BFH, 17.02.2011 - V R 39/09

    Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG - Unbeachtlichkeit fehlender Angaben

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13
    Es reicht aus, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist (BFH Urteil vom 17.02.2011 - V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, DB 2011, 1200 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).

    c) Die Vorschrift des § 14c UStG ist als Gefährdungstatbestand in das Gesetz aufgenommen worden, um Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuerabzug zu begegnen (BFH Urteil vom 17.2.2011 - V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, DB 2011, 1200 unter Hinweis auf BR-Drucks. 630/03 vom 5.9.2003, zu Art. 4 zu Nr. 17).

    Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG reicht es deshalb aus, dass das Dokument als Abrechnung über eine (angebliche umsatzsteuerpflichtige) Leistung durch einen (angeblichen) Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden (BFH Urteil vom 17.02.2011 - V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, DB 2011, 1200).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-355/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13
    Dem steht auch nicht das EuGH-Urteil vom 12.1.2006 - Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03 --Optigen-- (Slg. 2006, I-483), dem ein dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.
  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13
    ff) Ebenso wenig wie sich das Recht auf Vorsteuerabzug auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist (EuGH-Urteil vom 13.12.1989 - Rs. C-342/87 --Genius Holding--, Slg. 1989, I-4227: tatsächliche Lieferung oder Leistung erforderlich; dem folgend BFH-Urteil vom 2.4.1998 - V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695), sah der BFH jedenfalls bislang das Vertrauen in die tatsächliche Erbringung einer Leistung nicht als schutzwürdig an, und hat es abgelehnt, das FA zu verpflichten, den begehrten Vorsteuerabzug für nicht erbrachte Leistungen aus Billigkeitsgründen zu gewähren, weil es nicht der gesetzlichen Wertung entspricht, den Vorsteuerabzug aus Rechnungen zuzulassen, denen tatsächlich keine Leistung zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156).
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13
    ff) Ebenso wenig wie sich das Recht auf Vorsteuerabzug auf eine Steuer erstreckt, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist (EuGH-Urteil vom 13.12.1989 - Rs. C-342/87 --Genius Holding--, Slg. 1989, I-4227: tatsächliche Lieferung oder Leistung erforderlich; dem folgend BFH-Urteil vom 2.4.1998 - V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695), sah der BFH jedenfalls bislang das Vertrauen in die tatsächliche Erbringung einer Leistung nicht als schutzwürdig an, und hat es abgelehnt, das FA zu verpflichten, den begehrten Vorsteuerabzug für nicht erbrachte Leistungen aus Billigkeitsgründen zu gewähren, weil es nicht der gesetzlichen Wertung entspricht, den Vorsteuerabzug aus Rechnungen zuzulassen, denen tatsächlich keine Leistung zugrunde liegt (BFH-Urteil vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-484/03

    Vorsteuerabzug bei umsatzsteuerlichen Karussellgeschäften

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13
    Dem steht auch nicht das EuGH-Urteil vom 12.1.2006 - Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03 --Optigen-- (Slg. 2006, I-483), dem ein dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13
    Dem steht auch nicht das EuGH-Urteil vom 12.1.2006 - Rs. C-354/03, C-355/03 und C-484/03 --Optigen-- (Slg. 2006, I-483), dem ein dem Streitfall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.
  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus FG Köln, 12.09.2013 - 10 K 692/13
    In einem solchen Fall wird das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug dann nicht berührt, wenn er von dem betrügerischen Verhalten des an der Lieferkette beteiligten Händlers weder Kenntnis hatte noch haben konnte (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2008 - XI R 57/06, BFH/NV 2009, 1156; ebenfalls nicht vergleichbar ist danach der Fall des EuGH-Urteil vom 15.3.2007 - Rs. C-35/05 --Reemtsma--, Slg. 2007, I-2425, in welchem die aus der Rechnung geschuldete Mehrwertsteuer tatsächlich an den italienischen Fiskus entrichtet worden war).
  • BFH, 19.04.2007 - V R 48/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in einem sog. Umsatzsteuerkarussell

  • EuGH, 21.03.2013 - C-324/12

    Novontech-Zala - Art. 99 der Verfahrensordnung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 47/13

    Zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens bei unberechtigtem

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. September 2013  10 K 692/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 77 veröffentlicht.

  • BFH, 31.05.2017 - V B 5/17

    Unrichtiger Steuerausweis; Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Rückwirkung der

    bb) Die Steuerschuld nach § 14c UStG setzt weder voraus, dass aufgrund der Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis tatsächlich ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, noch, dass eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, da § 14c UStG abstrakte Gefährdungstatbestände formuliert (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2013 XI R 39/12, BFHE 243, 77, BStBl II 2014, 1024, Rz 62 sowie vom 17. Februar 2011 V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Rz 23; BFH-Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 1998 V R 38/97, V R 61/97, BFHE 187, 84, Rz 30 zu § 14 Abs. 3 UStG a.F.; Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 12. September 2013  10 K 692/13, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 77; Stadie, Umsatzsteuer, 3. Aufl., § 14c Rz 4), deren Verwirklichung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht einmal davon abhängt, ob der Empfänger überhaupt Unternehmer bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht