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   FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13   

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FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13 (https://dejure.org/2013,43140)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.12.2013 - 4 K 159/13 (https://dejure.org/2013,43140)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 4 K 159/13 (https://dejure.org/2013,43140)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Investitionsabzugsbetrag auch bei schon angeschafftem Wirtschaftsgut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g
    Investitionsabzugsbetrag: Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Investitionsabzugsbetrag: Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei bereits erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Landwirtschaftliche GbR kann Investitionsabzugsbetrag für einen Schlepper geltend machen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Landwirtschaftliche GbR kann Investitionsabzugsbetrag für einen Schlepper geltend machen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Nachträglicher Investitionsabzugsbetrag

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 622
  • EFG 2014, 826
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13
    Hiergegen legte die Klägerin am 3. Januar 2013 Einspruch ein, mit dem sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952) die Ansicht vertrat, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags auch nach bereits erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts erfolgen könne.

    Nach dem Urteil des BFH in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952 sei das für die Bildung von Ansparrücklagen nach § 7g EStG in der Fassung vor der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) - a.F. - entwickelte Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs nach der Neufassung nicht mehr erforderlich, um einer zweckwidrigen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zu begegnen.

    Das Urteil des BFH vom 29. April 2008 VIII R 62/06 (BFHE 221, 211, BStBl. II 2008, 747), auf das diese Ansicht gestützt werde, sei aber noch zu der früheren Fassung des § 7g EStG ergangen und durch das BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952 überholt.

    16 a) Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags stellt ein Wahlrecht dar, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II.1., m.w.N.).

    Denn das Merkmal der "künftigen" Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht (BFH-Urteile in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 2. a; vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl. II 2013, 949, unter II. 2. b bb; ebenso bereits zu § 7g a.F.: BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 1. a).

    Damit besteht nicht mehr die Möglichkeit, durch die Vorspiegelung einer tatsächlich nicht vorhandenen Investitionsabsicht Gewinne endgültig in spätere Wirtschaftsjahre zu verlagern (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 2. b aa).

    Danach wäre das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs im Hinblick auf § 7g Abs. 1 EStG jedenfalls dann zu bejahen, wenn die begünstigte Investition - wie im Streitfall - tatsächlich durchgeführt und der Subventionszweck des § 7g EStG damit erfüllt wird (BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 2. b bb [3] a.E.).

    Die nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG erforderliche Investitionsabsicht ist schon deshalb zu bejahen, weil die Klägerin die begünstigte Investition tatsächlich innerhalb der dort genannten Frist durchgeführt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 3.).

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13
    In seinem Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11 (BFHE 237, 377, BStBl. II 2013, 719) habe dieser ausdrücklich festgestellt, dass die zu § 7g EStG a.F. entwickelten Grundsätze auch für die Neufassung gälten.

    Entgegen der Auffassung, die das FA unter Bezugnahme auf Randnummer 26 des BMF-Schreibens in BStBl. I 2013, 1493 vertritt, lässt das - bereits zu der Neufassung des § 7g EStG ergangene - BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl. II 2013, 719 keine gegenteiligen Schlussfolgerungen zu.

    Außerdem betrifft das BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl. II 2013, 719 den hier nicht vorliegenden Fall der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei einem neugegründeten Betrieb.

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13
    Das Urteil des BFH vom 29. April 2008 VIII R 62/06 (BFHE 221, 211, BStBl. II 2008, 747), auf das diese Ansicht gestützt werde, sei aber noch zu der früheren Fassung des § 7g EStG ergangen und durch das BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952 überholt.

    In seinem Urteil in BFHE 221, 211, BStBl. II 2008, 747 hat der BFH zwar die Auffassung vertreten, dass die Bildung einer Ansparrücklage nach bereits erfolgter Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts mangels Finanzierungszusammenhangs unzulässig sei, wenn sie allein zu dem Zweck erfolge, die aufgrund eines zwischenzeitlichen Änderungsbescheids eingetretene Überschreitung der Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG a.F. rückgängig zu machen.

    Darin wird zwar unter II. 3. der Entscheidungsgründe auch das BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl. II 2008, 747 zitiert.

  • BFH, 21.09.2005 - X R 32/03

    Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13
    Denn das Merkmal der "künftigen" Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht (BFH-Urteile in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 2. a; vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl. II 2013, 949, unter II. 2. b bb; ebenso bereits zu § 7g a.F.: BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 1. a).

    Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, in denen der BFH das Vorliegen des Finanzierungszusammenhangs in der Vergangenheit verneint hat, im Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage die Nichtdurchführung der Investition feststand, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert war (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400), der auf die Betriebsveräußerung oder -aufgabe gerichtete Entschluss bereits gefasst war (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl. II 2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 635, BFH/NV 2005, 848), der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wurde, ohne dass die Investition erfolgt war (BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl. II 2004, 187, in BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl. II 2006, 903, unter II. 3.), oder die Bildung der Rücklage so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums erfolgte, dass der Steuerpflichtige nicht mehr damit rechnen konnte, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl. II 2008, 471, und IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130, unter II. 1. b bb).

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13
    Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, in denen der BFH das Vorliegen des Finanzierungszusammenhangs in der Vergangenheit verneint hat, im Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage die Nichtdurchführung der Investition feststand, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert war (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400), der auf die Betriebsveräußerung oder -aufgabe gerichtete Entschluss bereits gefasst war (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl. II 2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 635, BFH/NV 2005, 848), der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wurde, ohne dass die Investition erfolgt war (BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl. II 2004, 187, in BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl. II 2006, 903, unter II. 3.), oder die Bildung der Rücklage so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums erfolgte, dass der Steuerpflichtige nicht mehr damit rechnen konnte, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl. II 2008, 471, und IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130, unter II. 1. b bb).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13
    Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, in denen der BFH das Vorliegen des Finanzierungszusammenhangs in der Vergangenheit verneint hat, im Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage die Nichtdurchführung der Investition feststand, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert war (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400), der auf die Betriebsveräußerung oder -aufgabe gerichtete Entschluss bereits gefasst war (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl. II 2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 635, BFH/NV 2005, 848), der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wurde, ohne dass die Investition erfolgt war (BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl. II 2004, 187, in BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl. II 2006, 903, unter II. 3.), oder die Bildung der Rücklage so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums erfolgte, dass der Steuerpflichtige nicht mehr damit rechnen konnte, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl. II 2008, 471, und IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130, unter II. 1. b bb).
  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13
    Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, in denen der BFH das Vorliegen des Finanzierungszusammenhangs in der Vergangenheit verneint hat, im Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage die Nichtdurchführung der Investition feststand, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert war (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400), der auf die Betriebsveräußerung oder -aufgabe gerichtete Entschluss bereits gefasst war (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl. II 2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 635, BFH/NV 2005, 848), der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wurde, ohne dass die Investition erfolgt war (BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl. II 2004, 187, in BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl. II 2006, 903, unter II. 3.), oder die Bildung der Rücklage so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums erfolgte, dass der Steuerpflichtige nicht mehr damit rechnen konnte, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl. II 2008, 471, und IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130, unter II. 1. b bb).
  • BFH, 02.08.2006 - XI R 44/05

    Schädlichkeit von geringfügigen Beteiligungen an Mitunternehmerschaften bei der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13
    Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, in denen der BFH das Vorliegen des Finanzierungszusammenhangs in der Vergangenheit verneint hat, im Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage die Nichtdurchführung der Investition feststand, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert war (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400), der auf die Betriebsveräußerung oder -aufgabe gerichtete Entschluss bereits gefasst war (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl. II 2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 635, BFH/NV 2005, 848), der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wurde, ohne dass die Investition erfolgt war (BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl. II 2004, 187, in BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl. II 2006, 903, unter II. 3.), oder die Bildung der Rücklage so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums erfolgte, dass der Steuerpflichtige nicht mehr damit rechnen konnte, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl. II 2008, 471, und IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130, unter II. 1. b bb).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05

    Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13
    Bestätigt wird diese Beurteilung dadurch, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, in denen der BFH das Vorliegen des Finanzierungszusammenhangs in der Vergangenheit verneint hat, im Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage die Nichtdurchführung der Investition feststand, weil der Betrieb bereits aufgegeben oder veräußert war (BFH-Urteil vom 13. Mai 2004IV R 11/02, HFR 2004, 1198, BFH/NV 2004, 1400), der auf die Betriebsveräußerung oder -aufgabe gerichtete Entschluss bereits gefasst war (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl. II 2007, 862; vom 17. November 2004 X R 41/03, HFR 2005, 635, BFH/NV 2005, 848), der Abzugsbetrag erst nach Ablauf des Investitionszeitraums geltend gemacht wurde, ohne dass die Investition erfolgt war (BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl. II 2004, 187, in BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 2.; vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl. II 2006, 903, unter II. 3.), oder die Bildung der Rücklage so kurze Zeit vor Ablauf des Investitionszeitraums erfolgte, dass der Steuerpflichtige nicht mehr damit rechnen konnte, die Investition noch rechtzeitig durchzuführen (BFH-Urteile vom 29. November 2007 IV R 82/05, BFHE 220, 98, BStBl. II 2008, 471, und IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130, unter II. 1. b bb).
  • BFH, 08.06.2011 - I R 90/10

    Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13
    Denn das Merkmal der "künftigen" Anschaffung ist nach den Verhältnissen zum Schluss des Wirtschaftsjahres zu beurteilen, für das der Steuerpflichtige den Abzugsbetrag geltend macht (BFH-Urteile in BFHE 236, 341, BStBl. II 2013, 952, unter II. 2. a; vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl. II 2013, 949, unter II. 2. b bb; ebenso bereits zu § 7g a.F.: BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl. II 2006, 66, unter II. 1. a).
  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

  • BFH, 23.03.2016 - IV R 9/14

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13 aufgehoben.
  • BFH, 28.04.2016 - I R 31/15

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen -

    Die Rüge, das FG sei dazu verpflichtet gewesen, bis zum Abschluss der Revisionsverfahren IV R 9/14 (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, EFG 2014, 826) und X R 15/14 (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013  15 K 4719/12 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 325) die Verfahrensruhe anzuordnen, ist bereits deshalb unschlüssig, weil dies von beiden Beteiligten beantragt werden muss (§ 251 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 Satz 1 FGO).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    b) Das durch die Rechtsprechung zu § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium fehlenden Finanzierungszusammenhangs (vgl. die Nachweise oben unter II.1.a bb aaa) ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (i.E. ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 826, unter 1.c aa der Entscheidungsgründe, BFH-Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14, BFHE 253, 542; offengelassen im Urteil des FG des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, EFG 2015, 1976, Revision anhängig unter I R 31/15; mit gleicher Tendenz der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz 59; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 34).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    b) Das durch die Rechtsprechung zu § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium fehlenden Finanzierungszusammenhangs (vgl. die Nachweise oben unter II.1.a bb aaa) ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (i.E. ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, EFG 2014, 826, unter 1.c aa der Entscheidungsgründe, BFH-Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14, BFHE 253, 542; offengelassen im Urteil des FG des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, EFG 2015, 1976, Revision anhängig unter I R 31/15; mit gleicher Tendenz der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz 59; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 34).
  • FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12

    Nachträgliches Geltendmachen eines Investitionsabzugsbetrags

    Das Niedersächsische FG verneint das Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs (Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 159/13, BB 2014, 622).

    Wie auch das Niedersächsische FG im Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 159/13, BB 2014, 622 (anh. Verfahren beim BFH IV R 9/14) ausgeführt hat, bezieht sich diese Verwaltungsauffassung maßgeblich auf das dort zitierte, zu § 7 g EStG a.F. ergangene BFH-Urteil vom 29. April 2008, BStBl II 2008, 747, das die Inanspruchnahme eines IAB durch einen neu gegründeten Betrieb betraf und bei dem diese allein dem Zweck diente, die auf Grund eines zwischenzeitlichen Änderungsbescheids eingetretene Überschreitung der Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10 e EStG a.F. rückgängig zu machen.

  • FG Niedersachsen, 04.01.2017 - 4 K 220/16

    Rechtsstreit um die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags; Fehlen

    Der dagegen erhobenen Klage hat der Senat durch Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 159/13 stattgegeben.
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